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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über den Antrag des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wals-Siezenheim, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, (u.a.) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2015, Zl. W213 2114680-1/2E, betreffend Anrechnung der Ruhepause auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen (mitbeteiligte Partei: B U in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit dem im Spruch zitierten Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des antragstellenden Personalamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurück. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Mit dem im Spruch zitierten Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des antragstellenden Personalamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurück. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen diesen Beschluss erhob das vorzitierte Personalamt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eine außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.
4 Mit Eingabe vom 28. Jänner 2016 stellte das antragstellende Personalamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine (allfällige) Versäumung der Frist zur Erhebung der oben erwähnten außerordentlichen Revision. Der Antrag enthält überdies Erwägungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der ursprünglich eingebrachten Revision sowie eine Anregung in diesem Zusammenhang ein Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten.
5 Die ursprünglich eingebrachte Revision des antragstellenden Personalamtes wurde mit dem nach Einbringung der Anträge vom 28. Jänner 2016 zugestellten hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Zlen. Ra 2015/12/0066 bis 0068, wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückgewiesen. 5 Die ursprünglich eingebrachte Revision des antragstellenden Personalamtes wurde mit dem nach Einbringung der Anträge vom 28. Jänner 2016 zugestellten hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Zlen. Ra 2015/12/0066 bis 0068, wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
6 Von der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 2016 eingeräumten Möglichkeit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit ihres Antrages vom 28. Jänner 2016 im Hinblick auf den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016 zu äußern, hat das antragstellende Personalamt keinen Gebrauch gemacht.
7 Im Hinblick auf die eine Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit nicht voraussetzende Zurückweisung der außerordentlichen Revision des antragstellenden Personalamtes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016 ist die im Antrag vom 28. Jänner 2016 relevierte Frage der Rechtzeitigkeit der ursprünglich erhobenen Revision ebenso gegenstandslos geworden wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine (allfällige) Versäumung der Revisionsfrist. 7 Im Hinblick auf die eine Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit nicht voraussetzende Zurückweisung der außerordentlichen Revision des antragstellenden Personalamtes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016 ist die im Antrag vom 28. Jänner 2016 relevierte Frage der Rechtzeitigkeit der ursprünglich erhobenen Revision ebenso gegenstandslos geworden wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine (allfällige) Versäumung der Revisionsfrist.
8 Aus diesen Gründen war der Antrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 23. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120066.L00.1Im RIS seit
27.04.2016Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016