Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/12/0057 Ra 2015/12/0060 Ra 2015/12/0063 Ra 2015/12/0062 Ra 2015/12/0061Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Anträge nachstehender Personalämter der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, sämtliche vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, vom 28. Jänner 2016 (u.a.) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen nachstehende Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes (i.A. Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit und Abgeltung von Mehrdienstleistungen):
1. des Personalamtes Salzburg gegen den Beschluss vom 23. September 2015, Zl. W128 2114675-1/2E (mitbeteiligte Partei:
G S in S; Ra 2015/12/0056),
2. des Personalamtes Innsbruck gegen den Beschluss vom 23. September 2015, Zl. W128 2107060-2/3E (mitbeteiligte Partei:
G V in S, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/II; Ra 2015/12/0057),G römisch fünf in S, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/II; Ra 2015/12/0057),
3. des Personalamtes Salzburg gegen den Beschluss vom 23. September 2015, Zl. W128 2114683-1/2E (mitbeteiligte Partei:
S Z in S; Ra 2015/12/0060),
4. des Personalamtes Salzburg gegen den Beschluss vom 23. September 2015, Zl. W128 2109198-1/3E (mitbeteiligte Partei:
P I in O, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7; Ra 2015/12/0061),P römisch eins in O, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7; Ra 2015/12/0061),
5. des Personalamtes Salzburg gegen den Beschluss vom 28. September 2015, Zl. W106 2114673-1/2E (mitbeteiligte Partei:
K R in S; Ra 2015/12/0062), und
6. des Personalamtes Salzburg gegen den Beschluss vom 28. September 2015, Zl. W106 2114681-1/2E (mitbeteiligte Partei:
U W in S; Ra 2015/12/0063), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die Mitbeteiligten stehen jeweils in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und sind der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit den im Spruch zitierten Beschlüssen hob das Bundesverwaltungsgericht jeweils Bescheide der antragstellenden Personalämter gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Dienstbehörden. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Mit den im Spruch zitierten Beschlüssen hob das Bundesverwaltungsgericht jeweils Bescheide der antragstellenden Personalämter gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Dienstbehörden. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen diese Beschlüsse erhoben die vorzitierten Personalämter der Österreichischen Post Aktiengesellschaft außerordentliche Revisionen vor dem Verwaltungsgerichtshof.
4 Mit Eingaben vom 28. Jänner 2016 stellten die antragstellenden Personalämter Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine (allfällige) Versäumung der Frist zur Erhebung der oben erwähnten außerordentlichen Revisionen. Die Anträge enthalten überdies Erwägungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der ursprünglich eingebrachten Revisionen sowie Anregungen in diesem Zusammenhang Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten.
5 Die ursprünglich eingebrachten Revisionen der antragstellenden Personalämter wurden mit dem nach Einbringung der Anträge vom 28. Jänner 2016 zugestellten hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Zlen. Ra 2015/12/0052 u.a., in Ermangelung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückgewiesen. 5 Die ursprünglich eingebrachten Revisionen der antragstellenden Personalämter wurden mit dem nach Einbringung der Anträge vom 28. Jänner 2016 zugestellten hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Zlen. Ra 2015/12/0052 u.a., in Ermangelung der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
6 Von der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 2016 eingeräumten Möglichkeit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit ihrer Anträge vom 28. Jänner 2016 im Hinblick auf den Beschluss vom 21. Jänner 2016 zu äußern, haben die antragstellenden Personalämter keinen Gebrauch gemacht.
7 Im Hinblick auf die eine Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit nicht voraussetzende Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen der antragstellenden Parteien mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss vom 21. Jänner 2016 ist die in den Anträgen vom 28. Jänner 2016 relevierte Frage der Rechtzeitigkeit der ursprünglich erhobenen Revisionen ebenso gegenstandslos geworden wie die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine (allfällige) Versäumung der Revisionsfrist. 7 Im Hinblick auf die eine Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit nicht voraussetzende Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen der antragstellenden Parteien mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss vom 21. Jänner 2016 ist die in den Anträgen vom 28. Jänner 2016 relevierte Frage der Rechtzeitigkeit der ursprünglich erhobenen Revisionen ebenso gegenstandslos geworden wie die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine (allfällige) Versäumung der Revisionsfrist.
8 Aus diesen Gründen waren die Anträge als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 23. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120056.L00Im RIS seit
27.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016