TE Vwgh Erkenntnis 2016/3/23 Ra 2015/02/0247

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Veröffentlicht am 23.03.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in H, vertreten durch Mag. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2015, Zl. LVwG-S-73/001-2014, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in H, vertreten durch Mag. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2015, Zl. LVwG-S-73/001-2014, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Spruchpunkte 5., 6. und 10. des Straferkenntnisses vom 8. Juli 2014 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 7. wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. März 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, insgesamt zehn Übertretungen nach dem KFG begangen zu haben. Davon betrafen neun Übertretungen Überladungen des von ihm gelenkten und jeweils dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens samt Anhänger, eine Übertretung betraf die unzulässige Verwendung eines Probekennzeichens. Die Tatbeschreibungen lauteten wörtlich (Fettdruck im Original):

"Sie haben den Lastkraftwagen mit Anhänger gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Das Kraftfahrzeug hat folgenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:

1.

dem § 4 Abs. 8 KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Lastkraftwagen die zulässige Achslast der dem Paragraph 4, Absatz 8, KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Lastkraftwagen die zulässige Achslast der

3. Achse von 9.500 kg um 3000 kg (31,60 %) überschritten wurde.

2.

dem § 4 Abs. 8 KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Lastkraftwagen die zulässige Achslast der dem Paragraph 4, Absatz 8, KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Lastkraftwagen die zulässige Achslast der

4. Achse von 9.500 kg um 1.420 kg (14,95 %) überschritten wurde.

3.

dem § 4 Abs. 8 KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Lastkraftwagen die zulässige Summe der Achslasten der 1. bis 4. Achse von 34.000 kg um dem Paragraph 4, Absatz 8, KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Lastkraftwagen die zulässige Summe der Achslasten der 1. bis 4. Achse von 34.000 kg um

2.740 kg (8 %) überschritten wurde.

4.

dem § 101 Abs. 1 lit. a KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung des Lastkraftwagens die Summe des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftwagens von 32.000 kg um 4.740 kg (14,81 %) überschritten wurde. dem Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung des Lastkraftwagens die Summe des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftwagens von 32.000 kg um 4.740 kg (14,81 %) überschritten wurde.

5.

dem § 4 Abs. 8 KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Anhänger die zulässige Achslast der dem Paragraph 4, Absatz 8, KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Anhänger die zulässige Achslast der

1. Achse von 10.000 kg um 2.180 kg (21,80 %) überschritten wurde.

6.

dem § 4 Abs. 8 KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Anhänger die zulässige Achslast der dem Paragraph 4, Absatz 8, KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Anhänger die zulässige Achslast der

2. Achse von 10.000 kg um 2.220 kg (22,20 %) überschritten wurde.

7.

dem § 4 Abs. 8 KFG, iVm. § 101 Abs. 1 lit. a KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, die Summe der Achslasten der 1. und 2. Achse des Anhängers von 20.000 kg um 4.400 kg (22 %) überschritten wurde. dem Paragraph 4, Absatz 8, KFG, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, die Summe der Achslasten der 1. und 2. Achse des Anhängers von 20.000 kg um 4.400 kg (22 %) überschritten wurde.

8.

dem § 101 Abs. 1 lit. a KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16.000 kg um 8.400 kg (52,50%) überschritten wurde. dem Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16.000 kg um 8.400 kg (52,50%) überschritten wurde.

9.

dem § 4 Abs. 7a KFG, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kraftfahrzeug, die Summe der Gesamtgewichte für Kraftwagen und Anhänger von 40.000 kg um 21.140 kg (52,85 %) überschritten wurde. dem Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kraftfahrzeug, die Summe der Gesamtgewichte für Kraftwagen und Anhänger von 40.000 kg um 21.140 kg (52,85 %) überschritten wurde.

10.

Sie haben das Kraftfahrzeug, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da Sie damit eine Wirtschaftsfahrt durchgeführt haben."Sie haben das Kraftfahrzeug, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da Sie damit eine Wirtschaftsfahrt durchgeführt haben."

2 In dem gegen diese Strafverfügung ohne weitere Einschränkung erhobenen Einspruch stellte der Revisionswerber abschließend folgenden Antrag:

"das ordentliche Verfahren einzuleiten und nach Aufnahme der von mir beantragten Beweise die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, jedoch hinsichtlich der Bestrafung wegen der Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers, der Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagens, der höchst zulässigen Gesamtgewichte für Kraftwagen mit Anhänger, der Überschreitung der Achslast der dritten Achse, der Überschreitung der Achslast der vierten Achse, der Überschreitung der Achslast der ersten Achse des Anhängers und der Überschreitung der Achslast der zweiten Achse des Anhängers das Verfahren ersatzlos einzustellen."

3 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 8. Juli 2014 wurden dem Revisionswerber neuerlich alle zehn Übertretungen angelastet.

4 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, die Polizeibeamten hätten nicht angegeben, dass eine der beiden Wiegeplatten defekt gewesen sei, und sämtliche Messungen mit lediglich einer einzigen Platte Rad für Rad durchgeführt worden seien. Im Straferkenntnis sei die Marke des Wiegesystems und die Seriennummern beider Wiegeplatten angegeben worden. Nach den Angaben des Herstellers dieses Wiegesystems ließen sich mit diesen Radlastwaagen die einzelnen Radlasten messen. Eine Anzeige der gemessenen Achslast sei jedoch nur durch ein Verbindungskabel zwischen zwei funktionierenden Wiegeplatten möglich. Es sei daher zu hinterfragen, weshalb als Messinstrument das gesamte Wiegesystem mit beiden Wiegeplatten und den dazugehörigen Seriennummern angegeben worden sei, wenn bei der Messung nur eine der Platten funktioniert habe. Da aus den Angaben des Herstellers erkennbar sei, dass die Achslastanzeige nur mit zwei Wiegeplatten und dem Verbindungskabel möglich sei, müsse daraus geschlossen werden, dass die Achslast nicht ohne weiteres daraus berechnet werden könne, dass einzelne Radlasten gemessen und für die jeweilige Achse addiert würden. Ausdrücklich beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 4., 8. und 9. auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich

1. und 2. gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG und hinsichtlich der Spruchpunkte 4., 8. und 9. gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 7. und 10. hat es die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte 5. und 6. des Straferkenntnisses hat es die Strafen herabgesetzt.1. und 2. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG und hinsichtlich der Spruchpunkte 4., 8. und 9. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 7. und 10. hat es die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte 5. und 6. des Straferkenntnisses hat es die Strafen herabgesetzt.

6 Nach der hier noch wesentlichen Begründung sei auf Grund des Einspruches die Strafverfügung hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 7. und 10 in Rechtskraft erwachsen, weil sich hinsichtlich dieser Spruchpunkte der Einspruch ausdrücklich lediglich gegen das verhängte Strafausmaß gerichtet habe. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. hielt das Verwaltungsgericht begründend fest, dass auf Grund des Vorliegens einer Doppelachse unter offensichtlicher - der Aktenlage nach - nicht gleichzeitiger Verwiegung der Doppelachse im Zweifel zugunsten des Revisionswerbers nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit von einer Überschreitung der Achslasten im gegenständlichen Ausmaß auszugehen sei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen. 6 Nach der hier noch wesentlichen Begründung sei auf Grund des Einspruches die Strafverfügung hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 7. und 10 in Rechtskraft erwachsen, weil sich hinsichtlich dieser Spruchpunkte der Einspruch ausdrücklich lediglich gegen das verhängte Strafausmaß gerichtet habe. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. hielt das Verwaltungsgericht begründend fest, dass auf Grund des Vorliegens einer Doppelachse unter offensichtlicher - der Aktenlage nach - nicht gleichzeitiger Verwiegung der Doppelachse im Zweifel zugunsten des Revisionswerbers nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit von einer Überschreitung der Achslasten im gegenständlichen Ausmaß auszugehen sei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG abgesehen.

7 Gegen den die Beschwerde abweisenden bzw. den abändernden Teil dieses Erkenntnisses, somit gegen die Spruchpunkte 3., 5., 6., 7. und 10. des Straferkenntnisses vom 8. Juli 2014, richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden oder das angefochtene Erkenntnis aufheben.

8 Die Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. die Abweisung der Revision beantragt. 8 Die Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. die Abweisung der Revision beantragt.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 11 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber

vor, die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, auf Grund des Einspruches sei hinsichtlich Spruchpunkt 10. der Strafverfügung der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, verstoße gegen die ständige Rechtsprechung zur Beurteilung des Umfanges eines Einspruches, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

12 Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. 12 Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

13 Nach § 49 Abs. 2 Satz 3 VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. 13 Nach Paragraph 49, Absatz 2, Satz 3 VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

14 Nach der Rechtsprechung ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. das Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0002). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen (vgl. das Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0165). Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, Zl. 2006/02/0252, mwN). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. das Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 99/07/0010). 14 Nach der Rechtsprechung ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche , das Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0002). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen vergleiche , das Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0165). Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird vergleiche , das Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, Zl. 2006/02/0252, mwN). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet vergleiche , das Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 99/07/0010).

15 Der Revisionswerber sieht keine grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob auf Grund des Einspruchs einzelne Spruchpunkte wegen Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtgewichte in Rechtskraft erwachsen sind, jedoch darin, dass der damit nicht zusammenhängende Spruchpunkt 10. (Probefahrtkennzeichen) jedenfalls mit der ständigen Rechtsprechung vom Umfang der Anfechtung umfasst gewesen sei.

16 Geht man davon aus, dass der Revisionswerber ohne

Einschränkung "gegen die Strafverfügung ... vom 10.03.2014"

Einspruch erhob, im Einspruch nur die Überladungen behandelt werden, auch der abschließende Antrag auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens und Aufnahme der beantragten Beweise ausschließlich die Überladungsdelikte zum Gegenstand hatte und Spruchpunkt 10., somit die Bestrafung wegen unberechtigten Verwendens eines Probefahrtkennzeichens, überhaupt nicht erwähnt wird, durfte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht davon ausgehen, dass hinsichtlich dieses Spruchpunktes "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde. Vielmehr war nach dem Inhalt des Einspruches in seiner Gesamtheit davon auszugehen, dass sich auch der - oben wiedergegebene - abschließende Antrag nur auf die Spruchpunkte 1. bis 9. im Zusammenhang mit der Überschreitung der höchstzulässigen Gewichte bezog, während Spruchpunkt 10. von der einleitend ohne Einschränkung erfolgten Einspruchserhebung (Punkt II. des Einspruches) umfasst war.Einspruch erhob, im Einspruch nur die Überladungen behandelt werden, auch der abschließende Antrag auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens und Aufnahme der beantragten Beweise ausschließlich die Überladungsdelikte zum Gegenstand hatte und Spruchpunkt 10., somit die Bestrafung wegen unberechtigten Verwendens eines Probefahrtkennzeichens, überhaupt nicht erwähnt wird, durfte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht davon ausgehen, dass hinsichtlich dieses Spruchpunktes "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde. Vielmehr war nach dem Inhalt des Einspruches in seiner Gesamtheit davon auszugehen, dass sich auch der - oben wiedergegebene - abschließende Antrag nur auf die Spruchpunkte 1. bis 9. im Zusammenhang mit der Überschreitung der höchstzulässigen Gewichte bezog, während Spruchpunkt 10. von der einleitend ohne Einschränkung erfolgten Einspruchserhebung (Punkt römisch zwei. des Einspruches) umfasst war.

17 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht daher von einem rechtskräftigen Schuldspruch hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 7. ausgegangen (hinsichtlich dieser Spruchpunkte bezog sich der Einspruch ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe; selbst der Revisionswerber ging diesbezüglich nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus), hat jedoch hinsichtlich Spruchpunkt 10. die Rechtslage verkannt und das Erkenntnis in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

18 Verbleiben die Spruchpunkte 5. und 6. (Überschreitung der zulässigen Achslasten der ersten und zweiten Achse des Anhängers), wozu der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbrachte, das Verwaltungsgericht habe seinem in der Beschwerde erhobenen Einwand zum defekten Wiegesystem und den dadurch bedingten fehlerhaften Messerergebnissen nicht Rechnung getragen und sich damit nicht auseinandergesetzt.

19 Auch mit diesem Vorbringen ist der Revisionswerber im Recht. 20 Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2007/02/0288). 19 Auch mit diesem Vorbringen ist der Revisionswerber im Recht. 20 Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2007/02/0288).

21 Entgegen dieser Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Einwand des Revisionswerbers lediglich hinsichtlich der zur Einstellung gebrachten Spruchpunkte 1. und 2. auseinandergesetzt, indem es ausführte, es sei auf Grund des Vorliegens einer Doppelachse und der offensichtlich - der Aktenlage nach - nicht gleichzeitigen Verwiegung der Doppelachse im Zweifel zugunsten des Revisionswerbers nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit von einer Überschreitung der Achslasten im gegenständlichen Ausmaß auszugehen.

22 Hinsichtlich der übrigen bzw. vorliegend noch verbliebenen, die Überladung betreffenden Spruchpunkte 5. und 6. hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Einwand des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, weshalb sich das Erkenntnis auch in diesen Spruchpunkten als rechtswidrig erweist.

23 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Spruchpunkte 5., 6. und 10. des Straferkenntnisses vom 8. Juli 2014 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 23 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Spruchpunkte 5., 6. und 10. des Straferkenntnisses vom 8. Juli 2014 betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Hinsichtlich Spruchpunkte 3. und 7. war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Hinsichtlich Spruchpunkte 3. und 7. war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2013. 24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2013.

Wien, am 23. März 2016

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020247.L00

Im RIS seit

12.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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