TE Vwgh Beschluss 2016/3/30 Ra 2016/09/0021

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Veröffentlicht am 30.03.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der S K in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2015, W136 2111157- 1/6E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das nur hinsichtlich des Strafausspruchs bekämpfte Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, mit dem die Revisionswerberin - eine Polizeibeamtin im Dienstrang einer Revierinspektorin - wegen Diebstahls von Bargeld aus der Geldbörse eines Kollegen einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig erkannt und über sie die Disziplinarstrafe der Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ausgesprochen wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das nur hinsichtlich des Strafausspruchs bekämpfte Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, mit dem die Revisionswerberin - eine Polizeibeamtin im Dienstrang einer Revierinspektorin - wegen Diebstahls von Bargeld aus der Geldbörse eines Kollegen einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig erkannt und über sie die Disziplinarstrafe der Entlassung nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ausgesprochen wurde. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3 Im vorliegenden Fall zeigt die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, soweit sie sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0187, bezieht, schon deshalb keine Rechtsfrage in der dargestellten Qualität auf, weil dieses die Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 betraf, welche bei der hier vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung im Jahr 2014 nicht zur Anwendung kommt (siehe dazu, zur Strafbemessung im Allgemeinen und zur Schwere von Dienstpflichtverletzungen, durch die gerade jene Rechtsgüter verletzt wurden, deren Schutz einer Sicherheitswachebeamtin grundsätzlich obliegt, wodurch trotz Vorliegens von Milderungsgründen eine Entlassung gerechtfertigt sein kann und sich eine nähere Auseinandersetzung mit einer allfälligen Versetzungsmöglichkeit erübrigen kann, das ohne Rechtsirrtum auch vom Verwaltungsgericht herangezogene Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, 2013/09/0133). Aus demselben Grund ist der in der Revision gezogene Vergleich zu dem mit Erkenntnis vom 18. Mai 2010, 2006/09/0230, entschiedenen Fall verfehlt. 3 Im vorliegenden Fall zeigt die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, soweit sie sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0187, bezieht, schon deshalb keine Rechtsfrage in der dargestellten Qualität auf, weil dieses die Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, betraf, welche bei der hier vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung im Jahr 2014 nicht zur Anwendung kommt (siehe dazu, zur Strafbemessung im Allgemeinen und zur Schwere von Dienstpflichtverletzungen, durch die gerade jene Rechtsgüter verletzt wurden, deren Schutz einer Sicherheitswachebeamtin grundsätzlich obliegt, wodurch trotz Vorliegens von Milderungsgründen eine Entlassung gerechtfertigt sein kann und sich eine nähere Auseinandersetzung mit einer allfälligen Versetzungsmöglichkeit erübrigen kann, das ohne Rechtsirrtum auch vom Verwaltungsgericht herangezogene Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, 2013/09/0133). Aus demselben Grund ist der in der Revision gezogene Vergleich zu dem mit Erkenntnis vom 18. Mai 2010, 2006/09/0230, entschiedenen Fall verfehlt.

4 Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Milderungsgründen ausreichend und im Ergebnis zutreffend auseinandergesetzt. So ging es - entgegen der Darstellung in der Revision - auch von einer Schadensgutmachung aus, der es aber im konkreten Fall keinen wesentlichen strafmildernden Umstand beimaß.

5 Sofern in der Revision schließlich ohne nähere Konkretisierung behauptet wird, das angefochtene Erkenntnis stehe mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Einklang, wird nicht konkret auf den zu beurteilenden Fall bezogen aufgezeigt, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, und die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu reicht es nämlich nicht aus, bloß allgemein gehaltenes Vorbringen zu erstatten und ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs pauschal ein Abweichen von dieser zu behaupten (siehe etwa den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/09/0111, sowie zur Kontrolle der in der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 gelegenen Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof den Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0041). 5 Sofern in der Revision schließlich ohne nähere Konkretisierung behauptet wird, das angefochtene Erkenntnis stehe mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Einklang, wird nicht konkret auf den zu beurteilenden Fall bezogen aufgezeigt, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen, und die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu reicht es nämlich nicht aus, bloß allgemein gehaltenes Vorbringen zu erstatten und ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs pauschal ein Abweichen von dieser zu behaupten (siehe etwa den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/09/0111, sowie zur Kontrolle der in der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 gelegenen Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof den Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0041).

6 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 6 Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090021.L00

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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