TE Vwgh Beschluss 2016/3/30 Ra 2016/08/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG;
VStG §14 Abs1;
VStG §54b Abs3;
VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Wolfgang Lindle, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 1/6, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. November 2015, VGW-041/037/31211/2014-18, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft und somit als Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung des ASVG drei Geldstrafen von jeweils EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sechs Tagen) verhängt.Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft und somit als Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG wegen Übertretung des ASVG drei Geldstrafen von jeweils EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sechs Tagen) verhängt.

Mit der dagegen erhobenen Revision wurde der Antrag verbunden, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, bei Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Revisionswerbers wäre für diesen ein unverhältnismäßiger Nachteil, nämlich eine "Bestrafung contra legem", gegeben. Der Vollzug würde eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für den Revisionswerber darstellen, welche die Aufnahme eines Kredits erfordern und damit einen weiteren unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil vermag der Revisionswerber jedoch nicht darzulegen: Soweit der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil allein schon in der (vermeintlichen) "Bestrafung contra legem" erblickt, übersieht er, dass § 30 Abs. 2 VwGG nur auf einen - im Antrag konkret darzulegenden - materiellen Nachteil Bedacht nimmt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2012, AW 2012/10/0035). Wenn der Revisionswerber einen solchen Nachteil im sofortigen Vollzug wegen einer diesfalls notwendigen Kreditaufnahme erkennen will, so ist auf § 54b Abs. 3 VStG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, welchem nach der angeführten Gesetzesstelle dann zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Nach § 14 Abs. 1 VStG dürfen Geldstrafen auch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und jener, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gut zu machen, gefährdet wird.Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil vermag der Revisionswerber jedoch nicht darzulegen: Soweit der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil allein schon in der (vermeintlichen) "Bestrafung contra legem" erblickt, übersieht er, dass Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nur auf einen - im Antrag konkret darzulegenden - materiellen Nachteil Bedacht nimmt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2012, AW 2012/10/0035). Wenn der Revisionswerber einen solchen Nachteil im sofortigen Vollzug wegen einer diesfalls notwendigen Kreditaufnahme erkennen will, so ist auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, welchem nach der angeführten Gesetzesstelle dann zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG dürfen Geldstrafen auch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und jener, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gut zu machen, gefährdet wird.

Davon ausgehend war aber dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Wien, am 30. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080040.L00

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten