TE Vwgh Beschluss 2016/3/30 Ra 2015/09/0077

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Veröffentlicht am 30.03.2016
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 idF 2014/I/13;
GSpG 1989 §52 Abs3 idF 2014/I/13;
GSpG 1989 §54;
StGB §168;
VStG 1991 §1 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Juni 2015, LVwG-PL-14-0190, betreffend Aufhebung einer Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: C GmbH in E, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und behob die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2014 gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ausgesprochene Einziehung näher beschriebener, mit Bescheid vom 6. März 2012 beschlagnahmter Glücksspielgeräte ersatzlos. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und behob die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2014 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) ausgesprochene Einziehung näher beschriebener, mit Bescheid vom 6. März 2012 beschlagnahmter Glücksspielgeräte ersatzlos. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Zur Zulässigkeit wird in der Revision im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei der Frage, ob die Anwendung des zum Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Kraft stehenden § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 GSpG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 13/2014 im Revisionsfall geboten gewesen wäre, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG sei im Vergleich zur gerichtlichen Strafnorm des § 168 StGB für die mitbeteiligte Partei in ihrer Gesamtauswirkung günstiger, wobei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 2015, E 1139/2014 ua, hingewiesen wird.Zur Zulässigkeit wird in der Revision im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei der Frage, ob die Anwendung des zum Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Kraft stehenden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, im Revisionsfall geboten gewesen wäre, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG sei im Vergleich zur gerichtlichen Strafnorm des Paragraph 168, StGB für die mitbeteiligte Partei in ihrer Gesamtauswirkung günstiger, wobei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 2015, E 1139 aus 2014, ua, hingewiesen wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009, 0010).Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa den Beschluss vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009, 0010).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Die die Einziehung betreffende Anlasstat, auf die sich das Vorbringen in der Revision bezieht, fand nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am 1. Februar 2012 statt. Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde am 19. Juni 2015 erlassen.

Zu einem mit dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbaren Einziehungsverfahren, bei dem die Tathandlung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 13/2014 lag, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Februar 2016, Ra 2015/17/0036, ausgehend von den festgestellten, möglichen Höchsteinsätzen von über EUR 10,-- ausgesprochen, dass die Anlasstat vor ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung, sondern einzig das von den ordentlichen Gerichten zu verfolgende Delikt gemäß § 168 StGB bildete. Eine Anwendung des § 52 Abs. 1 und 3 GSpG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 13/2014 kann auch nicht im Wege des in § 1 Abs. 2 VStG geregelten Günstigkeitsprinzips begründet werden. Auf die Begründung des genannten Erkenntnisses vom 10. Februar 2016 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Zu einem mit dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbaren Einziehungsverfahren, bei dem die Tathandlung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, lag, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Februar 2016, Ra 2015/17/0036, ausgehend von den festgestellten, möglichen Höchsteinsätzen von über EUR 10,-- ausgesprochen, dass die Anlasstat vor ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung, sondern einzig das von den ordentlichen Gerichten zu verfolgende Delikt gemäß Paragraph 168, StGB bildete. Eine Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, und 3 GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, kann auch nicht im Wege des in Paragraph eins, Absatz 2, VStG geregelten Günstigkeitsprinzips begründet werden. Auf die Begründung des genannten Erkenntnisses vom 10. Februar 2016 wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Bezüglich dieser vom Revisionswerber relevierten Rechtsfrage ist das Landesverwaltungsgericht auch nicht von der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Es hat ausgehend von der Auffassung, dass bei möglichen Höchsteinsätzen von über EUR 10,-- ausschließlich eine gerichtliche Zuständigkeit für die Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Anlasstat besteht, seine Zuständigkeit verneint.

Mangelhafte Feststellungen durch das Landesverwaltungsgericht, die zu einem Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führten, werden in der Revision zur Zulässigkeitsbegründung nicht geltend gemacht.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde für die erstattete Gegenschrift kommt schon gemäß § 47 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 8 B-VG nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde für die erstattete Gegenschrift kommt schon gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 8, B-VG nicht in Betracht.

Wien, am 30. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090077.L00

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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