TE Vwgh Beschluss 2016/3/30 Ra 2015/09/0068

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Veröffentlicht am 30.03.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 idF 2014/I/013;
GSpG 1989 §52 Abs3 idF 2014/I/013;
GSpG 1989 §54;
StGB §168;
VStG 1991 §1 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentlichen Revisionen

  1. 1.Ziffer eins
    des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5,
  2. 2.Ziffer 2
    der Bezirkshauptmannschaft Krems in 3500 Krems, Drinkweldergasse 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Mai 2015, LVwG-S-211/001-2015, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: M GmbH in Z), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Krems die Einziehung der am 19. September 2011 in G von Organen des Finanzamtes W vorläufig beschlagnahmten Glücksspielautomaten samt der dazugehörigen Schlüssel, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden sei, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG, nämlich das Veranstalten von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, an.Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Krems die Einziehung der am 19. September 2011 in G von Organen des Finanzamtes W vorläufig beschlagnahmten Glücksspielautomaten samt der dazugehörigen Schlüssel, mit denen gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen worden sei, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, nämlich das Veranstalten von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an.

Das Landesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und hob den Bescheid auf.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht zulässig. Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Zur Zulässigkeit bringen die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen vor, es handle sich bei der Frage, ob die Anwendung des zum Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Kraft stehenden § 52 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 GSpG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 auf den Revisionsfall geboten gewesen wäre, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG sei im Vergleich zur gerichtlichen Strafnorm des § 168 StGB für die mitbeteiligte Partei in ihrer Gesamtauswirkung günstiger. Sie weisen auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2015, E 1139/2014 u.a. hin.Zur Zulässigkeit bringen die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen vor, es handle sich bei der Frage, ob die Anwendung des zum Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Kraft stehenden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, auf den Revisionsfall geboten gewesen wäre, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG sei im Vergleich zur gerichtlichen Strafnorm des Paragraph 168, StGB für die mitbeteiligte Partei in ihrer Gesamtauswirkung günstiger. Sie weisen auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2015, E 1139 aus 2014, u.a. hin.

Die Revisionen sind nicht zulässig.

Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision -

bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009 und 0010). bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , z.B. VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009 und 0010).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Die die Einziehung betreffende Anlasstat, auf die sich das Vorbringen in der Revision bezieht, fand nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich "von Ende Juli 2011 bis zum 19. November 2011" statt. Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde am 28. Mai 2015 erlassen.

Zu einem mit dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbaren Einziehungsverfahren, bei dem die Tathandlung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 lag, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Februar 2016, Ra 2015/17/0036, ausgehend von den festgestellten, möglichen Höchsteinsätzen von über EUR 10,-- ausgesprochen, dass die Anlasstat vor ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung, sondern einzig das von den ordentlichen Gerichten zu verfolgende Delikt gemäß § 168 StGB bildete. Eine Anwendung des § 52 Abs. 1 und 3 GSpG idF der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 kann auch nicht im Wege des in § 1 Abs. 2 VStG geregelten Günstigkeitsprinzips begründet werden. Auf die Begründung des genannten Erkenntnisses vom 10. Februar 2016 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Zu einem mit dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbaren Einziehungsverfahren, bei dem die Tathandlung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lag, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Februar 2016, Ra 2015/17/0036, ausgehend von den festgestellten, möglichen Höchsteinsätzen von über EUR 10,-- ausgesprochen, dass die Anlasstat vor ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung, sondern einzig das von den ordentlichen Gerichten zu verfolgende Delikt gemäß Paragraph 168, StGB bildete. Eine Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, und 3 GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, kann auch nicht im Wege des in Paragraph eins, Absatz 2, VStG geregelten Günstigkeitsprinzips begründet werden. Auf die Begründung des genannten Erkenntnisses vom 10. Februar 2016 wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Bezüglich dieser von den revisionswerbenden Parteien relevierten Rechtsfrage ist das Landesverwaltungsgericht auch nicht von der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Es hat ausgehend von der Auffassung, dass bei möglichen Höchsteinsätzen von über EUR 10,-- ausschließlich eine gerichtliche Zuständigkeit für die Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Anlasstat besteht, seine Zuständigkeit für das Einziehungsverfahren verneint.

Ob das Landesverwaltungsgericht durch mangelhafte Feststellungen bzw. Widersprüche zwischen Feststellungen und rechtlicher Beurteilung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist, ist mangels entsprechenden Vorbringens in den Revisionen zur Zulässigkeit nicht zu beurteilen.

In den vom Verwaltungsgerichtshof verbundenen Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.In den vom Verwaltungsgerichtshof verbundenen Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2016

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090068.L00

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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