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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. Juli 2015, Zl. LVwG-2014/19/1802-4, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Einräumung eines wasserrechtlichen Zwangsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Landeck; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich nach ihrem Revisionspunkt ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einräumung eines wasserrechtlichen Zwangsrechtes.
5 In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Interessenabwägung vorgenommen und dabei insbesondere dem mit der bewilligten Verbauungsmaßnahme erreichten Schutzzweck (Hintanhaltung von Schäden durch geschiebeführende Hochwässer) ein hohes öffentliches Interesse zugemessen, dem ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Revisionswerberin gegenüberstehe.
6 Die gegen diese Interessenabwägung gerichteten Zulassungsausführungen in der außerordentlichen Revision sind nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun (zu der eingeschränkten Revisibilität von Interessenabwägungen vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/21/0033, sowie vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097). 6 Die gegen diese Interessenabwägung gerichteten Zulassungsausführungen in der außerordentlichen Revision sind nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun (zu der eingeschränkten Revisibilität von Interessenabwägungen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/21/0033, sowie vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097).
7 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070022.L00Im RIS seit
24.06.2016Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016