TE Vwgh Beschluss 2016/3/31 Ra 2016/07/0020

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Veröffentlicht am 31.03.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §53 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art6 Abs3 litd;
MRK Art6 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des S H in F, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Dezember 2015, Zl. LVwG-1/301/10-2015, betreffend Sonderteilung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg; mitbeteiligte Parteien: 1. O S in F, 2. A S in F, 3. P E in F, 4. A S in F, 5. M

S in F, 6. A L in F, 7. S V in F, 8. J R in F, 9. E R in F undS in F, 6. A L in F, 7. S römisch fünf in F, 8. J R in F, 9. E R in F und

10. G & Co KG in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Beschwerdeverfahren einen Antrag des Revisionswerbers auf Ausscheidung seiner Stammsitzliegenschaften aus der Agrargemeinschaft "F.W." gemäß §§ 41 Abs. 1 und 5, 42 Abs. 1 und 4 sowie 45 und 46 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 - Sbg. FLG 1973 ab, wobei das Landesverwaltungsgericht die Revision nicht zuließ. 1 1. Mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Beschwerdeverfahren einen Antrag des Revisionswerbers auf Ausscheidung seiner Stammsitzliegenschaften aus der Agrargemeinschaft "F.W." gemäß Paragraphen 41, Absatz eins und 5, 42 Absatz eins, und 4 sowie 45 und 46 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 - Sbg. FLG 1973 ab, wobei das Landesverwaltungsgericht die Revision nicht zuließ.

2 Zur Begründung stützte sich das Landesverwaltungsgericht insbesondere auf § 45 Abs. 2 Sbg. FLG 1973, wonach eine Sonderteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern "nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig" ist, "daß der verbleibenden Gemeinschaft durch das Ausscheiden kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil erwächst". 2 Zur Begründung stützte sich das Landesverwaltungsgericht insbesondere auf Paragraph 45, Absatz 2, Sbg. FLG 1973, wonach eine Sonderteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern "nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig" ist, "daß der verbleibenden Gemeinschaft durch das Ausscheiden kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil erwächst".

3 Mit Blick auf diese Bestimmung stellte das Landesverwaltungsgericht fest, die "Ausscheidungsfläche" beziehe sich auf einen Bereich des gesamten Besitzkomplexes der Agrargemeinschaft, der für diese im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Bildung eines Eigenjagdgebietes essentiell erforderlich sei; im Fall der Realisierung der beantragten Sonderteilung wäre eine Eigenjagdbildung für die Agrargemeinschaft in diesem Bereich de facto ausgeschlossen, weil damit das Mindestausmaß von 115 ha als Voraussetzung für die Bildung einer Eigenjagd vereitelt wäre. Bereits darin erblickte das Landesverwaltungsgericht einen erheblichen Nachteil für die verbleibende Gemeinschaft im Sinn des § 45 Abs. 2 Sbg. FLG 1973. 3 Mit Blick auf diese Bestimmung stellte das Landesverwaltungsgericht fest, die "Ausscheidungsfläche" beziehe sich auf einen Bereich des gesamten Besitzkomplexes der Agrargemeinschaft, der für diese im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Bildung eines Eigenjagdgebietes essentiell erforderlich sei; im Fall der Realisierung der beantragten Sonderteilung wäre eine Eigenjagdbildung für die Agrargemeinschaft in diesem Bereich de facto ausgeschlossen, weil damit das Mindestausmaß von 115 ha als Voraussetzung für die Bildung einer Eigenjagd vereitelt wäre. Bereits darin erblickte das Landesverwaltungsgericht einen erheblichen Nachteil für die verbleibende Gemeinschaft im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, Sbg. FLG 1973.

4 Dazu komme, dass eine monetäre Bewertung der Jagdpachterlöse einen Betrag ergebe, der für die Agrargemeinschaft als wesentliche Ertragskomponente zu bezeichnen sei, vor allem weil die Einnahmenseite der Agrargemeinschaft - insbesondere wegen der reduzierten Ertragslage aus der Forstwirtschaft - ansonsten "überschaubar" sei. Darüber hinaus seien Jagdeinnahmen ein im Wesentlichen konstanter und vorhersehbarer Ertragszweig.

5 "In Ansehung der unabdingbaren Voraussetzung" des § 45 Abs. 2 Sbg. FLG 1973 könnten die in der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde - auch in kritischer Auseinandersetzung mit dem agrarbehördlicherseits eingeholten Gutachten - vorgebrachten agrarstrukturellen Aspekte im Ergebnis nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. 5 "In Ansehung der unabdingbaren Voraussetzung" des Paragraph 45, Absatz 2, Sbg. FLG 1973 könnten die in der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde - auch in kritischer Auseinandersetzung mit dem agrarbehördlicherseits eingeholten Gutachten - vorgebrachten agrarstrukturellen Aspekte im Ergebnis nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.

6 Die Revision ließ das Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht zu, weil es keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage in dem Sinne gebe, dass sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße.

7 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 3. In den Zulassungsausführungen der außerordentlichen Revision wird eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan: 10 3. In den Zulassungsausführungen der außerordentlichen Revision wird eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:

11 3.1. Zunächst behauptet der Revisionswerber, das Landesverwaltungsgericht habe entgegen der "bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte" eine Befangenheit des sowohl von der belangten Behörde als auch vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen DI P.E. nicht aufgegriffen; richtigerweise hätte das Landesverwaltungsgericht auch mit Blick auf die in der Beschwerde vorgebrachte Widersprüchlichkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen weiteren agrartechnischen Amtssachverständigen beiziehen müssen.

12 In diesem Zusammenhang zieht die Revision "einen Vergleich zum Strafrecht", indem sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 2015, Zl. G 180/2014 u.a., verweist. Darin sprach der Verfassungsgerichtshof zum gerichtlichen Strafverfahren aus, dass eine bestimmte Norm der Strafprozessordnung, die es dem Angeklagten im Hauptverfahren - in dem der Staatsanwalt dem Angeklagten als Anklagevertreter gegenübertritt - von vornherein und ausnahmslos verbat, den vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren beauftragten Experten im Fall von objektiven, gegen dessen völlige Neutralität sprechenden Anhaltspunkten im Zusammenhang mit seiner konkreten Tätigkeit im Ermittlungsverfahren als befangen abzulehnen, gegen das in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantierte Gebot der Waffengleichheit verstieß und deshalb verfassungswidrig war. 12 In diesem Zusammenhang zieht die Revision "einen Vergleich zum Strafrecht", indem sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 2015, Zl. G 180 aus 2014, u.a., verweist. Darin sprach der Verfassungsgerichtshof zum gerichtlichen Strafverfahren aus, dass eine bestimmte Norm der Strafprozessordnung, die es dem Angeklagten im Hauptverfahren - in dem der Staatsanwalt dem Angeklagten als Anklagevertreter gegenübertritt - von vornherein und ausnahmslos verbat, den vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren beauftragten Experten im Fall von objektiven, gegen dessen völlige Neutralität sprechenden Anhaltspunkten im Zusammenhang mit seiner konkreten Tätigkeit im Ermittlungsverfahren als befangen abzulehnen, gegen das in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK garantierte Gebot der Waffengleichheit verstieß und deshalb verfassungswidrig war.

13 Eine Übertragung dieser Aussage auf ein Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliches Verfahren - wie im vorliegenden Fall - erscheint allerdings schon deshalb nicht als geboten, weil die vom Verfassungsgerichtshof zugrunde gelegte Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK zu dem von Art. 6 Abs. 3 EMRK garantierten strafprozessualen Mindeststandard gehört (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 Anm. F zu Art. 6 MRK). 13 Eine Übertragung dieser Aussage auf ein Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliches Verfahren - wie im vorliegenden Fall - erscheint allerdings schon deshalb nicht als geboten, weil die vom Verfassungsgerichtshof zugrunde gelegte Bestimmung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK zu dem von Artikel 6, Absatz 3, EMRK garantierten strafprozessualen Mindeststandard gehört vergleiche , Mayer/Muzak, B-VG5 Anmerkung , F zu Artikel 6, MRK).

14 Dazu kommt, dass nach der hg. Rechtsprechung die Parteien des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Amtssachverständigen zwar kein formelles Ablehnungsrecht haben, was allerdings deren verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht mindert, weil die betroffene Partei dennoch die Möglichkeit hat, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen. Die Behörde hat ein diesbezügliches Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und ihre diesbezüglichen Erwägungen grundsätzlich in der Bescheidbegründung darzulegen (vgl. die entsprechenden Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 53 Rz 12). 14 Dazu kommt, dass nach der hg. Rechtsprechung die Parteien des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Amtssachverständigen zwar kein formelles Ablehnungsrecht haben, was allerdings deren verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht mindert, weil die betroffene Partei dennoch die Möglichkeit hat, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen. Die Behörde hat ein diesbezügliches Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und ihre diesbezüglichen Erwägungen grundsätzlich in der Bescheidbegründung darzulegen vergleiche , die entsprechenden Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53, Rz 12).

15 Der Revisionswerber hat es jedoch - nach Ausweis der vorgelegten Akten - im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Landesverwaltungsgericht unterlassen, eine Befangenheit des Amtsachverständigen DI P.E. zu behaupten. Mit dem Vorwurf, das von diesem erstattete Gutachten sei widersprüchlich, wird eine Befangenheit jedenfalls nicht dargelegt; schließlich kann selbst ein tatsächlich bestehender Mangel an Fachkunde nicht als Befangenheit des Amtssachverständigen gewertet werden, ebensowenig die Tatsache, dass ein Amtssachverständiger in die Amtshierarchie eingebunden ist oder etwa der unterinstanzlichen Behörde angehört (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 53 Rz 6 f). 15 Der Revisionswerber hat es jedoch - nach Ausweis der vorgelegten Akten - im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Landesverwaltungsgericht unterlassen, eine Befangenheit des Amtsachverständigen DI P.E. zu behaupten. Mit dem Vorwurf, das von diesem erstattete Gutachten sei widersprüchlich, wird eine Befangenheit jedenfalls nicht dargelegt; schließlich kann selbst ein tatsächlich bestehender Mangel an Fachkunde nicht als Befangenheit des Amtssachverständigen gewertet werden, ebensowenig die Tatsache, dass ein Amtssachverständiger in die Amtshierarchie eingebunden ist oder etwa der unterinstanzlichen Behörde angehört vergleiche , die Rechtsprechungsnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53, Rz 6 f).

16 3.2. Soweit die Zulassungsausführungen im Weiteren rügen, das Landesverwaltungsgericht habe nicht beweiswürdigend dargetan, weshalb es dem Gutachten des Amtsachverständigen DI P.E. folge und nicht jenem des vom Revisionswerber beauftragten Sachverständigen Ing. B.F., wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. September 2015, Zl. Ra 2015/06/0083, mwN); der Revisionswerber führt nicht aus, was anhand des Gutachtens von Ing. B.F. - etwa mit Blick auf den vom Landesverwaltungsgericht angenommenen wirtschaftlich erheblichen Nachteil für die verbleibende Gemeinschaft bei Ausscheidung des Revisionswerbers - festgestellt hätte werden können. 16 3.2. Soweit die Zulassungsausführungen im Weiteren rügen, das Landesverwaltungsgericht habe nicht beweiswürdigend dargetan, weshalb es dem Gutachten des Amtsachverständigen DI P.E. folge und nicht jenem des vom Revisionswerber beauftragten Sachverständigen Ing. B.F., wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. September 2015, Zl. Ra 2015/06/0083, mwN); der Revisionswerber führt nicht aus, was anhand des Gutachtens von Ing. B.F. - etwa mit Blick auf den vom Landesverwaltungsgericht angenommenen wirtschaftlich erheblichen Nachteil für die verbleibende Gemeinschaft bei Ausscheidung des Revisionswerbers - festgestellt hätte werden können.

17 3.3. Schließlich führen die Zulassungsausführungen der Revision aus, das Landesverwaltungsgericht hätte den Revisionswerber als unvertretene Partei gemäß § 13a AVG dazu anleiten müssen, einen Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" (gemeint wohl: eines ergänzenden Gutachtens) zu stellen. 17 3.3. Schließlich führen die Zulassungsausführungen der Revision aus, das Landesverwaltungsgericht hätte den Revisionswerber als unvertretene Partei gemäß Paragraph 13 a, AVG dazu anleiten müssen, einen Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" (gemeint wohl: eines ergänzenden Gutachtens) zu stellen.

18 Damit lässt der Revisonswerber allerdings außer Acht, dass der nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende § 13a AVG nicht dazu verpflichtet, die Partei zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2010/06/0029, mwN). 18 Damit lässt der Revisonswerber allerdings außer Acht, dass der nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende Paragraph 13 a, AVG nicht dazu verpflichtet, die Partei zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2010/06/0029, mwN).

19 4. Die vorliegende außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2016

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Ablehnung wegen Befangenheit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070020.L00

Im RIS seit

24.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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