TE Vwgh Erkenntnis 2016/3/31 2013/07/0172

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Veröffentlicht am 31.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §41;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Brandl als Richter, der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des JZ in G, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 25. Juli 2013, Zl. 20401-1/37496/35-2013, betreffend Zurückweisung von Berufungen in Angelegenheiten nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: JH in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 14. Februar 1983 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) dem Mitbeteiligten und MH die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Aufschüttungen sowie der Errichtung von Schutzbauten am Ufer des Sch-baches im Bereich der Grundstücke Nr. 1/1, 1/2, 7/1 und 681/1, je KG T, nach Maßgabe des vorgelegten Projektes und unter Einhaltung diverser Auflagen. Mit Bescheid vom 13. Jänner 1987 stellte die BH fest, dass die bewilligten Aufschüttungen und Schutzmaßnahmen am rechten Ufer des Sch-baches im Wesentlichen mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimmend ausgeführt wurden und erklärte die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Anlage angeordneten Maßnahmen bei Einhaltung der angeordneten Vorschreibungen gleichzeitig als überprüft.

2 Mit Bescheid vom 22. Mai 1997 erteilte die BH dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verlängerung der mit Bescheid vom 14. Februar 1983 wasserrechtlich bewilligten Uferschutzbauten am rechten Ufer des Sch-baches um 12 m im Bereich der Grundstücke Nr. 1/1, 1/2 und 673, je KG T, nach Maßgabe des vorgelegten Projektes und der in der Begründung des Bescheides wiedergegebenen sachverständigen Maßnahmenbeschreibung sowie unter Einhaltung diverser Bedingungen und Auflagen. Mit Bescheid vom 18. April 2001 stellte die BH fest, dass die mit Bescheid vom 22. Mai 1997 wasserrechtlich bewilligte Verlängerung der Uferschutzbauten im Wesentlichen mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimmend ausgeführt wurde, erklärte die Anlage als überprüft und genehmigte nachträglich die durch die beigezogenen Amtssachverständigen in der Bescheidbegründung wiedergegebenen geringfügigen Abweichungen (steiler ausgeführte Böschung im Bereich des Profiles 2 und erhöhte Böschungsoberkante).

3 Schließlich erteilte die BH dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 21. September 2001 die wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung zur Verbauung des Sch-bachufers auf Höhe des Grundstücks Nr. 7/11, KG T, auf einer Länge von 21 m im Bereich der Grundstücke Nr. 673, 681/3 und 7/11, je KG T, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen und der in der Bescheidbegründung wiedergegebenen sachverständigen Maßnahmenbeschreibungen unter Vorschreibung diverser Auflagen, Bedingungen und Fristen.

4 Gegen die dem Beschwerdeführer erst am 5. Juni 2003 zugestellten Bescheide vom 22. Mai 1997, 18. April 2001 und 21. September 2001 erhob dieser mit Schreiben vom 11. Juni 2003 jeweils Berufung. Darin machte er geltend, dass sein Grundstück durch die bewilligten Maßnahmen massiv beeinträchtigt sei. Durch die Nichteinhaltung der "Grundgrenze des Sch-baches" werde das Bachbett massiv eingeengt. Dadurch bestehe die Gefahr des Rückstaus durch Verklausungen infolge unterspülter Bäume. Ebenso sei sein Anwesen durch die massiv überhöhten Aufschüttungen und das gegenüber dem Bewilligungsbescheid steiler ausgeführte Ufer gefährdet. Durch die Nichteinhaltung der "Auflagen der Naturschutz- und Umweltanwaltschaftsbeauftragten", die Nichteinhaltung der "Flussbettgrenze" und die durch die nicht genehmigten Schüttungen gewonnene Grundfläche entstehe ihm eine massive Verschlechterung in seiner Lebensqualität infolge der Lagerung von "altem Gerümpel" in der roten Zone sowie im von der Wildbach- und Lawinenverbauung geforderten 4 - 5 m breiten Uferstreifen der Grundstücke Nr. 1/1, 1/2, 7/11, 649/1 und 681/3, alle KG T.

5 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

6 Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund des schlüssigen und sorgfältig erstellten Gutachtens des hydrographischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass das Grundeigentum des Beschwerdeführers durch die mit den in Berufung gezogenen Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen nicht nachteilig beeinträchtigt werde und dem Beschwerdeführer somit keine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 zukomme. Der naturschutzrechtliche Teil der Berufung sei durch das Schreiben der belangten Behörde vom 19. April 2005 als erledigt anzusehen. 6 Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund des schlüssigen und sorgfältig erstellten Gutachtens des hydrographischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass das Grundeigentum des Beschwerdeführers durch die mit den in Berufung gezogenen Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen nicht nachteilig beeinträchtigt werde und dem Beschwerdeführer somit keine Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zukomme. Der naturschutzrechtliche Teil der Berufung sei durch das Schreiben der belangten Behörde vom 19. April 2005 als erledigt anzusehen.

7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

8 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Mitbeteiligte erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 9 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

10 Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im Verfahren nach dem WRG u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1). 10 Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind Parteien im Verfahren nach dem WRG u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,).

11 Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. 11 Nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

12 Nach ständiger Rechtsprechung ist aus der bloßen Grundnachbarschaft keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 ableitbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2012/07/0137). Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Mai 2015, Ra 2015/07/0049, mwN). 12 Nach ständiger Rechtsprechung ist aus der bloßen Grundnachbarschaft keine Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ableitbar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2012/07/0137). Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Mai 2015, Ra 2015/07/0049, mwN).

13 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der beigezogene Amtssachverständige habe sich in seinem Gutachten nicht dazu geäußert, ob die eingewendeten Gefahren sowie deren ursächlicher Zusammenhang mit der Uferverbauung ausreichen, eine Gefahr für seine Liegenschaft anzunehmen. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausschließlich "weiche" Ausdrucksformen wie "zu rechnen", "eher unwahrscheinlich", "möglich", "nicht als stabil gewertet" oder "kaum aufgetreten" verwendet. Da dem Amtssachverständige offensichtlich nicht möglich gewesen sei, eine Gefährdung mit Sicherheit auszuschließen, sei die eingewendete Gefährdung seiner Liegenschaft als schlüssig und ausreichend nachgewiesen zu erachten.

14 Demgegenüber gelangte der hydrographische Amtssachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Juli 2013 zur klaren Schlussfolgerung, dass durch die Maßnahmen, die durch die angefochtenen Bescheide bewilligt bzw. überprüft und nachträglich genehmigt wurden, "die Hochwassersituation für das Grundstück des Beschwerdeführers nicht verschlechtert wurde." Zu den einzelnen Bescheiden führte der Amtssachverständige deutlich aus, dass durch die jeweils genehmigten Maßnahmen "die bereits vorhandenen Abflussverhältnisse (Strömungsrichtung) aus hydrographischer Sicht nicht nachteilig beeinflusst" wurden. Die aufgezeigten "weichen" Ausdrucksformen finden sich fast ausschließlich in den gutachterlichen Ausführungen zur grundsätzlichen Hochwassersituation des Grundstücks des Beschwerdeführers, woraus in keiner Weise auf die Möglichkeit einer projektgemäßen Beeinträchtigung dieses Grundstücks geschlossen werden kann. Soweit der Amtssachverständige grundsätzlich (unabhängig von den projektgemäßen Maßnahmen) die Möglichkeit einer Verklausung des Sch-baches nicht völlig ausschloss, wies er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass als kritischer Punkt für eine mögliche Verklausung die bachabwärts befindliche Straßenbrücke anzusehen sei. Auch daraus ist nicht auf eine die Parteistellung begründende Möglichkeit der projektgemäßen Beeinflussung des Grundstücks des Beschwerdeführers zu schließen.

15 Der Beschwerdeführer vermag auch in der Beschwerde dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, bzw. eine Unschlüssigkeit oder Zweifel an seiner Richtigkeit hinreichend darzulegen. Soweit er auf die Möglichkeit von Überschwemmungen auf seinem Grundstück aufgrund von Oberflächenwasser angrenzender Grundstücke hinwies, ist dem Beschwerdeführer das Gutachten des Amtssachverständigen entgegen zu halten. Demnach hängt eine Beeinträchtigung seines Grundstückes durch Oberflächenwässer aus den angrenzenden Flächen nicht unmittelbar ursächlich mit den bewilligten Ufersicherungsmaßnahmen zusammen.

16 Aus den erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 4. April 2007 in einem Verfahren vor der BH wegen Gefährdung des Grundstücks des Beschwerdeführers durch den Baumbestand am Grundstück Nr. 414/1, KG W, und dem dazu erstatteten Vorbringen ergeben sich, sofern diese Ausführungen nicht bereits unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG fallen und deshalb unbeachtlich sind, keine Anhaltspunkte für eine mögliche projektgemäße Beeinträchtigung bzw. Unrichtigkeit der gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen. 16 Aus den erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 4. April 2007 in einem Verfahren vor der BH wegen Gefährdung des Grundstücks des Beschwerdeführers durch den Baumbestand am Grundstück Nr. 414/1, KG W, und dem dazu erstatteten Vorbringen ergeben sich, sofern diese Ausführungen nicht bereits unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG fallen und deshalb unbeachtlich sind, keine Anhaltspunkte für eine mögliche projektgemäße Beeinträchtigung bzw. Unrichtigkeit der gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen.

17 Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf ein weder behauptetes noch dargelegtes öffentliches Interesse an der konkreten Uferverbauung, auf Bestimmungen im Salzburger Baupolizeigesetz 1997 sowie des Salzburger Raumordnungsgesetzes sowie auf § 30 Abs. 2 VwGG kann seine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 in den gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungs- bzw. Überprüfungsverfahren nicht begründen. 17 Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf ein weder behauptetes noch dargelegtes öffentliches Interesse an der konkreten Uferverbauung, auf Bestimmungen im Salzburger Baupolizeigesetz 1997 sowie des Salzburger Raumordnungsgesetzes sowie auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann seine Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 in den gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungs- bzw. Überprüfungsverfahren nicht begründen.

18 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 18 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 31. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070172.X00

Im RIS seit

03.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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