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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die auf eine Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz bezogene "Beschwerde" der Dr. M W in G, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit ihrer beim Verwaltungsgerichtshof am 17. März 2016 eingelangten Eingabe vom 7. März 2016 erhob die einschreitende Partei insbesondere auch "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Februar 2016, Zl 5HR 3/16m, mit dem ein in einem näher genannten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingebrachter Einspruch gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die an die zutreffende Adresse sowie an einen im Verwaltungsgerichtshof tätigen Beamten adressierte Eingabe ist insofern zweifellos an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, auch wenn in der Eingabe vom "Verwaltungsgericht Wien" die Rede ist. 1 1. Mit ihrer beim Verwaltungsgerichtshof am 17. März 2016 eingelangten Eingabe vom 7. März 2016 erhob die einschreitende Partei insbesondere auch "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Februar 2016, Zl 5HR 3/16m, mit dem ein in einem näher genannten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingebrachter Einspruch gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die an die zutreffende Adresse sowie an einen im Verwaltungsgerichtshof tätigen Beamten adressierte Eingabe ist insofern zweifellos an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, auch wenn in der Eingabe vom "Verwaltungsgericht Wien" die Rede ist.
2 2. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes normiert Art 133 B-VG - soweit vorliegend bedeutsam - Folgendes: 2 2. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes normiert Artikel 133, B-VG - soweit vorliegend bedeutsam - Folgendes:
"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof."
3 3. Angesichts der Aufzählung seiner Zuständigkeiten in Art 133 Abs 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit auch die genannte Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz, sind von der Bestimmung des Art 133 Abs 1 B-VG nicht erfasst (vgl idS VwGH vom 2. Dezember 2015, Fr 2015/03/0010). 3 3. Angesichts der Aufzählung seiner Zuständigkeiten in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit auch die genannte Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz, sind von der Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, B-VG nicht erfasst vergleiche , idS VwGH vom 2. Dezember 2015, Fr 2015/03/0010).
4 4. Die in der genannten Eingabe enthaltene Beschwerde ist daher nach § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. 4 4. Die in der genannten Eingabe enthaltene Beschwerde ist daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Im Übrigen wurde die Eingabe, in der auch ein "Fehlverhalten der Polizei" behauptet wird, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet (§ 6 Abs 1 AVG iZm § 62 Abs 1 VwGG; vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, mwH).Im Übrigen wurde die Eingabe, in der auch ein "Fehlverhalten der Polizei" behauptet wird, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet (Paragraph 6, Absatz eins, AVG iZm Paragraph 62, Absatz eins, VwGG; vergleiche , dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, mwH).
5 Diese Entscheidung konnte nach § 15 Abs 4 VwGG im Umlaufweg getroffen werden (§ 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG). 5 Diese Entscheidung konnte nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG im Umlaufweg getroffen werden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG).
Wien, am 4. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030007.J00Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016