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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des A, geboren 1983 und von zwei weiteren Angtragstellern,alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2015, W220 2113857-1/4E (zu 1.), W220 2113856-1/4E (zu 2.) und W220 2113855-1/4E (zu 3.), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Den Anträgen auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde gemäß § 40 VwGVG nicht Folge geleistet.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Den Anträgen auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde gemäß Paragraph 40, VwGVG nicht Folge geleistet.
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
Der belangten Behörde wurden die außerordentlichen Revisionen sowie die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine
Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 5. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190282.L00Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026