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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §18b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015, Zl. W167 2103253-1/4E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015, Zl. W167 2103253-1/4E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Pensionsversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers vom 12. September 2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG zur Pflege seines Großvaters ab dem 1. Mai 2002 keine Folge gegeben, weil dieser Angehörige schon am 3. Oktober 2007 verstorben sei, der Beginn der Selbstversicherung aber gemäß § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen könne. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers vom 12. September 2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG zur Pflege seines Großvaters ab dem 1. Mai 2002 keine Folge gegeben, weil dieser Angehörige schon am 3. Oktober 2007 verstorben sei, der Beginn der Selbstversicherung aber gemäß Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen könne.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG fehle. 5 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG fehle.
6 Mittlerweile sind aber die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Ro 2014/08/0085 und Ro 2015/08/0001, ergangen, mit denen die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf zwölf Monate klargestellt wurde. Das angefochtene Erkenntnis entspricht dieser Rechtsprechung. 6 Mittlerweile sind aber die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Ro 2014/08/0085 und Ro 2015/08/0001, ergangen, mit denen die Anwendung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf zwölf Monate klargestellt wurde. Das angefochtene Erkenntnis entspricht dieser Rechtsprechung.
7 Die Revision hängt damit von keinen Rechtsfragen (mehr) ab, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 Die Revision hängt damit von keinen Rechtsfragen (mehr) ab, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080032.J00Im RIS seit
18.07.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016