Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §21 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, in den Verfahren betreffend 1. die gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Revision zu deutende Beschwerde der N GmbH in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, (protokolliert zur hg. Zl. 2013/05/0226), und 2. die Revision der L GmbH in L, vertreten durch Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 9, (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/05/0024), gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 2. Dezember 2013, Zl. BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013, betreffend Feststellung des Umfanges der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers gemäß § 65 Abs. 5 Oö. ElWOG 2006 (mitbeteiligte Partei im Revisionsverfahren Zl. 2013/05/0226: die Zweitrevisionswerberin; mitbeteiligte Partei im Revisionsverfahren Zl. Ro 2014/05/0024: die Erstrevisionswerberin), über den Antrag der v GmbH in L, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, vom 4. November 2015 auf Gewährung von Akteneinsicht in den hg. Verfahren, Zlen. 2013/05/0226 und Ro 2014/05/0024, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, in den Verfahren betreffend 1. die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG als Revision zu deutende Beschwerde der N GmbH in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, (protokolliert zur hg. Zl. 2013/05/0226), und 2. die Revision der L GmbH in L, vertreten durch Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 9, (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/05/0024), gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 2. Dezember 2013, Zl. BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013, betreffend Feststellung des Umfanges der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers gemäß Paragraph 65, Absatz 5, Oö. ElWOG 2006 (mitbeteiligte Partei im Revisionsverfahren Zl. 2013/05/0226: die Zweitrevisionswerberin; mitbeteiligte Partei im Revisionsverfahren Zl. Ro 2014/05/0024: die Erstrevisionswerberin), über den Antrag der v GmbH in L, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, vom 4. November 2015 auf Gewährung von Akteneinsicht in den hg. Verfahren, Zlen. 2013/05/0226 und Ro 2014/05/0024, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Begründung
Der oben genannte Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: Bundesminister), mit dem eine Feststellung des Umfanges der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers gemäß § 65 Abs. 5 Oö. ElWOG 2006 getroffen wurde, bezieht sich (u.a.) auf ein in einem näher genannten Plan vom 30. März 2006 mit "Versorgungsgebiet V" bezeichnetes Gebiet.Der oben genannte Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: Bundesminister), mit dem eine Feststellung des Umfanges der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers gemäß Paragraph 65, Absatz 5, Oö. ElWOG 2006 getroffen wurde, bezieht sich (u.a.) auf ein in einem näher genannten Plan vom 30. März 2006 mit "Versorgungsgebiet V" bezeichnetes Gebiet.
Ihren Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht begründet die Antragstellerin im Wesentlichen (u.a.) damit, dass sich dieser Bescheid auf von ihr betriebene Direktleitungen bzw. bestehende Netzanschlussverhältnisse beziehen könnte und es sich dabei um für die Nutzbarkeit ihres Standortes entscheidende infrastrukturelle Grundfragen handle. Dieser Bescheid berühre ihre rechtlichen Interessen, indem die Ausnahme von Direktleitungen bzw. bestehenden Netzanschlussverhältnissen im Rahmen der unmittelbaren Werksversorgung im Konzessionsverfahren über die widerstreitenden Anträge der (oben genannten) Beschwerdeführerin und Revisionswerberin nicht klargestellt worden sei. Die Antragstellerin sei diesem Verfahren nicht beigezogen worden.
Im Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 2012 sei noch klargestellt worden, dass von der Konzession für das "Versorgungsgebiet der v GmbH jene Direktleitungen bzw. bestehenden Netzanschlussverhältnisse im Rahmen der unmittelbaren Werksversorgung durch die in diesem Gebiet ansässige v" ausgenommen seien. Eine derartige Feststellung sei im Bescheid des Bundesministers jedoch nicht mehr explizit aufgenommen worden. Die Antragstellerin befürchte, dass dadurch der bisherige Status der Direktleitungen bzw. bestehenden Netzanschlussverhältnisse im Rahmen der unmittelbaren Werksversorgung als Ausnahmen von den Verteilernetzkonzessionen in Frage gestellt sein könnte. Zwar habe die Antragstellerin als "Erzeuger" einen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 43 Oö. ElWOG 2006) resultierenden "Rechtsanspruch, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen", der ihr auch gegen jeden Inhaber einer Konzession zustehe. Da dieser Rechtsanspruch in den Verfahren vor der Oberösterreichischen Landesregierung im Spruch noch ausdrücklich dokumentiert worden sei, hingegen im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers fehle, könne die Antragstellerin jedoch nicht ausschließen, dass - unter Umständen in überschießender Weise - eine Konzessionierung unter Missachtung der Ausnahmen betreffend die "unmittelbare Werksversorgung" erfolgt und damit eine den rechtlichen Interessen der Antragstellerin widerstreitende Feststellung getroffen worden sei.Im Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 2012 sei noch klargestellt worden, dass von der Konzession für das "Versorgungsgebiet der v GmbH jene Direktleitungen bzw. bestehenden Netzanschlussverhältnisse im Rahmen der unmittelbaren Werksversorgung durch die in diesem Gebiet ansässige v" ausgenommen seien. Eine derartige Feststellung sei im Bescheid des Bundesministers jedoch nicht mehr explizit aufgenommen worden. Die Antragstellerin befürchte, dass dadurch der bisherige Status der Direktleitungen bzw. bestehenden Netzanschlussverhältnisse im Rahmen der unmittelbaren Werksversorgung als Ausnahmen von den Verteilernetzkonzessionen in Frage gestellt sein könnte. Zwar habe die Antragstellerin als "Erzeuger" einen unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph 43, Oö. ElWOG 2006) resultierenden "Rechtsanspruch, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen", der ihr auch gegen jeden Inhaber einer Konzession zustehe. Da dieser Rechtsanspruch in den Verfahren vor der Oberösterreichischen Landesregierung im Spruch noch ausdrücklich dokumentiert worden sei, hingegen im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers fehle, könne die Antragstellerin jedoch nicht ausschließen, dass - unter Umständen in überschießender Weise - eine Konzessionierung unter Missachtung der Ausnahmen betreffend die "unmittelbare Werksversorgung" erfolgt und damit eine den rechtlichen Interessen der Antragstellerin widerstreitende Feststellung getroffen worden sei.
Die Antragstellerin sei zwar der Auffassung, dass eine derart überschießende Feststellung (in einem Verfahren, an dem sie nicht beteiligt worden sei) ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfalten und sie insbesondere in dem ihr aus § 43 Oö. ElWOG (2006) unmittelbar zustehenden Rechtsanspruch nicht verkürzen könne. Dennoch entstünde durch eine solche rechtswidrige Feststellung eine Rechtsunsicherheit in der Abgrenzung der Rechte des Konzessionsinhabers einerseits und der Antragstellerin als Erzeugerin andererseits. Diese habe daher ein rechtliches Interesse daran, solche Unsicherheiten zu vermeiden bzw. dagegen die ihr zustehenden Rechtsschritte zu ergreifen. Um in diesem Sinne ihre Rechte und rechtlichen Interessen wahren zu können, benötige sie aber Kenntnis über den Umfang der revisionsgegenständlichen Konzessionsfeststellung. Ihr komme daher vor dem Hintergrund ihres dargelegten rechtlichen Interesses als Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 VwGG zu.Die Antragstellerin sei zwar der Auffassung, dass eine derart überschießende Feststellung (in einem Verfahren, an dem sie nicht beteiligt worden sei) ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfalten und sie insbesondere in dem ihr aus Paragraph 43, Oö. ElWOG (2006) unmittelbar zustehenden Rechtsanspruch nicht verkürzen könne. Dennoch entstünde durch eine solche rechtswidrige Feststellung eine Rechtsunsicherheit in der Abgrenzung der Rechte des Konzessionsinhabers einerseits und der Antragstellerin als Erzeugerin andererseits. Diese habe daher ein rechtliches Interesse daran, solche Unsicherheiten zu vermeiden bzw. dagegen die ihr zustehenden Rechtsschritte zu ergreifen. Um in diesem Sinne ihre Rechte und rechtlichen Interessen wahren zu können, benötige sie aber Kenntnis über den Umfang der revisionsgegenständlichen Konzessionsfeststellung. Ihr komme daher vor dem Hintergrund ihres dargelegten rechtlichen Interesses als Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VwGG zu.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die beiden gegenständlichen hg. Verfahren wegen des rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung über den genannten Antrag verbunden hat.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Behandlung der vorliegenden Revisionen (vgl. zur Revision des Erstrevisionswerbers § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG) gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Behandlung der vorliegenden Revisionen vergleiche , zur Revision des Erstrevisionswerbers Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG) gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.
Für die die Beurteilung des genannten Antrages sind daher die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, idF BGBl. Nr. 51/2012 maßgeblich.Für die die Beurteilung des genannten Antrages sind daher die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2012, maßgeblich.
Die §§ 21 und 25 VwGG haben folgenden Wortlaut:Die Paragraphen 21, und 25 VwGG haben folgenden Wortlaut:
"Parteien
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind Paragraph 21, (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
"Akteneinsicht
§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Paragraph 25, (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.
Das Recht auf Akteneinsicht, welches nach § 25 VwGG den "Parteien" zukommt, steht jenen Personen zu, die gemäß § 21 VwGG Parteien des hg. Verfahrens sind. Die Frage, wem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG ausdrücklich geregelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0234).Das Recht auf Akteneinsicht, welches nach Paragraph 25, VwGG den "Parteien" zukommt, steht jenen Personen zu, die gemäß Paragraph 21, VwGG Parteien des hg. Verfahrens sind. Die Frage, wem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG ausdrücklich geregelt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0234).
Nach dem oben wiedergegebenen § 21 Abs. 1 VwGG sind neben den in dessen - hier nicht einschlägigen - Z 1 bis 3 Genannten nach dessen Z 4 (auch) die Personen Parteien, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 21, Absatz eins, VwGG sind neben den in dessen - hier nicht einschlägigen - Ziffer eins, bis 3 Genannten nach dessen Ziffer 4, (auch) die Personen Parteien, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
Eine Mitbeteiligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person "durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides" in ihren rechtlichen Interessen berührt wird.Eine Mitbeteiligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person "durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides" in ihren rechtlichen Interessen berührt wird.
Wie die Antragstellerin selbst vorbringt, wurde sie den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht beigezogen und es kann eine in diesen Verfahren getroffene Feststellung des Umfanges der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers gemäß § 65 Abs. 5 Oö. ElWOG 2006 mangels einer Bescheiderlassung ihr gegenüber für sie keine Bindungswirkung entfalten. Dass sie durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt würde, ist nicht erkennbar. Allfällige mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin verbundene (bloß) wirtschaftliche Nachteile können jedoch die Stellung eines Mitbeteiligten nicht begründen (vgl. etwa Mayer/Muzak, B-VG5 § 21 VwGG IV.).Wie die Antragstellerin selbst vorbringt, wurde sie den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht beigezogen und es kann eine in diesen Verfahren getroffene Feststellung des Umfanges der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers gemäß Paragraph 65, Absatz 5, Oö. ElWOG 2006 mangels einer Bescheiderlassung ihr gegenüber für sie keine Bindungswirkung entfalten. Dass sie durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt würde, ist nicht erkennbar. Allfällige mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin verbundene (bloß) wirtschaftliche Nachteile können jedoch die Stellung eines Mitbeteiligten nicht begründen vergleiche , etwa Mayer/Muzak, B-VG5 Paragraph 21, VwGG römisch vier.).
Die Antragstellerin ist daher nicht Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG, weshalb ihr gemäß § 25 Abs. 1 VwGG kein Recht auf Akteneinsicht zukommt und ihr diesbezüglicher Antrag nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG iVm § 15 Abs. 4 leg. cit. zurückzuweisen war. Wien, am 8. April 2016Die Antragstellerin ist daher nicht Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, weshalb ihr gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VwGG kein Recht auf Akteneinsicht zukommt und ihr diesbezüglicher Antrag nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. zurückzuweisen war. Wien, am 8. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050226.X00Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
17.06.2016