TE Vwgh Erkenntnis 2016/4/19 Ra 2016/22/0008

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Veröffentlicht am 19.04.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs4;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §43 Abs3;
NAGDV 2005 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. November 2015, LVwG-750268/23/MZ, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei: H Ö, vertreten durch Mag. Tamer Öztürk, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Schwimmschulgasse 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz Folge und erteilte ihm den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten "beginnend mit dem Ausstellungsdatum". Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz Folge und erteilte ihm den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten "beginnend mit dem Ausstellungsdatum". Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bundesministerin für Inneres. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde schloss sich in ihrer Revisionsbeantwortung der Argumentation der Revisionswerberin an; die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

3 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revisionswerberin vor, dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses mangle es an hinreichender Bestimmtheit. Die Verwendung der Wortfolge "beginnend mit dem Ausstellungsdatum" habe zur Folge, dass das Verwaltungsgericht die Geltungsdauer nicht festgelegt habe und seiner Verpflichtung, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht nachgekommen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erteile ein Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in der Sache den Aufenthaltstitel konstitutiv (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020), wobei im Spruch eines Erkenntnisses der Zeitraum festzulegen sei, für den der Aufenthaltstitel erteilt werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014). 3 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revisionswerberin vor, dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses mangle es an hinreichender Bestimmtheit. Die Verwendung der Wortfolge "beginnend mit dem Ausstellungsdatum" habe zur Folge, dass das Verwaltungsgericht die Geltungsdauer nicht festgelegt habe und seiner Verpflichtung, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht nachgekommen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erteile ein Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in der Sache den Aufenthaltstitel konstitutiv (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020), wobei im Spruch eines Erkenntnisses der Zeitraum festzulegen sei, für den der Aufenthaltstitel erteilt werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014).

4 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 5 Mit Erkenntnis vom 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0148, auf

dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0121 und Ra 2015/22/0125, ausgesprochen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht mit der Maßgabe "für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum" nicht dem Gesetz entspricht.dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0121 und Ra 2015/22/0125, ausgesprochen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht mit der Maßgabe "für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum" nicht dem Gesetz entspricht.

6 Das angefochtene Erkenntnis war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 6 Das angefochtene Erkenntnis war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. April 2016

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220008.L00

Im RIS seit

06.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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