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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Februar 2016, Zl. VGW-031/005/11991/2015-3, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: B in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Reibenwein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei am 10. Februar 2016 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 23. März 2016 erhobene Revision wurde am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
2 Der Verwaltungsgerichtshof leitete die Revision mit Verfügung vom 24. März 2016 dem Verwaltungsgericht Wien weiter, wo sie am 31. März 2016 einlangte.
3 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechs Wochen. 3 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG sechs Wochen.
4 Ausgehend von dem von der revisionswerbenden Partei genannten Datum der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses, das mit den vorgelegten Verfahrensakten übereinstimmt, endete die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG daher mit Ablauf des 23. März 2016. Somit erweist sich die zunächst beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und von diesem dem zur Einbringung zuständigen Verwaltungsgericht weitergeleitete Revision als verspätet (zur Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071). 4 Ausgehend von dem von der revisionswerbenden Partei genannten Datum der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses, das mit den vorgelegten Verfahrensakten übereinstimmt, endete die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG daher mit Ablauf des 23. März 2016. Somit erweist sich die zunächst beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und von diesem dem zur Einbringung zuständigen Verwaltungsgericht weitergeleitete Revision als verspätet (zur Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071).
5 Die vorliegende Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Die vorliegende Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020057.L00Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016