Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des CY in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gymnasiumstraße 56/13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. März 2015, VGW-151/023/2399/2015- 11, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2015 wies der Landeshauptmann von Wien (Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 17. August 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unzulässig zurück. 1 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2015 wies der Landeshauptmann von Wien (Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 17. August 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unzulässig zurück.
2 Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses vom 30. März 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Mit (jeweils so bezeichnetem) Spruchpunkt II wurde dem Revisionswerber der Ersatz bestimmter Dolmetscherkosten auferlegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt. 2 Mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Erkenntnisses vom 30. März 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Mit (jeweils so bezeichnetem) Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Revisionswerber der Ersatz bestimmter Dolmetscherkosten auferlegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht hielt - nach Darstellung der Beschwerde und der Ausführungen des Revisionswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2015 - fest, dass der Revisionswerber am 4. April 2004 in das Bundesgebiet eingereist sei und in der Folge einen Asylantrag gestellt habe, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13. September 2010 - in Verbindung mit einer Ausweisung - rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der - unbescholtene - Revisionswerber sei zwischen 11. August 2008 und 31. Oktober 2008 sowie 18. Dezember 2008 und 15. Mai 2009 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe bzw. Hilfskoch nachgegangen. Aktuell beziehe er Mittel aus der Grundversorgung. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (betreffend eine Beschäftigung als Hilfskoch) vorgelegt. Der Revisionswerber habe 2011 und 2012 zwei Deutschkurse besucht, sei aber (wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe) nicht in der Lage, auf einfachste Art in deutscher Sprache zu kommunizieren. Ein Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 sei nicht erbracht worden. Der Revisionswerber habe in Österreich keine Verwandten, seinen Angaben zufolge habe er auch keine Freunde und sei nicht sozial engagiert.
4 In seinen rechtlichen Erwägungen stellte das Verwaltungsgericht zunächst die für die Antragszurückweisung nach § 44b Abs. 1 NAG maßgeblichen Bestimmungen sowie die dazu ergangene hg. Rechtsprechung dar. Es sei zu prüfen, ob seit Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, auf Grund derer eine andere Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK möglich erscheine. 4 In seinen rechtlichen Erwägungen stellte das Verwaltungsgericht zunächst die für die Antragszurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG maßgeblichen Bestimmungen sowie die dazu ergangene hg. Rechtsprechung dar. Es sei zu prüfen, ob seit Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, auf Grund derer eine andere Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK möglich erscheine.
Zum Besuch der Sprachkurse durch den Revisionswerber führte das Verwaltungsgericht aus, der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen stelle für sich genommen keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar. Zudem seien trotz des langjährigen Aufenthaltes in Österreich de facto keine Sprachkenntnisse vorhanden. Zu den beiden vorgelegten Empfehlungsschreiben hielt das Verwaltungsgericht fest, es liege auf der Hand, dass bei einem elfjährigen Aufenthalt Bekanntschaften und Freundschaften entstünden. Eine weitergehende soziale Integration etwa durch ehrenamtliche Tätigkeiten sei nicht behauptet worden. Der Revisionswerber weise somit keinerlei soziale - und auch keine familiären - Bindungen auf. Die zeitlich befristeten Beschäftigungen als Hilfskoch hätten vor dem hier relevanten Betrachtungszeitraum stattgefunden. Die bloße Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages könne nicht als relevante Sachverhaltsänderung qualifiziert werden.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden komme in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Verfahrensgegenstand die Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung des Antrags mangels ausreichender Sachverhaltsänderung sei, nicht zur Anwendung.
Im Ergebnis hielt das Verwaltungsgericht fest, das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Revisionswerbers weise noch keine solche Intensität auf, dass das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften. Die behördliche Ansicht, es sei keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, die "zu einer Unzulässigkeit (...) der Versagung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen" könne, sei nicht zu beanstanden. Die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen wiesen keine solche Bedeutung auf, dass eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK geboten wäre.Im Ergebnis hielt das Verwaltungsgericht fest, das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Revisionswerbers weise noch keine solche Intensität auf, dass das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften. Die behördliche Ansicht, es sei keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, die "zu einer Unzulässigkeit (...) der Versagung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen" könne, sei nicht zu beanstanden. Die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen wiesen keine solche Bedeutung auf, dass eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK geboten wäre.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende
außerordentliche Revision.
Revisionsbeantwortung wurde keine erstattet.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und aus den nachstehenden Gründen auch berechtigt.
8 Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Revision - ungeachtet dessen, dass die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zur Gänze beantragt wird - im Hinblick auf die Ausführungen zum Revisionspunkt und zu den Revisionsgründen erkennbar nur auf die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I), nicht hingegen auf den auferlegten Ersatz der Dolmetscherkosten (Spruchpunkt II) bezieht. 8 Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Revision - ungeachtet dessen, dass die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zur Gänze beantragt wird - im Hinblick auf die Ausführungen zum Revisionspunkt und zu den Revisionsgründen erkennbar nur auf die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins), nicht hingegen auf den auferlegten Ersatz der Dolmetscherkosten (Spruchpunkt römisch zwei) bezieht.
9 Da das zugrunde liegende Verfahren nach § 41a Abs. 9 NAG vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde anhängig geworden ist, hatte (auch) das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Ro 2014/22/0045). 9 Da das zugrunde liegende Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde anhängig geworden ist, hatte (auch) das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Ro 2014/22/0045).
10 Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG in dieser Fassung lauteten auszugsweise:
"Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus'
§ 41a. ... Paragraph 41 a, ...
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, 1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
...
§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b, (1) Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
..."
11 Anzumerken ist, dass das angefochtene Erkenntnis an einzelnen Stellen Formulierungen enthält, die bei einer unter Einbeziehung aller Aspekte erfolgenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK Verwendung finden. Dennoch lässt sich die angefochtene Entscheidung nicht als Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" deuten. Dem stehen sowohl der Spruch als auch die Begründung der angefochtenen Entscheidung entgegen, die in ihren überwiegenden Teilen darauf abstellt, ob die zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderungen eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK ermöglichen würden. Die angefochtene Entscheidung war daher allein dahingehend zu prüfen, ob fallbezogen eine Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG erfolgen durfte. Ausgehend davon kommt auch dem abschließenden Hinweis des Verwaltungsgerichtes darauf, dass dem Revisionswerber der beantragte Aufenthaltstitel schon mangels Erfüllen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht zu erteilen gewesen wäre, keine Relevanz zu. 11 Anzumerken ist, dass das angefochtene Erkenntnis an einzelnen Stellen Formulierungen enthält, die bei einer unter Einbeziehung aller Aspekte erfolgenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK Verwendung finden. Dennoch lässt sich die angefochtene Entscheidung nicht als Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" deuten. Dem stehen sowohl der Spruch als auch die Begründung der angefochtenen Entscheidung entgegen, die in ihren überwiegenden Teilen darauf abstellt, ob die zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderungen eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK ermöglichen würden. Die angefochtene Entscheidung war daher allein dahingehend zu prüfen, ob fallbezogen eine Zurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfolgen durfte. Ausgehend davon kommt auch dem abschließenden Hinweis des Verwaltungsgerichtes darauf, dass dem Revisionswerber der beantragte Aufenthaltstitel schon mangels Erfüllen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht zu erteilen gewesen wäre, keine Relevanz zu.
12 Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0075, mwN). 12 Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0075, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat es bei Entscheidungen über Antragszurückweisungen nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG bereits mehrfach als bedeutsam angesehen, wenn ein Fremder zum Zeitpunkt der (behördlichen) Erlassung der Zurückweisung - anders als zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung - mehr als zehn Jahre im Inland aufhältig war (siehe das bereits zitierte Erkenntnis Ra 2015/22/0075, sowie die hg. Erkenntnisse vom 30. Juli 2014, 2013/22/0226, vom 11. Juni 2014, Ro 2014/22/0017, vom 9. September 2013, 2013/22/0161, und vom 29. Mai 2013, 2011/22/0133, 0134). In diesem Zusammenhang hat er wiederholt auf seine Rechtsprechung zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden Bezug genommen. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sei eine Versagung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK ausnahmsweise noch als verhältnismäßig anzusehen. 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat es bei Entscheidungen über Antragszurückweisungen nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bereits mehrfach als bedeutsam angesehen, wenn ein Fremder zum Zeitpunkt der (behördlichen) Erlassung der Zurückweisung - anders als zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung - mehr als zehn Jahre im Inland aufhältig war (siehe das bereits zitierte Erkenntnis Ra 2015/22/0075, sowie die hg. Erkenntnisse vom 30. Juli 2014, 2013/22/0226, vom 11. Juni 2014, Ro 2014/22/0017, vom 9. September 2013, 2013/22/0161, und vom 29. Mai 2013, 2011/22/0133, 0134). In diesem Zusammenhang hat er wiederholt auf seine Rechtsprechung zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden Bezug genommen. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sei eine Versagung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ausnahmsweise noch als verhältnismäßig anzusehen.
Vor allem aber ist im hier vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung knapp sechseinhalb Jahre in Österreich war. Hingegen sind nach der Ausweisung bis zur Erlassung der Zurückweisung durch die Behörde mehr als vier weitere Jahre vergangen. Zur Bedeutung eines Zeitablaufs von mehreren Jahren bis zu einer auf § 44b Abs. 1 NAG gestützten Zurückweisung wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/22/0052, Rz 14, verwiesen.Vor allem aber ist im hier vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung knapp sechseinhalb Jahre in Österreich war. Hingegen sind nach der Ausweisung bis zur Erlassung der Zurückweisung durch die Behörde mehr als vier weitere Jahre vergangen. Zur Bedeutung eines Zeitablaufs von mehreren Jahren bis zu einer auf Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG gestützten Zurückweisung wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/22/0052, Rz 14, verwiesen.
14 Ausgehend davon kann sich der Verwaltungsgerichtshof - ungeachtet dessen, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände keine sehr weitgehende Vertiefung seiner Integration nahelegen - der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, bereits die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK sei von vornherein ausgeschlossen, nicht anschließen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt (im Sinn des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG) liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn die vorgebrachten Änderungen konkret dazu führen, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. 14 Ausgehend davon kann sich der Verwaltungsgerichtshof - ungeachtet dessen, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände keine sehr weitgehende Vertiefung seiner Integration nahelegen - der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, bereits die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK sei von vornherein ausgeschlossen, nicht anschließen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt (im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG) liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn die vorgebrachten Änderungen konkret dazu führen, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 19. April 2016
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220072.L00Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016