TE Vwgh Beschluss 2016/4/19 Ra 2015/01/0205

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Veröffentlicht am 19.04.2016
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Index

E3R E19104000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs2;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des J H in S, vertreten durch Dr. Thomas Bestebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015, Zl. W105 2113727- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Verfahrensgang

     1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans,

stellte am 23. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

     Mit Bescheid vom 25. August 2015 wies das Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass

für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm

Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (I.).

Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (II.).Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (römisch zwei.).

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (A.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen (A.) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (B).

2 Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Wesentlichen fest, dass für die Prüfung des Antrags des Revisionswerbers Bulgarien zuständig sei, da dieser am 14. Mai 2013 in Bulgarien die Gewährung internationalen Schutzes beantragt habe.

3 Besondere Gründe einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien lägen nicht vor. Das BVwG schließe sich den im Einzelnen wiedergegebenen Länderfeststellungen des BFA an. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass Bulgarien hinreichende Vorkehrungen für die Aufnahme von Flüchtlingen, die Entgegennahme von Asylanträgen und die Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen getroffen habe. Den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass dieser Anspruch auch Krankenversorgung und psychologische Hilfe umfasst. Bei der Unterbringung werde auf eine bestehende Vulnerabilität Rücksicht genommen. Diese Feststellungen seien im Einklang mit der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR.

4 Der Revisionswerber habe keine schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er habe ein Glasauge und leide deshalb unter mittelschweren Beeinträchtigungen. Er sei in Österreich in fachärztlicher Betreuung.

5 Zur möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK führte das BVwG aus, eine Einzelfallprüfung habe ergeben, dass der Revisionswerber keiner vulnerablen Personengruppe angehöre. Aufgrund der Tatsache, dass er auf einem Auge blind sei, sei er in seinem Fortkommen nicht derart drastisch beeinträchtigt, dass es ihm nicht zumutbar wäre, seine vitalen Interessen gegenüber bulgarischen Behörden und Einrichtungen zu artikulieren und dadurch zu wahren. Auch habe die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. 5 Zur möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK führte das BVwG aus, eine Einzelfallprüfung habe ergeben, dass der Revisionswerber keiner vulnerablen Personengruppe angehöre. Aufgrund der Tatsache, dass er auf einem Auge blind sei, sei er in seinem Fortkommen nicht derart drastisch beeinträchtigt, dass es ihm nicht zumutbar wäre, seine vitalen Interessen gegenüber bulgarischen Behörden und Einrichtungen zu artikulieren und dadurch zu wahren. Auch habe die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen.

6 Es liege nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kein "ganz außergewöhnlicher Fall" ("very exceptional case") vor, der für eine Verletzung des Art. 3 EMRK spräche. 6 Es liege nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kein "ganz außergewöhnlicher Fall" ("very exceptional case") vor, der für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK spräche.

Rechtsgrundlagen

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Zur Zulässigkeit 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Zur Zulässigkeit

10 Die Revision führt zur Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aus, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukomme, dass eine medizinische Behandlung in Österreich notwendig sei. Das BVwG hätte nähere Ermittlungen über die konkrete Behandlungsbedürftigkeit und über die Folgen eines Abbruches der Behandlung unter dem Kalkül des "real risk" durchführen müssen. Auch hätte sich das BVwG über die konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien informieren müssen, insbesondere weil der Revisionswerber angegeben habe, dass man ihn in Bulgarien trotz Schmerzen in seiner Augenhöhle (Glasauge) keinem Arzt vorgeführt hätte. 10 Die Revision führt zur Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG aus, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukomme, dass eine medizinische Behandlung in Österreich notwendig sei. Das BVwG hätte nähere Ermittlungen über die konkrete Behandlungsbedürftigkeit und über die Folgen eines Abbruches der Behandlung unter dem Kalkül des "real risk" durchführen müssen. Auch hätte sich das BVwG über die konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien informieren müssen, insbesondere weil der Revisionswerber angegeben habe, dass man ihn in Bulgarien trotz Schmerzen in seiner Augenhöhle (Glasauge) keinem Arzt vorgeführt hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat oder in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/19/0024, 0025, mwN unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Dezember 2014, Rs C 542/13, M'Bodj). Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung durch das BVwG wird nicht aufgezeigt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat oder in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/19/0024, 0025, mwN unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Dezember 2014, Rs C 542/13, M'Bodj). Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung durch das BVwG wird nicht aufgezeigt.

11 Die Revision bringt weiter als Zulässigkeitsgrund vor, das BVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Verhandlungspflicht abgewichen. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt. Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0260 bis 0262, mwN). 11 Die Revision bringt weiter als Zulässigkeitsgrund vor, das BVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Verhandlungspflicht abgewichen. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Anwendung gelangt. Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0260 bis 0262, mwN).

12 Weiter bringt die Revision zur Zulässigkeit vor, es wäre ein Sachverständigenbeweis über den Gesundheitszustand des Revisionswerbers aufzunehmen gewesen, da zur Feststellung des Gesundheitszustandes besondere Fachkenntnis notwendig gewesen wäre. Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG von den vom Revisionswerber vorgelegten Bestätigungen ausgegangen ist. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die im obigen Sinne zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, zeigt die Revision nicht auf. 12 Weiter bringt die Revision zur Zulässigkeit vor, es wäre ein Sachverständigenbeweis über den Gesundheitszustand des Revisionswerbers aufzunehmen gewesen, da zur Feststellung des Gesundheitszustandes besondere Fachkenntnis notwendig gewesen wäre. Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG von den vom Revisionswerber vorgelegten Bestätigungen ausgegangen ist. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die im obigen Sinne zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde, zeigt die Revision nicht auf.

Ergebnis

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010205.L00

Im RIS seit

22.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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