TE Vwgh Erkenntnis 2016/4/19 Ra 2014/01/0245

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Veröffentlicht am 19.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §29;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des M L in W, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014, Zl. W109 1435087-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, sohin in seinem Spruchpunkt A/I., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit einem Mädchen von deren Brüdern und Cousins verfolgt worden zu sein. Weiters habe ein Bruder des Mädchens, der Polizist sei, versucht, ihm eine Straftat anzulasten. Bei seiner Überstellung in das Gefängnis sei es ihm gelungen, zu fliehen.

2 Mit Bescheid vom 23. April 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). 2 Mit Bescheid vom 23. April 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt I. des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A/I.). Mit Spruchpunkt A/II. der Entscheidung wurde dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und mit Spruchpunkt A/III. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt A/IV.). Die Revision wurde vom BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B). 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A/I.). Mit Spruchpunkt A/II. der Entscheidung wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und mit Spruchpunkt A/III. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch drei. des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt A/IV.). Die Revision wurde vom BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B).

4 Zu Spruchpunkt A/I. führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft seine Bedrohungssituation durch die Verwandten seiner Freundin, insbesondere durch ihren Bruder, geschildert, vor allem die ihm unterstellte Straftat. Das diesbezügliche Vorbringen sei jedoch nicht asylrelevant. Bei der vorgebrachten Verfolgung durch den Bruder der Freundin, einen Polizisten, handle es sich um eine Bedrohung durch eine Privatperson und einen kriminellen Akt, der dem afghanischen Staat nicht zugerechnet werden könne. Die Verfolgung sei schon an sich nicht auf einen in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund zurückzuführen. Die Annahme der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" scheide aus. Den Revisionswerber treffe die Gefahr der Gewaltanwendung im Zusammenhang mit Beziehungen zwischen Mann und Frau nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Vielmehr bestehe die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Beziehungen verletzt oder getötet zu werden, potentiell für alle Menschen. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Revisionswerber in Afghanistan ausreichender staatlicher Schutz gewährt würde. Dies sei jedoch nicht auf eine Schutzverweigerung aus einem GFK-Grund zurückzuführen sondern auf die mangelnde Effektivität der afghanischen Polizei, die nicht im nötigen Ausmaß gegeben sei.

5 Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit u.a. vorgebracht wird, das BVwG missachte die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgung im Zusammenhang mit kriminell motivierten Verfolgungshandlungen. Der mangelnde staatliche Schutz basiere maßgeblich auf dem Umstand, dass sich der Revisionswerber gegen die herrschenden, streng konservativen Traditionen und Vorstellungen gestellt und damit eine (zumindest unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung offen gelegt habe. Zudem habe es das BVwG in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verabsäumt, abzuklären, inwiefern die Verfolgung des Revisionswerbers durch die Polizei auf dessen religiöser oder politischer Haltung basiere. Auch habe das BVwG gegen seine Verpflichtung zur substantiierten Erkenntnisbegründung verstoßen.

6 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig und begründet.

8 Im vorliegenden Fall hat das BVwG das gesamte Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für glaubwürdig erachtet. Ausgehend davon hätte es aber näherer Feststellungen zu den vom Revisionswerber vorgebrachten Gründen seiner Verfolgung bedurft, um die erforderliche asylrechtliche Beurteilung vornehmen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0113). 8 Im vorliegenden Fall hat das BVwG das gesamte Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für glaubwürdig erachtet. Ausgehend davon hätte es aber näherer Feststellungen zu den vom Revisionswerber vorgebrachten Gründen seiner Verfolgung bedurft, um die erforderliche asylrechtliche Beurteilung vornehmen zu können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0113).

9 Da dem angefochtenen Erkenntnis solche konkreten Feststellungen nicht zu entnehmen sind, entzieht sich die rechtliche Schlussfolgerung des BVwG, wonach die Verfolgung des Revisionswerbers nicht asylrelevant sei, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof und wird das angefochtene Erkenntnis der sich aus § 29 VwGVG ergebenden Begründungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171, mwN) nicht gerecht. 9 Da dem angefochtenen Erkenntnis solche konkreten Feststellungen nicht zu entnehmen sind, entzieht sich die rechtliche Schlussfolgerung des BVwG, wonach die Verfolgung des Revisionswerbers nicht asylrelevant sei, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof und wird das angefochtene Erkenntnis der sich aus Paragraph 29, VwGVG ergebenden Begründungspflicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171, mwN) nicht gerecht.

10 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt A/I.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben. 10 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt A/I.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010245.L00

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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