TE Vwgh Beschluss 2016/4/20 Ra 2016/11/0049

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2016
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;
86/02 Tierärzte;

Norm

ÄrzteG 1998 §53;
ÄsthOpG 2013 §8;
B-VG Art133 Abs4;
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit 2014 Art3 litc;
TierärzteG 1975 §17 Abs1;
TierärzteG 1975 §17 Abs2 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. J T in S, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky und Mag. Christian Schrott, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Reichenhaller Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. Jänner 2016, Zl. LVwG- 16/16/4-2016, betreffend Übertretung des ÄstOpG (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber eine Übertretung des § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄstOpG) angelastet, weil er in einem näher genannten Zeitraum auf seiner Website seine Leistungen auf dem Gebiet der Ästhetischen, Plastischen und Rekonstruktiven Chirurgie unter anderem mit den Angaben "20 erfolgreiche Jahre" und "Dr. (der Revisionswerber) ist einer der führenden Spezialisten auf dem Gebiet der Ästhetischen, Plastischen und Rekonstruktiven Chirurgie in Europa. ...Zusammenarbeit mit den renommiertesten Schönheitschirurgen der amerikanischen Filmstars ..." beworben habe, obwohl sich der Arzt im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen zu enthalten habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe von Euro 3.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄstOpG) angelastet, weil er in einem näher genannten Zeitraum auf seiner Website seine Leistungen auf dem Gebiet der Ästhetischen, Plastischen und Rekonstruktiven Chirurgie unter anderem mit den Angaben "20 erfolgreiche Jahre" und "Dr. (der Revisionswerber) ist einer der führenden Spezialisten auf dem Gebiet der Ästhetischen, Plastischen und Rekonstruktiven Chirurgie in Europa. ...Zusammenarbeit mit den renommiertesten Schönheitschirurgen der amerikanischen Filmstars ..." beworben habe, obwohl sich der Arzt im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen zu enthalten habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe von Euro 3.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

2 Das Verwaltungsgericht führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, zur Auslegung der Wortfolge "Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen" iSd § 8 Abs. 1 ÄstOpG könne auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 2 TierärzteG (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2000/11/0149) und zur Judikatur des OGH zu Art 3 lit. c der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit", die "Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistung durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung" untersage, zurückgegriffen werden. Zwar wäre der Hinweis auf die mehr als 18-jährige Erfahrung als Facharzt im betreffenden Gebiet allein noch zulässig, durch den Zusatz des Revisionswerbers, wonach er diese Erfahrung durch die "Zusammenarbeit mit den renommiertesten Schönheitschirurgen der amerikanischen Filmstars" erworben habe, werde aber die Schwelle zur unzulässigen Selbstanpreisung überschritten, weil diese Textpassage einen Konnex zu "amerikanischen Filmstars" suggeriere, die nicht näher genannt und nicht verifizierbar seien (Verweis auf den Beschluss des OGH vom 17. Dezember 2001, 4 Ob 278/01p). Diese Aussage lasse keine Erkenntnisse über die Qualität und den Inhalt der in der Ordination durchgeführten Leistungen erkennen, es liege ein reklamehaft übertriebener Sprachgebrauch vor. 2 Das Verwaltungsgericht führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, zur Auslegung der Wortfolge "Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen" iSd Paragraph 8, Absatz eins, ÄstOpG könne auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, TierärzteG (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2000/11/0149) und zur Judikatur des OGH zu Artikel 3, Litera c, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit", die "Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistung durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung" untersage, zurückgegriffen werden. Zwar wäre der Hinweis auf die mehr als 18-jährige Erfahrung als Facharzt im betreffenden Gebiet allein noch zulässig, durch den Zusatz des Revisionswerbers, wonach er diese Erfahrung durch die "Zusammenarbeit mit den renommiertesten Schönheitschirurgen der amerikanischen Filmstars" erworben habe, werde aber die Schwelle zur unzulässigen Selbstanpreisung überschritten, weil diese Textpassage einen Konnex zu "amerikanischen Filmstars" suggeriere, die nicht näher genannt und nicht verifizierbar seien (Verweis auf den Beschluss des OGH vom 17. Dezember 2001, 4 Ob 278/01p). Diese Aussage lasse keine Erkenntnisse über die Qualität und den Inhalt der in der Ordination durchgeführten Leistungen erkennen, es liege ein reklamehaft übertriebener Sprachgebrauch vor.

Dies gelte auch für die Angabe "20 erfolgreiche Jahre", zumal sich der Begriff "erfolgreich" auch nicht objektiv verifizieren lasse. Durch die Bezeichnung des Revisionswerbers als "einer der führenden Spezialisten" stelle dieser seine Person reklamehaft heraus, weil damit nahegelegt werde, dass Mitbewerber über weniger medizinisches Know-How auf dem betreffenden Gebiet verfügten (Hinweis auf den Beschluss des OGH vom 4. Februar 1999, 4 Ob 337/98g). Zudem unterliege diese Bewertung subjektiven, nicht überprüfbaren Kriterien und sei daher auch als Übertreibung im Sinne einer marktschreierischen Werbung aufzufassen (Hinweis auf den Beschluss des OGH vom 29. Jänner 2002, 4 Ob 292/01x). Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Bestimmungen des Tierärztegesetzes und des Ärztegesetzes herangezogen werden könne und die gegenständliche Entscheidung davon nicht abweiche.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision sieht ihre Zulässigkeit entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts deshalb gegeben, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung der Wortfolge "Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen" in § 8 Abs. 1 ÄstOpG fehle; die vom Verwaltungsgericht vergleichsweise herangezogene Judikatur betreffe wesentlich abweichende Sachverhalte. Die gegenständliche Rechtsfrage betreffe die Gesamtheit der Fachkollegen des Revisionswerbers, die ästhetische Behandlungen oder Operationen durchführten und damit in der Öffentlichkeit aufträten. 6 Die Revision sieht ihre Zulässigkeit entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts deshalb gegeben, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung der Wortfolge "Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen" in Paragraph 8, Absatz eins, ÄstOpG fehle; die vom Verwaltungsgericht vergleichsweise herangezogene Judikatur betreffe wesentlich abweichende Sachverhalte. Die gegenständliche Rechtsfrage betreffe die Gesamtheit der Fachkollegen des Revisionswerbers, die ästhetische Behandlungen oder Operationen durchführten und damit in der Öffentlichkeit aufträten.

7 Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 7 Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist (vgl die hg. Beschlüsse vom 21. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/12/0051, und vom 23. Februar 2016, Zl. Ra 2015/01/0116).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 21. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/12/0051, und vom 23. Februar 2016, Zl. Ra 2015/01/0116).

8 § 8 Abs. 1 ÄstOpG lautet: 8 Paragraph 8, Absatz eins, ÄstOpG lautet:

"Die Ärztin (Der Arzt) hat sich im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen jeder diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung, Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen zu enthalten. Fachliche Informationen über eigene Tätigkeitsgebiete einschließlich Hinweise auf wissenschaftliche Arbeiten stellen keine Werbung im Sinne dieses Bundesgesetzes dar."

In der Regierungsvorlage (1807 Blg. NR 24. GP) wird dazu ua ausgeführt, § 8 ÄstOpG setze die bereits in § 53 ÄrzteG 1998 normierte Werbebeschränkung fort; es solle "möglichst jede unsachliche, suggestive, verharmlosende und realitätsverzerrende" Beeinflussung bzw. Irreführung verhindert werden; sachliche Hinweise auf die Qualifikation fielen nicht unter die Werbebeschränkung.In der Regierungsvorlage (1807 Blg. NR 24. Gesetzgebungsperiode wird dazu ua ausgeführt, Paragraph 8, ÄstOpG setze die bereits in Paragraph 53, ÄrzteG 1998 normierte Werbebeschränkung fort; es solle "möglichst jede unsachliche, suggestive, verharmlosende und realitätsverzerrende" Beeinflussung bzw. Irreführung verhindert werden; sachliche Hinweise auf die Qualifikation fielen nicht unter die Werbebeschränkung.

9 Die - vorliegend maßgebliche - Werbebeschränkung nach § 8 Abs. 1 ÄstOpG entspricht wortgleich der nach § 17 Abs. 2 Z 2 TierärzteG (idF der Novelle BGBl. Nr. 476/1995): 9 Die - vorliegend maßgebliche - Werbebeschränkung nach Paragraph 8, Absatz eins, ÄstOpG entspricht wortgleich der nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, TierärzteG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1995,):

Nach § 17 Abs. 1 TierärzteG ist dem Tierarzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes "jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung" verboten; in Abs. 2 werden beispielsweise ("insbesondere") Verhaltensweisen eines Tierarztes genannt, die jedenfalls unter das Werbeverbot des Abs. 1 fallen, darunter "jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen" (Z 2).Nach Paragraph 17, Absatz eins, TierärzteG ist dem Tierarzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes "jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung" verboten; in Absatz 2, werden beispielsweise ("insbesondere") Verhaltensweisen eines Tierarztes genannt, die jedenfalls unter das Werbeverbot des Absatz eins, fallen, darunter "jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen" (Ziffer 2,).

10 Die Werbebeschränkung nach § 53 ÄrzteG 1998 lautet (auszugsweise): 10 Die Werbebeschränkung nach Paragraph 53, ÄrzteG 1998 lautet (auszugsweise):

"§ 53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

...

  1. (4)Absatz 4,Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen."Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen erlassen."

11 Die von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 53 Abs. 4 ÄrzteG 1998 am 12. Dezember 2003 im Rahmen des 108. Österreichischen Ärztekammertages beschlossene Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit", kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 5/2004 vom 10. März 2004, lautete auszugsweise wie folgt: 11 Die von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ÄrzteG 1998 am 12. Dezember 2003 im Rahmen des 108. Österreichischen Ärztekammertages beschlossene Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit", kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 5 aus 2004, vom 10. März 2004, lautete auszugsweise wie folgt:

"Artikel 1

Dem Arzt ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.

...

Artikel 3

Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende

Information liegt vor bei

a) herabsetzenden Äußerungen über ÄrztInnen, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden;

b) Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität;

c) Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung;

d) ..."

12 Die genannte Richtlinie wurde durch die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 03/2014, veröffentlicht am 30. Juni 2014, mit Wirkung ab 1. Juli 2014, ersetzt. Diese Verordnung lautet (auszugsweise): 12 Die genannte Richtlinie wurde durch die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 03 aus 2014,, veröffentlicht am 30. Juni 2014, mit Wirkung ab 1. Juli 2014, ersetzt. Diese Verordnung lautet (auszugsweise):

"§ 1. Der Ärztin (dem Arzt) ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.

§ 2. (1) Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.Paragraph 2, (1) Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.

  1. (2)Absatz 2,Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
  2. (3)Absatz 3,Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei

1. herabsetzenden Äußerungen über Ärztinnen (Ärzte), ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden;

2. Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität;

3. Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung.

..."

13 Vor dem dargestellten Hintergrund - § 8 ÄstOpG entspricht einerseits wortgleich dem § 17 Abs. 2 Z 2 TierärzteG und sollte andererseits die Werbebeschränkung nach § 53 ÄrzteG 1998 fortsetzen - hat das Verwaltungsgericht zur Auslegung des § 8 Abs. 1 ÄstOpG zu Recht die - unter Einbeziehung von Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der vergleichbaren Werbebeschränkungen im ÄrzteG 1998 und der dazu erlassenen Verordnung ergangene - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 17 TierärzteG herangezogen. Von der Revision wird auch nicht aufgezeigt, dass die angefochtene Entscheidung von den Grundlinien dieser Judikatur (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/09/0045) abwiche. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall hat im Übrigen regelmäßig - von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. 13 Vor dem dargestellten Hintergrund - Paragraph 8, ÄstOpG entspricht einerseits wortgleich dem Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, TierärzteG und sollte andererseits die Werbebeschränkung nach Paragraph 53, ÄrzteG 1998 fortsetzen - hat das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, ÄstOpG zu Recht die - unter Einbeziehung von Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der vergleichbaren Werbebeschränkungen im ÄrzteG 1998 und der dazu erlassenen Verordnung ergangene - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 17, TierärzteG herangezogen. Von der Revision wird auch nicht aufgezeigt, dass die angefochtene Entscheidung von den Grundlinien dieser Judikatur vergleiche , dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/09/0045) abwiche. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall hat im Übrigen regelmäßig - von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

14 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110049.L00

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten