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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0859 2013/17/0860 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0423 B 4. Mai 2016Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in den Beschwerdesachen der Wirtschaftskammer Salzburg in S, vertreten durch Hübel & Payer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, gegen die Bescheide der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg jeweils vom 18. Oktober 2013, 1.) MD/00/56968/2013/007 (ABK/16/2013) (hg 2013/17/0858), 2.) MD/00/56968/2013/005 (ABK/16/2013) (hg 2013/17/0859) und 3.) MD/00/56968/2013/003 (ABK/16/2013) (hg 2013/17/0860), jeweils betreffend Kanalbenützungsgebühr, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 725,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheiden jeweils vom 18. Oktober 2013 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei im Instanzenzug Kanalbenützungsgebühr für drei näher genannte Liegenschaften für die Jahre 2002 bis 2004 vor.
2 Begründend führte sie aus, die beschwerdeführende Partei sei Eigentümerin der drei Liegenschaften, die an eine Abwasseranlage im Sinne des § 1 Kanalbenützungsordnung angeschlossen seien. Diese Anlagen würden für die jeweils auf den Liegenschaften anfallenden Abwässer benützt, weshalb die beschwerdeführende Partei gemäß § 2 Kanalbenützungsordnung auch gebührenpflichtig sei. Die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage je Kubikmeter sei durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg mit EUR 2,17 für 2002, mit EUR 2,20 für 2003 und mit EUR 2,26 für 2004 (jeweils inkl USt) ziffernmäßig festgelegt und der konkreten Gebührenvorschreibungen auch zu Grunde gelegt worden. Die von der beschwerdeführenden Partei für erforderlich gehaltene verfassungskonforme Interpretation des § 16 Abs 3 Z 4 FAG 2001 hätte ein Abweichen von diesen Gebührentarifen durch die Behörde erster Instanz nicht ermöglicht; die Abgabenbehörden müssten diese Bestimmungen in jedem Fall ihren Gebührenfestsetzungen zu Grunde legen. 2 Begründend führte sie aus, die beschwerdeführende Partei sei Eigentümerin der drei Liegenschaften, die an eine Abwasseranlage im Sinne des Paragraph eins, Kanalbenützungsordnung angeschlossen seien. Diese Anlagen würden für die jeweils auf den Liegenschaften anfallenden Abwässer benützt, weshalb die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 2, Kanalbenützungsordnung auch gebührenpflichtig sei. Die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage je Kubikmeter sei durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg mit EUR 2,17 für 2002, mit EUR 2,20 für 2003 und mit EUR 2,26 für 2004 (jeweils inkl USt) ziffernmäßig festgelegt und der konkreten Gebührenvorschreibungen auch zu Grunde gelegt worden. Die von der beschwerdeführenden Partei für erforderlich gehaltene verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2001 hätte ein Abweichen von diesen Gebührentarifen durch die Behörde erster Instanz nicht ermöglicht; die Abgabenbehörden müssten diese Bestimmungen in jedem Fall ihren Gebührenfestsetzungen zu Grunde legen.
3 Das Vorbringen, den angefochtenen Bescheiden sei nicht zu entnehmen, wie sich die Kanalbenützungsgebühr tatsächlich zusammensetze, sei unzutreffend, da die Grundlagen, die zu den Festsetzungen geführt hätten, sowohl im Spruch als auch in der Begründung der angefochtenen Bescheide angeführt seien. Sofern die beschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen die Zusammensetzung des Kanalbenützungstarifes gemeint habe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Pflicht die Behörden auf Grund höchstgerichtlicher Judikatur nicht treffe.
4 Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die beschwerdeführende Partei ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend macht.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung über deren Zulässigkeit erwogen:
6 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. 6 Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
7 Gemäß Art 133 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 (nunmehr Art 133 Abs 5 B-VG) sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes jene Angelegenheiten ausgeschlossen, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. 7 Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG in der Fassung , vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, (nunmehr Artikel 133, Absatz 5, B-VG) sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes jene Angelegenheiten ausgeschlossen, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
8 Nach Art 144 Abs 1 B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 erkennt der Verfassungsgerichtshof ua über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 8 Nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, erkennt der Verfassungsgerichtshof ua über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
9 Die in den vorliegenden Beschwerden als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemachten Bedenken betreffen ausschließlich die Frage der Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat der Stadt Salzburg erlassenen Kanalbenützungsgebührenordnung (in der jeweiligen Fassung). Dass die belangte Behörde diese Kanalbenützungsgebührenordnung unrichtig angewendet hätte, behauptet die beschwerdeführende Partei aber nicht. In den Beschwerden werden somit ausschließlich Rechtsverletzungsbehauptungen aufgestellt, die gemäß Art 144 Abs 1 erster Satz zweiter Fall B-VG (idF BGBl I Nr 51/2012) in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen und daher keine tauglichen Beschwerdebehauptungen vor dem Verwaltungsgerichtshof darstellen. 9 Die in den vorliegenden Beschwerden als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemachten Bedenken betreffen ausschließlich die Frage der Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat der Stadt Salzburg erlassenen Kanalbenützungsgebührenordnung (in der jeweiligen Fassung). Dass die belangte Behörde diese Kanalbenützungsgebührenordnung unrichtig angewendet hätte, behauptet die beschwerdeführende Partei aber nicht. In den Beschwerden werden somit ausschließlich Rechtsverletzungsbehauptungen aufgestellt, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen und daher keine tauglichen Beschwerdebehauptungen vor dem Verwaltungsgerichtshof darstellen.
10 Auf Grund dieser Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist gemäß § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen. 10 Auf Grund dieser Erwägungen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014. 11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.
Wien, am 20. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170858.X00Im RIS seit
06.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016