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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in 4600 Wels, Herrengasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Oktober 2015, LVwG-410667/11/FP/BZ, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: H G in W, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 19. März 2015 wurde der Mitbeteiligte der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild des Glücksspielgesetzes (GSpG) in Bezug auf drei Glücksspielgeräte für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 1.000,-- pro Gerät sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 7 Stunden verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 19. März 2015 wurde der Mitbeteiligte der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild des Glücksspielgesetzes (GSpG) in Bezug auf drei Glücksspielgeräte für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 1.000,-- pro Gerät sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 7 Stunden verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde insofern statt, als es hinsichtlich des Gerätes mit der Bezeichnung "afric2go" (FA-Nummer 4) das Straferkenntnis behob und das Strafverfahren hinsichtlich dieses Gerätes einstellte (Spruchpunkt II.). Hinsichtlich der beiden anderen Geräte mit den FA-Nummern 1 und 2 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde ab. Die ordentliche Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht für unzulässig. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde insofern statt, als es hinsichtlich des Gerätes mit der Bezeichnung "afric2go" (FA-Nummer 4) das Straferkenntnis behob und das Strafverfahren hinsichtlich dieses Gerätes einstellte (Spruchpunkt römisch zwei.). Hinsichtlich der beiden anderen Geräte mit den FA-Nummern 1 und 2 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde ab. Die ordentliche Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht für unzulässig.
3 In der Begründung zu Spruchpunkt II. legte das Landesverwaltungsgericht ausführlich dar, warum mit dem Gerät FA-Nummer 4 keine Ausspielung iSd GSpG durchgeführt werde. Darüber hinaus ging es davon aus, dass selbst dann, wenn durch das Aufstellen des gegenständlichen Geräts ein Verstoß gegen einen der objektiven Tatbestände des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfüllt sei, es jedenfalls an einem vorwerfbaren Verhalten, also an einer subjektiven Vorwerfbarkeit gegenüber dem Mitbeteiligten, fehlte und das Strafverfahren auch aus diesem Grund einzustellen sei. 3 In der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Landesverwaltungsgericht ausführlich dar, warum mit dem Gerät FA-Nummer 4 keine Ausspielung iSd GSpG durchgeführt werde. Darüber hinaus ging es davon aus, dass selbst dann, wenn durch das Aufstellen des gegenständlichen Geräts ein Verstoß gegen einen der objektiven Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllt sei, es jedenfalls an einem vorwerfbaren Verhalten, also an einer subjektiven Vorwerfbarkeit gegenüber dem Mitbeteiligten, fehlte und das Strafverfahren auch aus diesem Grund einzustellen sei.
4 Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. 4 Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH). 7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
8 In der Revision wird zur Zulässigkeit gemäß § 28 Abs 3 VwGG vorgebracht, dass sich die zu lösende Rechtsfrage nicht auf die Frage des Vorliegens eines Verbotsirrtums beziehe, sondern auf die Frage, ob das Gerät des Typs "afric2go" als Glücksspielgerät einzustufen sei. 8 In der Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebracht, dass sich die zu lösende Rechtsfrage nicht auf die Frage des Vorliegens eines Verbotsirrtums beziehe, sondern auf die Frage, ob das Gerät des Typs "afric2go" als Glücksspielgerät einzustufen sei.
9 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Behörde hängt die außerordentliche Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Frage ab, weil die in Revision gezogene Entscheidung sich auch auf Erwägungen zum Vorliegen eines Verbotsirrtums und das sich daraus ergebende mangelnde Verschulden des Mitbeteiligten stützt, hinsichtlich dessen aber Gründe im Sinne des § 28 Abs 3 VwGG von der revisionswerdenden Behörde nicht vorgebracht werden (vgl den hg Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2015/01/0043). Hiedurch unterscheidet sich der vorliegende Revisionsfall von demjenigen, der Gegenstand des hg Verfahrens Ro 2015/17/0020 war. 9 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Behörde hängt die außerordentliche Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Frage ab, weil die in Revision gezogene Entscheidung sich auch auf Erwägungen zum Vorliegen eines Verbotsirrtums und das sich daraus ergebende mangelnde Verschulden des Mitbeteiligten stützt, hinsichtlich dessen aber Gründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG von der revisionswerdenden Behörde nicht vorgebracht werden vergleiche , den hg Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2015/01/0043). Hiedurch unterscheidet sich der vorliegende Revisionsfall von demjenigen, der Gegenstand des hg Verfahrens Ro 2015/17/0020 war.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170004.L00Im RIS seit
06.07.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016