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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision 1. des D D, 2. der D GmbH, beide in W, beide vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Jänner 2016, Zl. VGW-041/006/29299/2014-2, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH schuldig erkannt, er habe zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W zumindest am 8. März 2013 einen serbischen Staatsangehörigen als Helfer beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH schuldig erkannt, er habe zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W zumindest am 8. März 2013 einen serbischen Staatsangehörigen als Helfer beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
2 Die D GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand 2 Die D GmbH hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand
für die verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten.
3 Die ordentliche Revision sei unzulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision bringen die Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste unter Familienangehörigen abgewichen.
9 Zu diesem Vorbringen genügt es darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der gesetzwidrigen Beschäftigung eines Ausländers iSd § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zutreffend von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen der (zur Einrichtung eines Kontrollsystems verpflichteten) zweitrevisionswerbenden Partei als Arbeitgeberin und dem - mit dem Erstrevisionswerber (dem Geschäftsführer der erstgenannten Partei) nicht verwandten - Rada J. als Arbeitnehmer ausgegangen ist. Nach der auch vom Revisionswerber zitierten ständigen hg. Rechtsprechung könnte allenfalls ein - hier nicht vorliegendes - Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschäftiger und Beschäftigtem als Freundschaftsdienst zählen, niemals jedoch ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschäftigten untereinander. Alle Ausführungen der Revisionswerber bauen auf der Verwandtschaft zwischen den Arbeitnehmern Milan J. und Rada J. auf. Sie gehen demnach ins Leere. 9 Zu diesem Vorbringen genügt es darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der gesetzwidrigen Beschäftigung eines Ausländers iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zutreffend von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen der (zur Einrichtung eines Kontrollsystems verpflichteten) zweitrevisionswerbenden Partei als Arbeitgeberin und dem - mit dem Erstrevisionswerber (dem Geschäftsführer der erstgenannten Partei) nicht verwandten - Rada J. als Arbeitnehmer ausgegangen ist. Nach der auch vom Revisionswerber zitierten ständigen hg. Rechtsprechung könnte allenfalls ein - hier nicht vorliegendes - Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschäftiger und Beschäftigtem als Freundschaftsdienst zählen, niemals jedoch ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschäftigten untereinander. Alle Ausführungen der Revisionswerber bauen auf der Verwandtschaft zwischen den Arbeitnehmern Milan J. und Rada J. auf. Sie gehen demnach ins Leere.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090048.L00Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016