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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der Mag. E B in W, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Dezember 2015, Zl. VGW-041/003/10812/2015, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - (in diesbezüglicher Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 10. August 2015) schuldig erkannt, sie habe es als verantwortliche Beauftragte und damit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der X-AG mit Sitz in N (Niederösterreich) und Standort des Hauptbetriebes in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 30. September bis 3. Oktober 2013 in der weiteren Betriebsstätte in Wien einen näher bezeichneten türkischen Staatsangehörigen als Angestellten beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über sie (in Herabsetzung gegenüber dem genannten Bescheid der belangten Behörde) eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - (in diesbezüglicher Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 10. August 2015) schuldig erkannt, sie habe es als verantwortliche Beauftragte und damit gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der X-AG mit Sitz in N (Niederösterreich) und Standort des Hauptbetriebes in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 30. September bis 3. Oktober 2013 in der weiteren Betriebsstätte in Wien einen näher bezeichneten türkischen Staatsangehörigen als Angestellten beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über sie (in Herabsetzung gegenüber dem genannten Bescheid der belangten Behörde) eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.
2 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG sei unzulässig. 2 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei unzulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche einerseits von den Zuständigkeitsregelungen des VStG und andererseits der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es davon ausgehe, dass der Tatort der Übertretung am Standort einer einzelnen Filiale liege, obwohl die Revisionswerberin in ihrer Eigenschaft als leitende Angestellte als Regionalmanagerin mit einem Verantwortungsbereich für nicht nur eine Filiale tätig sei.
6 Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
7 Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel stattgefunden hat. 7 Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel stattgefunden hat.
Nach § 28 leg. cit. ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.Nach Paragraph 28, leg. cit. ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach Paragraph 27, Absatz eins, die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
8 Im vorliegenden Fall erging aufgrund des Strafantrages der Finanzpolizei vom 7. Jänner 2014 zum gegenständlichen Vorwurf einer Verwaltungsübertretung zunächst gegen die Revisionswerberin ein Straferkenntnis der (bezogen auf den Sitz der X-AG in N) zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Dieses wurde mit Erkenntnis des für die dagegen erhobene Beschwerde zuständigen Landesverwaltungsgerichtes wegen (örtlicher) Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft mit der Begründung aufgehoben, dass die Revisionswerberin nach der im Akt einliegenden Bestellurkunde vom 2. Mai 2012 nicht Verantwortliche der X-AG sondern Leiterin einer genauer bezeichneten Filiale in Wien sei. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 10. August 2015, worin sie die Revisionswerberin als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die gegenständliche Filiale in Wien betrachtete. Nach der unbestrittenen Begründung im hier angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes war nach dem Aktenstand die Revisionswerberin als verantwortliche Beauftragte für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der angeführten Filiale gemeldet. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht wurde seitens der Revisionswerberin (erstmalig) vorgebracht, dass sie nicht nur für diese sondern insgesamt für zehn weitere Filialen zur verantwortlichen Beauftragten bestellt sei (wozu gleichzeitig Kopien der entsprechenden Bestellurkunden vorgelegt wurden). 8 Im vorliegenden Fall erging aufgrund des Strafantrages der Finanzpolizei vom 7. Jänner 2014 zum gegenständlichen Vorwurf einer Verwaltungsübertretung zunächst gegen die Revisionswerberin ein Straferkenntnis der (bezogen auf den Sitz der X-AG in N) zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Dieses wurde mit Erkenntnis des für die dagegen erhobene Beschwerde zuständigen Landesverwaltungsgerichtes wegen (örtlicher) Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft mit der Begründung aufgehoben, dass die Revisionswerberin nach der im Akt einliegenden Bestellurkunde vom 2. Mai 2012 nicht Verantwortliche der X-AG sondern Leiterin einer genauer bezeichneten Filiale in Wien sei. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 10. August 2015, worin sie die Revisionswerberin als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die gegenständliche Filiale in Wien betrachtete. Nach der unbestrittenen Begründung im hier angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes war nach dem Aktenstand die Revisionswerberin als verantwortliche Beauftragte für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der angeführten Filiale gemeldet. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht wurde seitens der Revisionswerberin (erstmalig) vorgebracht, dass sie nicht nur für diese sondern insgesamt für zehn weitere Filialen zur verantwortlichen Beauftragten bestellt sei (wozu gleichzeitig Kopien der entsprechenden Bestellurkunden vorgelegt wurden).
9 Bei dieser Sachlage lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 10. August 2015 kein Umstand vor, der die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet hätte. Wenn das Verwaltungsgericht somit auf Grundlage des damals bekannten Umfanges der Verantwortlichkeit der Revisionswerberin nach § 9 Abs. 2 VStG (nur eine Filiale) die Zuständigkeit der belangten Behörde bejahte, so findet dieses Ergebnis sowohl in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen als auch der ständigen Judikatur des VwGH seine Deckung (wonach dann, wenn für einen Filialbetrieb eine verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellt ist, der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der zentralen Unternehmensleitung liegt; vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 19. April 1994, 94/11/0055, und vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0277, sowie zur Irrelevanz nachträglich hervorgekommener Umstände die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2012, 2012/08/0182, und vom 22. Jänner 2002, 2000/09/0147). 9 Bei dieser Sachlage lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 10. August 2015 kein Umstand vor, der die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet hätte. Wenn das Verwaltungsgericht somit auf Grundlage des damals bekannten Umfanges der Verantwortlichkeit der Revisionswerberin nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG (nur eine Filiale) die Zuständigkeit der belangten Behörde bejahte, so findet dieses Ergebnis sowohl in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen als auch der ständigen Judikatur des VwGH seine Deckung (wonach dann, wenn für einen Filialbetrieb eine verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG bestellt ist, der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der zentralen Unternehmensleitung liegt; vergleiche , dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 19. April 1994, 94/11/0055, und vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0277, sowie zur Irrelevanz nachträglich hervorgekommener Umstände die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2012, 2012/08/0182, und vom 22. Jänner 2002, 2000/09/0147).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090037.L00Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016