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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0125Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision 1. des I S (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/20/0124), sowie 2. der L I (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2014/20/0125), beide vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2015, 1) Zl. W218 1318545-2/35E und 2) Zl. W218 1318546- 2/25E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision 1. des I S (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/20/0124), sowie 2. der L römisch eins (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2014/20/0125), beide vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2015, 1) Zl. W218 1318545-2/35E und 2) Zl. W218 1318546- 2/25E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der Revisionswerber, die beide der tschetschenischen Volksgruppe zugehörige russische Staatsangehörige sind, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Bezogen auf die Ausweisung in die Russische Föderation wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der Revisionswerber, die beide der tschetschenischen Volksgruppe zugehörige russische Staatsangehörige sind, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Bezogen auf die Ausweisung in die Russische Föderation wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 23. November 2015, E 2109-2110/2015-6, ablehnte. 2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 23. November 2015, E 2109-2110/2015-6, ablehnte.
3 Mit Beschluss vom 17. Jänner 2016, E 2109-2110/2015-8, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 3 Mit Beschluss vom 17. Jänner 2016, E 2109-2110/2015-8, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. April 2015, Ra 2014/01/0212, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN). 8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 21. April 2015, Ra 2014/01/0212, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).
9 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit derselben unter näherer Begründung die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktualität der Verfolgung und der den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Länderberichte sowie zur Begründungspflicht geltend gemacht. Das übrige Vorbringen in der Revision zielt darauf ab, Verfahrensfehler bzw. Mängel in der Beweiswürdigung aufzuzeigen, die das fluchtauslösende Ereignis aus dem Jahr 2006 betreffen.
10 Entgegen der Ansicht der Revisionswerber hängt die Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen ab, weil sich die in Revision gezogene Entscheidung auch auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt. Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0127, und vom 18. Jänner 2016, Ra 2015/18/0284). 10 Entgegen der Ansicht der Revisionswerber hängt die Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen ab, weil sich die in Revision gezogene Entscheidung auch auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt. Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebracht. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0127, und vom 18. Jänner 2016, Ra 2015/18/0284).
11 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Die vorliegende Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200124.L00Im RIS seit
20.06.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016