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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des 1. D, geboren 1967, 2. G, geboren 1970, beide vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2015, 1) W220 2110745-1/6E und 2) W220 2110747-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - u.a. die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 55 und § 57 AsylG 2005), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass deren Abschiebung nach Indien zulässig sei.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - u.a. die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass deren Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbunden sind, wurden der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zugestellt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die belangte Behörde hat keine öffentlichen Interessen geltend gemacht, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt wären.
Wien, am 26. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190300.L00Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026