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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §280 idF 2006/I/092;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des E R in E, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Neutorgasse 51/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2016, Zl. W127 2001045- 1/9E, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2010, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 30. Oktober 2019, abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 30. Oktober 2019, abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende vom Revisionswerber selbst verfasste außerordentliche Revision.
2 Für den Revisionswerber wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 7. April 2011, Rechtsanwältin Dr. Marie-Luise Safranek zur Sachwalterin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte die Sachwalterin mit, dass sie die Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das im Spruch genannte Erkenntnis nicht genehmige.
Die Revision ist nicht zulässig.
3 Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Der Beschluss über die Bestellung einer Sachwalterin hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises der Sachwalterin - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0107). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises der Sachwalterin nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Revision wurde nach Wirksamkeit der Bestellung der Sachwalterin unmittelbar vom Revisionswerber erhoben. 4 Der Beschluss über die Bestellung einer Sachwalterin hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises der Sachwalterin - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche , VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0107). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises der Sachwalterin nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Revision wurde nach Wirksamkeit der Bestellung der Sachwalterin unmittelbar vom Revisionswerber erhoben.
5 Durch die von der Sachwalterin abgegebene Erklärung, die Revisionserhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Revisionswerbers. Die Revision ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben und ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung des Revisionswerbers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 5 Durch die von der Sachwalterin abgegebene Erklärung, die Revisionserhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Revisionswerbers. Die Revision ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben und ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung des Revisionswerbers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2016
Schlagworte
SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170073.L00Im RIS seit
06.07.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016