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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs9 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Stadtgemeinde P, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig LL.M., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Jänner 2016, Zl. LVwG-AV-971/001-2015, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: W GmbH & Co Z KG in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger LL.M., Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39/DG; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde P, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig LL.M., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der (damals noch:) "Marktgemeinde" P. vom 2. März 2009 wurde der mit Schreiben der Mitbeteiligten vom 28. November 2008 gestellte Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben gemäß § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen. 1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der (damals noch:) "Marktgemeinde" P. vom 2. März 2009 wurde der mit Schreiben der Mitbeteiligten vom 28. November 2008 gestellte Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen.
2 Der von der Mitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung wurde auf Grund des Beschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde P. (im Folgenden: Stadtrat) vom 23. Juni 2015 mit Bescheid vom selben Tag keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde (unter Spruchpunkt 1.) der von der Mitbeteiligten gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat zurückverwiesen sowie (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig erklärt. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde (unter Spruchpunkt 1.) der von der Mitbeteiligten gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat zurückverwiesen sowie (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig erklärt.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision der Stadtgemeinde P., in der unter "IV. Beschwerdepunkte"
Folgendes vorgebracht wird:
"Wir erachten uns durch den angefochtenen Bescheid in unserem Recht darauf, dass das Landesverwaltungsgericht nur in Ausnahmefällen mit kassatorischer Entscheidung vorgehen darf und im gegenständlichen Fall keiner dieser Ausnahmefälle vorgelegen hatte, ebenso verletzt wie in unserem Recht auf Fällung einer inhaltlich richtigen Entscheidung und in unserem Recht darauf, dass ein Landesverwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung nur zutreffende tragende Gründe anführt."
5 Die Revision ist unzulässig.
6 Abgesehen davon, dass die revisionswerbende Gemeinde bereits deshalb nicht in dem geltend gemachten Recht auf "Fällung einer inhaltlich richtigen Entscheidung" und "darauf, dass ein Landesverwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung nur zutreffende tragende Gründe anführt" verletzt werden konnte, weil es ein derartiges Recht nicht gibt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ro 2015/16/0040, hinsichtlich des dort geltend gemachten Rechtes "auf richtige rechtliche Beurteilung"), kommt ihr aus den in den hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu: 6 Abgesehen davon, dass die revisionswerbende Gemeinde bereits deshalb nicht in dem geltend gemachten Recht auf "Fällung einer inhaltlich richtigen Entscheidung" und "darauf, dass ein Landesverwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung nur zutreffende tragende Gründe anführt" verletzt werden konnte, weil es ein derartiges Recht nicht gibt vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ro 2015/16/0040, hinsichtlich des dort geltend gemachten Rechtes "auf richtige rechtliche Beurteilung"), kommt ihr aus den in den hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:
7 Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, stützen. 7 Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51, stützen.
8 Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Stadtrat als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (in der genannten Fassung) revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen dürfte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0048). 8 Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Stadtrat als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG (in der genannten Fassung) revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen dürfte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0048).
9 Im Übrigen ist weder fallspezifisch die Revisionslegitimation auf Grund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. 9 Im Übrigen ist weder fallspezifisch die Revisionslegitimation auf Grund einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet.
10 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 10 Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050022.L00Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016