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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei *****, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich i.A. Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Niederösterreich hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 31. März 2016, Zl. LVwG-S-735/001-2016, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 2013/518 idF BGBl. II Nr. 2014/8. Das auf Erstattung der Umsatzsteuer sowie auf zusätzlichen Schriftsatzaufwand für eine weitere Äußerung zu einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gerichtete Mehrbegehren war unter Verweis auf die gemäß § 49 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 normierten Pauschalabgeltungen (einschließlich USt) abzuweisen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 2013/518 in der Fassung , BGBl. II Nr. 2014/8. Das auf Erstattung der Umsatzsteuer sowie auf zusätzlichen Schriftsatzaufwand für eine weitere Äußerung zu einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gerichtete Mehrbegehren war unter Verweis auf die gemäß Paragraph 49, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 normierten Pauschalabgeltungen (einschließlich USt) abzuweisen.
Wien, am 27. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016020005.F00Im RIS seit
18.07.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016