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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des R H in B, vertreten durch Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 42/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. Februar 2016, Zl. LVwG 30.9-2148/2015-11, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Soweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes wendet (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 8. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/08/0064, und vom 8. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0134), gelingt es ihm nicht, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät "MU VR 6F" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0028, und vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0235) verfügte zum Tatzeitpunkt über eine aufrechte Eichung. Auch war dem Meldungsleger auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2003/11/0118). 4 Soweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes wendet vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse vom 8. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/08/0064, und vom 8. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0134), gelingt es ihm nicht, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät "MU VR 6F" vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0028, und vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0235) verfügte zum Tatzeitpunkt über eine aufrechte Eichung. Auch war dem Meldungsleger auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2003/11/0118).
5 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 5 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070028.L00Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016