TE Vwgh Beschluss 2016/4/28 Ra 2016/07/0027

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Veröffentlicht am 28.04.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §9 Abs2;
WRG 1959 §9;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Jänner 2016, Zl. LVwG-AV-82/001-2016, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Peter in der Au, Hofgasse 6, 3352 St. Peter in der Au), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien war mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) mangels Parteistellung zurückgewiesen worden, weil die zu Gunsten der revisionswerbenden Parteien bestehende Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens kein wasserrechtlich geschütztes Recht im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung einer Straßenentwässerungsanlage (der mitbeteiligten Gemeinde) darstellte. Das LVwG wies unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Bewilligungstatbestand nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959, und nicht um einen solchen nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 handle. Schließlich fielen die genannten Dienstbarkeitsrechte der revisionswerbenden Parteien auch nicht unter den in § 9 Abs. 2 WRG 1959 genannten Begriff der "fremden Rechte". 4 Die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien war mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) mangels Parteistellung zurückgewiesen worden, weil die zu Gunsten der revisionswerbenden Parteien bestehende Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens kein wasserrechtlich geschütztes Recht im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung einer Straßenentwässerungsanlage (der mitbeteiligten Gemeinde) darstellte. Das LVwG wies unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Bewilligungstatbestand nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959, und nicht um einen solchen nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 handle. Schließlich fielen die genannten Dienstbarkeitsrechte der revisionswerbenden Parteien auch nicht unter den in Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 genannten Begriff der "fremden Rechte".

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Hinweis auf den Einklang der Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugelassen.

5 Die revisionswerbenden Parteien führen die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet werde (§ 28 Abs. 3 VwGG), unter Punkt 3 ihrer außerordentlichen Revision aus. 5 Die revisionswerbenden Parteien führen die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet werde (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG), unter Punkt 3 ihrer außerordentlichen Revision aus.

Dabei machen sie geltend, der vorliegende Sachverhalt wäre richtigerweise unter § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu subsumieren gewesen, ihr Servitutsrecht des Gehens und Fahrens werde durch das Projekt beeinträchtigt, woraus ihnen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erwachse. Schließlich verweisen sie auch auf § 523 ABGB; eine Klage gegen die Gemeinde sei anhängig.Dabei machen sie geltend, der vorliegende Sachverhalt wäre richtigerweise unter Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 zu subsumieren gewesen, ihr Servitutsrecht des Gehens und Fahrens werde durch das Projekt beeinträchtigt, woraus ihnen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erwachse. Schließlich verweisen sie auch auf Paragraph 523, ABGB; eine Klage gegen die Gemeinde sei anhängig.

6 Mit diesen Ausführungen machen die revisionswerbenden Parteien aber keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend. Zutreffend hat das LVwG die Ansicht vertreten, dass die Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer über Anlagen in einen Bach eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und nicht nach § 9 WRG 1959 darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1995, 92/07/0162, vom 11. September 2003, 2002/07/0023, und vom 30. Juni 2011, 2009/07/0151). Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügig im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bezeichnet werden (vgl. ua das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 93/07/0082). 6 Mit diesen Ausführungen machen die revisionswerbenden Parteien aber keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend. Zutreffend hat das LVwG die Ansicht vertreten, dass die Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer über Anlagen in einen Bach eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 und nicht nach Paragraph 9, WRG 1959 darstellt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1995, 92/07/0162, vom 11. September 2003, 2002/07/0023, und vom 30. Juni 2011, 2009/07/0151). Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügig im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 bezeichnet werden vergleiche , ua das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 93/07/0082).

Das LVwG befindet sich auch mit der Rechtsansicht, wonach privatrechtliche Grunddienstbarkeiten (hier: des Gehens und Fahrens) keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 darstellen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 97/07/0160, vom 27. Juni 2002, 99/07/0163, und vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0126).Das LVwG befindet sich auch mit der Rechtsansicht, wonach privatrechtliche Grunddienstbarkeiten (hier: des Gehens und Fahrens) keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 darstellen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 97/07/0160, vom 27. Juni 2002, 99/07/0163, und vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0126).

7 Selbst wenn man - wie die revisionswerbenden Parteien - in der geplanten Errichtung und im Betrieb einer Versickerungsmulde (die einen Teil der Gesamtanlage darstellt) den Tatbestand des § 9 Abs. 2 WRG 1959 erblicken wollte, änderte dies nichts an der fehlenden Parteistellung der revisionswerbenden Parteien. Die in § 9 Abs. 2 WRG 1959 genannten "fremden Rechte" gehen zwar über die "bestehenden Rechte" des § 12 Abs. 2 WRG 1959 hinaus und umfassen zB auch Rechte der Fischereiberechtigten (§ 15 WRG 1959) oder der Einforstungsberechtigten (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Zu den fremden Rechten zählen aber nicht jegliche Rechte Dritter, sondern nur solche, die vom WRG 1959 geschützt sind (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K 14 zu § 9). 7 Selbst wenn man - wie die revisionswerbenden Parteien - in der geplanten Errichtung und im Betrieb einer Versickerungsmulde (die einen Teil der Gesamtanlage darstellt) den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erblicken wollte, änderte dies nichts an der fehlenden Parteistellung der revisionswerbenden Parteien. Die in Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 genannten "fremden Rechte" gehen zwar über die "bestehenden Rechte" des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 hinaus und umfassen zB auch Rechte der Fischereiberechtigten (Paragraph 15, WRG 1959) oder der Einforstungsberechtigten (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959). Zu den fremden Rechten zählen aber nicht jegliche Rechte Dritter, sondern nur solche, die vom WRG 1959 geschützt sind vergleiche , dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K 14 zu Paragraph 9,).

Nach § 102 Abs. 2 WRG 1959 sind die an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten - wie die revisionswerbenden Parteien - aber nur Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. Ihre Parteieigenschaft ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu verneinen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, 89/07/0017, 0018). Das Verständnis des LVwG über den Inhalt des Begriffs der "fremden Rechte" in § 9 Abs. 2 WRG 1959 steht daher ebenfalls nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Nach Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 sind die an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten - wie die revisionswerbenden Parteien - aber nur Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. Ihre Parteieigenschaft ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu verneinen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, 89/07/0017, 0018). Das Verständnis des LVwG über den Inhalt des Begriffs der "fremden Rechte" in Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 steht daher ebenfalls nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070027.L00

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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