Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Jänner 2016, Zl. LVwG-AV-82/001-2016, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Peter in der Au, Hofgasse 6, 3352 St. Peter in der Au), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien war mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) mangels Parteistellung zurückgewiesen worden, weil die zu Gunsten der revisionswerbenden Parteien bestehende Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens kein wasserrechtlich geschütztes Recht im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung einer Straßenentwässerungsanlage (der mitbeteiligten Gemeinde) darstellte. Das LVwG wies unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Bewilligungstatbestand nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959, und nicht um einen solchen nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 handle. Schließlich fielen die genannten Dienstbarkeitsrechte der revisionswerbenden Parteien auch nicht unter den in § 9 Abs. 2 WRG 1959 genannten Begriff der "fremden Rechte". 4 Die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien war mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) mangels Parteistellung zurückgewiesen worden, weil die zu Gunsten der revisionswerbenden Parteien bestehende Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens kein wasserrechtlich geschütztes Recht im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung einer Straßenentwässerungsanlage (der mitbeteiligten Gemeinde) darstellte. Das LVwG wies unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Bewilligungstatbestand nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959, und nicht um einen solchen nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 handle. Schließlich fielen die genannten Dienstbarkeitsrechte der revisionswerbenden Parteien auch nicht unter den in Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 genannten Begriff der "fremden Rechte".
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Hinweis auf den Einklang der Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugelassen.
5 Die revisionswerbenden Parteien führen die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet werde (§ 28 Abs. 3 VwGG), unter Punkt 3 ihrer außerordentlichen Revision aus. 5 Die revisionswerbenden Parteien führen die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet werde (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG), unter Punkt 3 ihrer außerordentlichen Revision aus.
Dabei machen sie geltend, der vorliegende Sachverhalt wäre richtigerweise unter § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu subsumieren gewesen, ihr Servitutsrecht des Gehens und Fahrens werde durch das Projekt beeinträchtigt, woraus ihnen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erwachse. Schließlich verweisen sie auch auf § 523 ABGB; eine Klage gegen die Gemeinde sei anhängig.Dabei machen sie geltend, der vorliegende Sachverhalt wäre richtigerweise unter Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 zu subsumieren gewesen, ihr Servitutsrecht des Gehens und Fahrens werde durch das Projekt beeinträchtigt, woraus ihnen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erwachse. Schließlich verweisen sie auch auf Paragraph 523, ABGB; eine Klage gegen die Gemeinde sei anhängig.
6 Mit diesen Ausführungen machen die revisionswerbenden Parteien aber keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend. Zutreffend hat das LVwG die Ansicht vertreten, dass die Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer über Anlagen in einen Bach eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und nicht nach § 9 WRG 1959 darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1995, 92/07/0162, vom 11. September 2003, 2002/07/0023, und vom 30. Juni 2011, 2009/07/0151). Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügig im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bezeichnet werden (vgl. ua das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 93/07/0082). 6 Mit diesen Ausführungen machen die revisionswerbenden Parteien aber keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend. Zutreffend hat das LVwG die Ansicht vertreten, dass die Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer über Anlagen in einen Bach eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 und nicht nach Paragraph 9, WRG 1959 darstellt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1995, 92/07/0162, vom 11. September 2003, 2002/07/0023, und vom 30. Juni 2011, 2009/07/0151). Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügig im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 bezeichnet werden vergleiche , ua das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 93/07/0082).
Das LVwG befindet sich auch mit der Rechtsansicht, wonach privatrechtliche Grunddienstbarkeiten (hier: des Gehens und Fahrens) keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 darstellen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 97/07/0160, vom 27. Juni 2002, 99/07/0163, und vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0126).Das LVwG befindet sich auch mit der Rechtsansicht, wonach privatrechtliche Grunddienstbarkeiten (hier: des Gehens und Fahrens) keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 darstellen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 97/07/0160, vom 27. Juni 2002, 99/07/0163, und vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0126).
7 Selbst wenn man - wie die revisionswerbenden Parteien - in der geplanten Errichtung und im Betrieb einer Versickerungsmulde (die einen Teil der Gesamtanlage darstellt) den Tatbestand des § 9 Abs. 2 WRG 1959 erblicken wollte, änderte dies nichts an der fehlenden Parteistellung der revisionswerbenden Parteien. Die in § 9 Abs. 2 WRG 1959 genannten "fremden Rechte" gehen zwar über die "bestehenden Rechte" des § 12 Abs. 2 WRG 1959 hinaus und umfassen zB auch Rechte der Fischereiberechtigten (§ 15 WRG 1959) oder der Einforstungsberechtigten (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Zu den fremden Rechten zählen aber nicht jegliche Rechte Dritter, sondern nur solche, die vom WRG 1959 geschützt sind (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K 14 zu § 9). 7 Selbst wenn man - wie die revisionswerbenden Parteien - in der geplanten Errichtung und im Betrieb einer Versickerungsmulde (die einen Teil der Gesamtanlage darstellt) den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erblicken wollte, änderte dies nichts an der fehlenden Parteistellung der revisionswerbenden Parteien. Die in Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 genannten "fremden Rechte" gehen zwar über die "bestehenden Rechte" des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 hinaus und umfassen zB auch Rechte der Fischereiberechtigten (Paragraph 15, WRG 1959) oder der Einforstungsberechtigten (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959). Zu den fremden Rechten zählen aber nicht jegliche Rechte Dritter, sondern nur solche, die vom WRG 1959 geschützt sind vergleiche , dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K 14 zu Paragraph 9,).
Nach § 102 Abs. 2 WRG 1959 sind die an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten - wie die revisionswerbenden Parteien - aber nur Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. Ihre Parteieigenschaft ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu verneinen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, 89/07/0017, 0018). Das Verständnis des LVwG über den Inhalt des Begriffs der "fremden Rechte" in § 9 Abs. 2 WRG 1959 steht daher ebenfalls nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Nach Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 sind die an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten - wie die revisionswerbenden Parteien - aber nur Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. Ihre Parteieigenschaft ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu verneinen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, 89/07/0017, 0018). Das Verständnis des LVwG über den Inhalt des Begriffs der "fremden Rechte" in Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 steht daher ebenfalls nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070027.L00Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016