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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des A M S in W, vertreten durch Dr. Peter Gregorich, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Servitengasse 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015, Zl. W220 2113114- 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 1. August 2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Revisionswerber - befragt zu jenen Gründen, aus denen er sein Heimatland verlassen habe - im Wesentlichen an, er habe in der Provinz Baghlan eine Kfz-Werkstatt betrieben. In diese seien Mitglieder der Taliban gekommen, um ein Fahrzeug zur Reparatur zu geben. Noch am selben Tag seien Regierungsleute in der Werkstätte erschienen, wobei der Revisionswerber nicht wisse, ob diese verständigt worden seien oder ob die Behörde die besagten Taliban verfolgt habe. Während der Reparaturarbeiten sei es vor der Werkstatt des Revisionswerbers zu einem Gefecht gekommen, woraufhin er geflüchtet und für einige Tage bei einem Freund untergekommen sei. Wenig später habe er von den Taliban einen Anruf bekommen, welche ihm mitgeteilt hätten, dass sie etwas zu besprechen hätten. Er sei dem aus Angst jedoch nicht nachgekommen. Während dieser Zeit seien auch die Behörden bei ihm zu Hause gewesen. Die Taliban hätten den Revisionswerber beschuldigt, dass er für die Regierung spioniere und umgekehrt habe ihn die Regierung verdächtigt, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Schließlich habe er sich für etwa eineinhalb Monate zu einem Freund seines Vaters nach Kabul begeben und anschließend Afghanistan verlassen.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29. Juli 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29. Juli 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005).
Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe hinsichtlich seines Fluchtvorbringens widersprüchliche und sohin unglaubwürdige Angaben gemacht. So ließen sich der vom Revisionswerber mit Mitte Februar 2014 datierte letzte Arbeitstag in seiner Werkstatt oder die mit April bis Mai 2014 angegebene Fassung des Ausreiseentschlusses mit jener Aussage, wonach das Gefecht im Juli 2013 stattgefunden hätte, nicht in Einklang bringen. Widersprüchlich sei auch die Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse, weil der Revisionswerber anlässlich seiner Erstbefragung behauptet habe, die Taliban hätten seine Werkstatt verbrannt, er im Rahmen der Einvernahme hingegen angegeben habe, die Werkstatt sei geschlossen. Auch aus seiner Aussage, wonach "der Inhalt (dem Revisionswerber) gehören würde", sei zu schließen, "dass es keinesfalls verbrannt" sei. Ferner habe er sein Vorbringen insofern gesteigert, als er in kurzer Abfolge einerseits ausgeführt habe, von den Taliban telefonisch kontaktiert worden zu sein um etwas zu besprechen, andererseits wenig später behauptet habe, er sei während dieses Telefonates mit dem Tode bedroht worden. Schließlich habe er hinsichtlich der Lage seiner Werkstatt sowie des genauen Ortes der vermeintlichen Kampfhandlungen zwischen den Taliban und der Polizei erst ausweichende und in Summe widersprüchliche Angaben getätigt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber - soweit dieser die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betraf - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit seiner Beschwerde versuchte der Revisionswerber im Wesentlichen, die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Widersprüche zu entkräften. So habe ihm die Verwaltungsbehörde widersprüchliche Angaben zum genauen Zeitpunkt seiner Ausreise und der fluchtkausalen Ereignisse vorgeworfen; da zeitliche Angaben in Afghanistan jedoch nicht den gleichen Stellenwert hätten wie in Europa, falle es ihm grundsätzlich schwer hierzu auf den Tag genaue und konkrete Angaben zu machen. Er habe (im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde) auch Korrekturen der Zeitangaben bei der Rückübersetzung vorgenommen, allerdings seien diese Änderungen nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Es stelle - anders als von der Behörde angenommen - auch keinen Widerspruch dar, dass seine Kfz-Werkstatt nun geschlossen sei, nachdem sie von den Taliban niedergebrannt worden sei. Ebenso sei es nicht widersprüchlich, wenn er angegeben habe, die Werkstatt gehöre - auch wenn das Inventar zum Großteil verbrannt sei - noch ihm. Nicht nachvollziehbar sei es für den Revisionswerber, inwiefern er widersprüchliche Angaben zur Lage seiner Werkstatt getätigt haben solle. Ferner habe er - zwar auf Nachfrage, weil er nicht wissen habe können, inwieweit er die Lage seiner Werkstatt genau konkretisieren müsse - die Lage der Werkstatt so gut wie möglich beschrieben. Schließlich beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4 Mit Erkenntnis vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit Erkenntnis vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es stehe fest, dass der Revisionswerber aus der Provinz Baghlan in Afghanistan stamme. Nicht festgestellt werden könne hingegen, dass dem Revisionswerber in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe. Zur Lage im Herkunftsstaat verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die von der Verwaltungsbehörde hierzu getroffenen - und im Erkenntnis wörtlich wiedergegebenen - Feststellungen.
Beweiswürdigend erwog das Bundesverwaltungsgericht, der Revisionswerber habe es - wie von der Verwaltungsbehörde bereits zutreffend ausgeführt - nicht vermocht, die zeitlichen Abläufe auf plausible Weise darzulegen. Wenn der Revisionswerber in seiner Beschwerde vermeine, er hätte nach Rückübersetzung zeitliche Angaben korrigiert, diese wären jedoch nicht ins Protokoll aufgenommen worden, so stimme diese Behauptung mit den Tatsachen ganz offenkundig nicht überein; es ergebe sich nämlich aus dem Protokoll sehr wohl eine Korrektur der Daten, diese habe jedoch nicht zur Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Abläufe geführt. Der Einwand, zeitliche Angaben hätten in Afghanistan nicht den gleichen Stellenwert wie in Europa, werde als bloße Schutzbehauptung gewertet und gehe somit ins Leere. Die Behörde weise auch zu Recht darauf hin, dass der Revisionswerber zu den Örtlichkeiten der Kampfhandlungen keine einheitlichen Angaben getätigt habe; so habe er einerseits behauptet, das Gefecht hätte sich vor der (neben der Werkstätte liegenden) Moschee zugetragen, andererseits jedoch, dass "die Leute" in der Werkstatt getötet worden wären. Zudem habe der Revisionswerber in seiner Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde - im Gegensatz zur Erstbefragung - nicht mehr erwähnt, dass die Taliban seine Werkstätte verbrannt hätten, sondern habe angegeben, dass diese nun geschlossen sei; eine Schließung wäre jedoch nicht erforderlich, wenn diese tatsächlich verbrannt worden wäre. Auch habe er von einem Gefecht im Rahmen seiner Erstbefragung noch nichts erwähnt. Schließlich sei der Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass der Revisionswerber sein Vorbringen hinsichtlich des Telefonates mit den Taliban gesteigert habe, was nicht auf seine persönliche Glaubwürdigkeit schließen lasse.
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 - dahingehend, dass die Verwaltungsbehörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen sei, dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen sei und der Sachverhalt unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt worden sei. Der Beschwerde seien keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Auch hätten sich in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung der Behörde "nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft" worden sei, keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Revisionswerber zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt sei daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen; weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch ansonsten lägen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen können.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen; weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch ansonsten lägen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen können.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber unter Bezugnahme auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und mit näherer Begründung (unter anderem) geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe.
7 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem vorzitierten Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, dargelegt, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen, die Abstandnahme von der Durchführung einer (beantragten) Verhandlung ermöglichenden - und hier allein in Betracht zu ziehenden - Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", folgende Kriterien beachtlich sind: 8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem vorzitierten Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, dargelegt, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen, die Abstandnahme von der Durchführung einer (beantragten) Verhandlung ermöglichenden - und hier allein in Betracht zu ziehenden - Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
9 Diese in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen lagen im vorliegenden Fall nicht vor:
Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Revisionswerber der Beweiswürdigung und den darauf gegründeten Feststellungen der Verwaltungsbehörde in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert entgegen getreten; insbesondere versuchte er, die von der Behörde angenommenen Widersprüche konkret und im Einzelnen zu entkräften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
10 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und lit. c VwGG aufzuheben. 10 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, VwGG aufzuheben.
11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200243.L00Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016