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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des B K in I, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015, Zl. W229 1437206- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des B K in römisch eins, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015, Zl. W229 1437206- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Spruchpunktes A I. (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Spruchpunktes A römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 30. Jänner 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat fürchte, weil sein Vater und dessen Cousin einen "Privatkrieg" gegen andere Personen geführt hätten, um diese zu stürzen. Die Feinde seines Vaters seien auch seine Feinde und das halte ihn davon ab, nach Afghanistan zurückzukehren. Der Revisionswerber sei schon als Kleinkind in den Iran gebracht worden, wo er als Analphabet beim Cousin seines Vaters aufgewachsen sei. Zuletzt habe er in Teheran gelebt und sich mit der Tatsache konfrontiert gesehen, dass immer mehr Afghanen aus dem Iran ausgewiesen worden seien.
2 Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 wies des Bundesasylamt (BAA; nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und sprach gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). 2 Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 wies des Bundesasylamt (BAA; nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
3 Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber in Afghanistan einer wie auch immer gearteten aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden Verfolgung ausgesetzt sei, die Asylrelevanz erreiche. Er habe sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können, weil es seinen Angaben insbesondere an Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Plausibilität gemangelt habe. So habe der Revisionswerber persönlich nie eine Bedrohung in irgendeiner Form zu gewärtigen gehabt, seine Brüder seien nach Teheran gereist, um dort zu arbeiten und seine Schwester lebe nach wie vor in der Heimatprovinz in Afghanistan. Eine tatsächliche Verfolgung seiner Person im Falle einer Rückkehr sei unwahrscheinlich, weil die Ereignisse seinen Großcousin und verschollenen Vater betreffend zumindest 14 Jahre zurücklägen. Anhand seiner Ausführungen komme die Behörde zum Schluss, dass es sich bei der von ihm vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein konstruiertes Fluchtbegehren handle. Selbst wenn sein Vorbringen den Tatsachen entspräche, könne er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und es sei vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin er eine mündliche Verhandlung beantragte und sich gegen die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung wandte, indem er vorbrachte, gemeinsam mit seinen Brüdern vor den Feinden in den Iran geflohen zu sein und nicht zu wissen, wo seine Schwester lebe. Sein Fluchtvorbringen präzisierte er dahingehend, dass sein Vater und dessen Cousin Kommandanten gewesen seien, die gegen die Taliban sowie andere "Kommandanten" gekämpft hätten, deren Verfolgung er fürchte. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er wegen dieser Personen nicht nach Afghanistan zurückkehren dürfe. In diesem Zusammenhang verwies der Revisionswerber auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011 hinsichtlich Blutfehden, aus denen sich ergebe, dass er unter anderem Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch noch nach Jahren befürchten müsse.
5 Das Beschwerdeverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeführt (§ 75 Abs. 19 AsylG 2005). 5 Das Beschwerdeverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeführt (Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005).
6 Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 25. Februar 2015 wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A/I. des angefochtenen Erkenntnisses). Mit Spruchpunkt A/II. gab es der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides statt und erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zu. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es dem Revisionswerber eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25. Februar 2016 (Spruchpunkt A/III.). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 6 Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 25. Februar 2015 wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des verwaltungsbehördlichen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A/I. des angefochtenen Erkenntnisses). Mit Spruchpunkt A/II. gab es der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides statt und erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es dem Revisionswerber eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25. Februar 2016 (Spruchpunkt A/III.). Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe aufgrund seiner vagen Ausführungen trotz konkretem Nachfragen keine gegen ihn individuell gerichtete Bedrohung vorzubringen vermocht. Zwar könne hinsichtlich der vagen und unsubstantiierten Angaben ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer selbst noch ein Kleinkind gewesen sei, als sich die fluchtkausalen Vorfälle ereignet hätten, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bei jenem Cousin seines Vaters, der mit diesem an den Kämpfen teilgenommen haben soll, aufgewachsen sei. Daher könne davon ausgegangen werden, dass dieser ihm die fluchtauslösenden Ereignisse - so sie sich tatsächlich zugetragen hätten - in einer Form geschildert hätte, die den Beschwerdeführer in die Lage versetze, sowohl hinsichtlich der konkreten Vorfälle in Afghanistan als auch hinsichtlich der handelnden Personen hinreichend konkrete Angaben zu tätigen. Vor dem Hintergrund, dass er beim Cousin seines Vaters aufgewachsen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Angaben zufolge von den fluchtkausalen Erlebnissen ausschließlich aufgrund von Erzählungen seiner Brüder erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe keine ihn konkret betreffende Verfolgung glaubhaft machen können.
8 Selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens sei seine Angst objektiv nicht nachvollziehbar und bei der in rechtlicher Hinsicht zu treffenden Prognoseentscheidung müsse - auch weil die von ihm vorgebrachten Ereignisse bezüglich seines Vaters und dessen Cousin bereits 15 Jahre zurücklägen - davon ausgegangen werden, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht bestehe. Zwar stimme das Beschwerdevorbringen, dass Blutfehden zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen könnten, doch lasse dieser Umstand allein eine konkrete gegen den Revisionswerber gerichtete - von ihm weder vorgebrachte noch glaubhaft gemachte - Bedrohung nicht erkennen. Er habe im Verfahren nicht behauptet, dass sein Vater als Kämpfer an der Seite seines Cousins eine besondere Stellung innegehabt oder über einen besonderen Bekanntheitsgrad verfügt habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Revisionswerber als Familienangehöriger seines Vaters noch verfolgt oder erkannt werde.
9 Die mündliche Verhandlung habe entfallen können, weil dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen sei, sowie auch sonst alle Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Maßstäben vorgelegen seien. 9 Die mündliche Verhandlung habe entfallen können, weil dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen sei, sowie auch sonst alle Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Maßstäben vorgelegen seien.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
11 In der Revision wird zur Zulässigkeit u.a. vorgebracht, das BVwG weiche von hg. Rechtsprechung zur Pflicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, indem es eine über die erstinstanzliche Beweiswürdigung hinausgehende autonome Würdigung der Glaubwürdigkeit vorgenommen habe, ohne sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst ein Bild vom Revisionswerber zu machen.
12 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 13 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer beantragten Verhandlung nach dem auch hier maßgeblichen ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und der sog. "Wahrunterstellung" (samt deren Verhältnis zur Verhandlungspflicht) bereits auseinandergesetzt hat und diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche ständige Rechtsprechung vorliegt. Es kann daher hier genügen, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu diesen Themen auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 (betreffend Verhandlungspflicht bei substantiiertem Bestreiten), vom 10. September 2015, Ra 2014/20/0142 (betreffend Verhandlungspflicht bei nicht bloß unwesentlicher Ergänzung der Beweiswürdigung) und vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 (betreffend "Wahrunterstellung") zu verweisen. 12 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 13 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer beantragten Verhandlung nach dem auch hier maßgeblichen ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und der sog. "Wahrunterstellung" (samt deren Verhältnis zur Verhandlungspflicht) bereits auseinandergesetzt hat und diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche ständige Rechtsprechung vorliegt. Es kann daher hier genügen, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zu diesen Themen auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 (betreffend Verhandlungspflicht bei substantiiertem Bestreiten), vom 10. September 2015, Ra 2014/20/0142 (betreffend Verhandlungspflicht bei nicht bloß unwesentlicher Ergänzung der Beweiswürdigung) und vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 (betreffend "Wahrunterstellung") zu verweisen.
14 Diesen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen.
15 Schon vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG vorgelegen wären. Der Revisionswerber ist den verwaltungsbehördlichen Erwägungen konkret und im Einzelnen - und zwar hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades jener Person, bei der er aufgewachsen ist, seiner genauen Herkunftsregion, des Aufenthaltsortes und der Verfolgung seiner Geschwister, der Stellung seines Vaters als Kommandant sowie der über Generationen hinweg andauernden Blutfehde - entgegengetreten; sein Vorbringen wurde nicht als im Sinn des § 20 Abs. 1 BFA-VG unzulässige Neuerung eingestuft. 15 Schon vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG vorgelegen wären. Der Revisionswerber ist den verwaltungsbehördlichen Erwägungen konkret und im Einzelnen - und zwar hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades jener Person, bei der er aufgewachsen ist, seiner genauen Herkunftsregion, des Aufenthaltsortes und der Verfolgung seiner Geschwister, der Stellung seines Vaters als Kommandant sowie der über Generationen hinweg andauernden Blutfehde - entgegengetreten; sein Vorbringen wurde nicht als im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unzulässige Neuerung eingestuft.
16 Hinzu kommt, dass das BVwG die Beweiswürdigung des BAA nicht bloß unwesentlich ergänzte, indem es diese zwar zunächst relativierte, weil dem Revisionswerber mit Blick auf sein damaliges Kleinkindalter zugestanden wurde, über keine persönlichen Erinnerungen an die fluchtkausalen Vorfälle zu verfügen, doch in der Folge unterstellt wurde, dass ihm der Cousin des Vaters, bei dem der Revisionswerbers aufgewachsen sei, diese Ereignisse geschildert hätte. Damit nimmt es eine ergänzende Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Dies hat nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das schon genannte Erkenntnis vom 10. September 2015) jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen. 16 Hinzu kommt, dass das BVwG die Beweiswürdigung des BAA nicht bloß unwesentlich ergänzte, indem es diese zwar zunächst relativierte, weil dem Revisionswerber mit Blick auf sein damaliges Kleinkindalter zugestanden wurde, über keine persönlichen Erinnerungen an die fluchtkausalen Vorfälle zu verfügen, doch in der Folge unterstellt wurde, dass ihm der Cousin des Vaters, bei dem der Revisionswerbers aufgewachsen sei, diese Ereignisse geschildert hätte. Damit nimmt es eine ergänzende Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Dies hat nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche , das schon genannte Erkenntnis vom 10. September 2015) jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen.
17 Mit den Ausführungen des BVwG zur "Wahrunterstellung" (Rz 8) bleibt im Unklaren, welches Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Beurteilung konkret zu Grunde gelegt hat. Insbesondere kann aufgrund des Akteninhaltes und auch des sonstigen Inhaltes der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt werden, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung die im bereits zitierten Erkenntnis vom 12. November 2014 angeführten Leitlinien eingehalten. So ist der Wahrunterstellung des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich ein Verweis auf die lange, über Generationen hinweg anhaltende Dauer von Blutfehden zu entnehmen, nicht jedoch von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wurde, zumal das vom BVwG vermisste Vorbringen über die Stellung des Vaters des Revisionswerber bei den Kämpfen in der Beschwerde enthalten ist. Es liegt somit auch ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem. § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 18 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
19 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 19 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200081.L00Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016