TE Vwgh Beschluss 2016/4/28 Ra 2014/02/0161

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Veröffentlicht am 28.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über den Antrag des K in G, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. April 2014, Zl. LVwG 30.4-1250/2014-29, betreffend Übertretungen des ASchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über den Antrag des K in G, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. April 2014, Zl. LVwG 30.4-1250/2014-29, betreffend Übertretungen des ASchG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Der Antragsteller erhob mit einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten und bei diesem am 10. Dezember 2014 eingelangten Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 außerordentliche Revision gegen das vorzitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. April 2014.

2 Der Verwaltungsgerichtshof leitete diesen Schriftsatz dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, bei dem die außerordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 5 VwGG einzubringen gewesen wäre, weiter. Nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten wurde die Revision schließlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2015, Zl. Ra 2014/02/0161-5, als verspätet zurückgewiesen. 2 Der Verwaltungsgerichtshof leitete diesen Schriftsatz dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, bei dem die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG einzubringen gewesen wäre, weiter. Nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten wurde die Revision schließlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2015, Zl. Ra 2014/02/0161-5, als verspätet zurückgewiesen.

3 Mit Note vom 21. April 2016, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 25. April 2016, legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark den am 9. Jänner 2015 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor. Das Landesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass die außerordentliche Revision vom damals zuständigen, mittlerweile pensionierten Richter des Landesverwaltungsgerichtes ohne den Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt worden war und dieser Umstand erst jüngst durch eine interne Revision bekannt wurde.

4 Der Antragsteller bringt in seinem Wiedereinsetzungsantrag vor, dass er mit 9. Dezember 2014 das Rechtsmittel der Revision erhoben und per Einschreiben an den Verwaltungsgerichtshof in Wien eingebracht habe. Ein gleichlautender Schriftsatz sei für das Landesverwaltungsgericht Steiermark vorbereitet und auch vom Vertreter des Antragstellers unterschrieben worden. Dies sei deshalb erfolgt, "weil aufgrund der neuen - und unklaren - Rechtslage um die Frist zu wahren bei beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Beschwerde eingebracht werden sollte" (gemeint offenbar: die Revision sollte sowohl beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden). Beide Schriftsätze seien vierfach vorbereitet, vom Vertreter des Antragstellers unterschrieben und dem Sekretariat zur postalischen Abfertigung übergeben worden. Durch einen Irrtum einer seit vielen Jahren in der Kanzlei der Rechtsvertreter des Antragsstellers tätigen, im Antrag namentlich genannten Mitarbeiterin sei es "unerklärlicher Weise dazu gekommen, dass nur das Konvolut an Unterlagen an den Verwaltungsgerichtshof Wien, nicht jedoch an das Landesverwaltungsgericht Steiermark abgefertigt" worden sei.

5 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 5 Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

6 Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/04/0098). 6 Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/04/0098).

7 Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/12/0098, mwN). 7 Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/12/0098, mwN).

8 Der Antragsteller hat lediglich einen (unerklärlichen) Irrtum bei der Abfertigung durch die Kanzleimitarbeiterin behauptet, ohne dazu taugliche Bescheinigungsmittel - etwa eine eidesstättige Erklärung der betreffenden Mitarbeiterin - beizubringen (soweit der Antragsteller in weiterer Folge in seinem Wiedereinsetzungsantrag als Bescheinigungsmittel Name und Anschrift seines Rechtsvertreters angibt, soll dies lediglich der Bescheinigung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sowie eines - allerdings nicht näher dargelegten - "Sicherheitshandbuchs" dienen). Mit der behaupteten Vorgangsweise des Rechtsvertreters des Antragstellers, die Revision in zwei Versionen auszufertigen und eine der Versionen nicht an die gesetzlich in § 25a Abs. 5 VwGG eindeutig bestimmte Einbringungsstelle (auf die überdies im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ausdrücklich hingewiesen wurde), sondern an den Verwaltungsgerichtshof zu adressieren, wurde zudem das Risiko einer fehlerhaften Abfertigung durch die Kanzleimitarbeiterin jedenfalls erhöht. Vor diesem Hintergrund wäre es am Antragsteller gelegen, auch die von seinem Rechtsvertreter zur Abwehr dieser Gefahr getroffenen konkreten Maßnahmen in seinem Antrag darzulegen und durch Bescheinigungsmittel zu belegen. 8 Der Antragsteller hat lediglich einen (unerklärlichen) Irrtum bei der Abfertigung durch die Kanzleimitarbeiterin behauptet, ohne dazu taugliche Bescheinigungsmittel - etwa eine eidesstättige Erklärung der betreffenden Mitarbeiterin - beizubringen (soweit der Antragsteller in weiterer Folge in seinem Wiedereinsetzungsantrag als Bescheinigungsmittel Name und Anschrift seines Rechtsvertreters angibt, soll dies lediglich der Bescheinigung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sowie eines - allerdings nicht näher dargelegten - "Sicherheitshandbuchs" dienen). Mit der behaupteten Vorgangsweise des Rechtsvertreters des Antragstellers, die Revision in zwei Versionen auszufertigen und eine der Versionen nicht an die gesetzlich in Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG eindeutig bestimmte Einbringungsstelle (auf die überdies im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ausdrücklich hingewiesen wurde), sondern an den Verwaltungsgerichtshof zu adressieren, wurde zudem das Risiko einer fehlerhaften Abfertigung durch die Kanzleimitarbeiterin jedenfalls erhöht. Vor diesem Hintergrund wäre es am Antragsteller gelegen, auch die von seinem Rechtsvertreter zur Abwehr dieser Gefahr getroffenen konkreten Maßnahmen in seinem Antrag darzulegen und durch Bescheinigungsmittel zu belegen.

9 Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass seinen Rechtsvertreter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens an der Versäumung der Revisionsfrist trifft.

Wien, am 28. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020161.L00

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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