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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §33;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Jänner 2016, Zl. VGW-041/006/29298/2014-11, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit der Revision bringen die Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste unter Familienangehörigen abgewichen.
5 Zu diesem Vorbringen genügt es darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Meldepflichtverletzung iSd § 33 ASVG zutreffend von einem Dienstverhältnis zwischen der (zur Einrichtung eines Kontrollsystems verpflichteten) zweitrevisionswerbenden Partei als Dienstgeberin und dem - mit dem Erstrevisionswerber (dem Geschäftsführer der erstgenannten Partei) nicht verwandten - durch eine Mittelsperson iSd § 35 ASVG in Dienst genommenen Rada J. als Dienstnehmer ausgegangen ist. 5 Zu diesem Vorbringen genügt es darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Meldepflichtverletzung iSd Paragraph 33, ASVG zutreffend von einem Dienstverhältnis zwischen der (zur Einrichtung eines Kontrollsystems verpflichteten) zweitrevisionswerbenden Partei als Dienstgeberin und dem - mit dem Erstrevisionswerber (dem Geschäftsführer der erstgenannten Partei) nicht verwandten - durch eine Mittelsperson iSd Paragraph 35, ASVG in Dienst genommenen Rada J. als Dienstnehmer ausgegangen ist.
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080070.L00Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016