TE Vwgh Beschluss 2016/4/29 Fr 2016/01/0004

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Veröffentlicht am 29.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGG §38 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des I S in W, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Staatsbürgerschaftsangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof ein, in dem er rügte, über seine Beschwerde vom 8. August 2014 gegen den Bescheid des "Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung" (richtig: der Oberösterreichischen Landesregierung) vom 10. Juli 2014 betreffend eine Staatsbürgerschaftsangelegenheit sei seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (VwG) nicht entschieden worden.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete diesen Antrag zuständigkeitshalber dem VwG weiter (Fr 2016/01/0004-2).

2 Mit Beschluss vom 23. Februar 2016, LVwG-750333/4/ER, wies das VwG den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 VwGG zurück. 2 Mit Beschluss vom 23. Februar 2016, LVwG-750333/4/ER, wies das VwG den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, VwGG zurück.

Die Zurückweisung begründete das VwG damit, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 8. August 2014 bis dato dem VwG nicht vorgelegt habe und damit die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 VwGG nicht erfüllt seien.Die Zurückweisung begründete das VwG damit, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 8. August 2014 bis dato dem VwG nicht vorgelegt habe und damit die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, VwGG nicht erfüllt seien.

3 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 16. März 2016, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG; vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Fr 2015/10/0005, mwN). 3 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 16. März 2016, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG; vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Fr 2015/10/0005, mwN).

Im Vorlageantrag bringt der Antragsteller vor, vom Versäumnis des "Amtes der OÖ. Landesregierung" habe er bislang keine Kenntnis erlangen können. Dadurch seien ihm jedenfalls weitere Kosten entstanden, die auf ein Verschulden des "Amtes der OÖ. Landesregierung" zurückzuführen seien. Daher möge dem VwG eine Frist zur Entscheidung gesetzt werden.

4 Der Vorlageantrag ist nicht berechtigt.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden (u.a.) gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde". 5 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden (u.a.) gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes in diesem Fall (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst wird. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Fr 2015/21/0026). 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes in diesem Fall (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst wird. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Fr 2015/21/0026).

7 Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerde vom 8. August 2014 dem VwG erst am 17. März 2016 vorgelegt wurde. Der bereits am 18. Februar 2016 (nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof) beim VwG eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.

8 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen. 8 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2016

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010004.F00

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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