Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §1 Z4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G K, 2. T G, und 3. A K, alle in S und vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016, 1) Zl. W226 2115582-1/10E, 2) Zl. W226 2115578-1/7E und 3) Zl. W226 2115581-1/6E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Besonderheit des Falles sei, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie nicht in dem Land bestanden habe, deren Staatsangehörige sie seien. Weder in der österreichischen Rechtsordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention gebe es eine Bestimmung, die explizit das Herkunftsland an die Voraussetzung der Staatsbürgerschaft anknüpfe. Erst die Richtlinie 2011/95/EU normiere, dass das Herkunftsland jenes sei, dessen Staatsbürgerschaft man besitze. Personen mit einer Staatsangehörigkeit würden an das formale Kriterium der Staatsbürgerschaft gebunden, ohne die Überprüfung ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts und einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung. Dieses Vorgehen scheine vor allem nach Art. 20 GRC nicht menschenrechtskonform.Die Besonderheit des Falles sei, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie nicht in dem Land bestanden habe, deren Staatsangehörige sie seien. Weder in der österreichischen Rechtsordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention gebe es eine Bestimmung, die explizit das Herkunftsland an die Voraussetzung der Staatsbürgerschaft anknüpfe. Erst die Richtlinie 2011/95/EU normiere, dass das Herkunftsland jenes sei, dessen Staatsbürgerschaft man besitze. Personen mit einer Staatsangehörigkeit würden an das formale Kriterium der Staatsbürgerschaft gebunden, ohne die Überprüfung ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts und einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung. Dieses Vorgehen scheine vor allem nach Artikel 20, GRC nicht menschenrechtskonform.
Zudem gebe es keine Rechtsprechung, ob eine Familie, deren Angehörige verschiedene Staatsbürgerschaften besäßen, in verschiedene Länder abgeschoben und aufgrund dessen voneinander getrennt werden dürfe.
Außerdem weiche das BVwG von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es beurteile, dass die ständige Bedrohung - und sogar Anwendung von Gewalt - gegen die Familie nicht als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität einzustufen sei.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Hat das Verwaltungsgericht - wie in den vorliegenden Fällen - in den Erkenntnissen ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie in den vorliegenden Fällen - in den Erkenntnissen ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden bereits wiederholt Fälle behandelt, in denen Familienangehörigen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bei Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bzw. bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen die Gefahr einer Trennung drohte. Der Verwaltungsgerichtshof verlangte in diesen Fällen jeweils eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienmitglieder unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben - nach allfälliger vorübergehender Trennung - die Möglichkeit haben, ihr gemeinsames Familienleben in einem von mehreren Herkunftsstaaten der Familienmitglieder (oder einem anderen in Betracht kommenden Staat) zu führen (vgl. etwa VwGH vom 15. Dezember 2011, 2010/18/0248, und vom 25. Oktober 2012, 2011/21/0270). Im vorliegenden Fall hat das BVwG diese Möglichkeit in der Begründung der angefochtenen Erkenntnisse bejaht und die Revision zeigt nicht auf, dass diesbezüglich eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung vorläge.In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden bereits wiederholt Fälle behandelt, in denen Familienangehörigen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bei Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bzw. bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen die Gefahr einer Trennung drohte. Der Verwaltungsgerichtshof verlangte in diesen Fällen jeweils eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienmitglieder unter dem Blickwinkel des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben - nach allfälliger vorübergehender Trennung - die Möglichkeit haben, ihr gemeinsames Familienleben in einem von mehreren Herkunftsstaaten der Familienmitglieder (oder einem anderen in Betracht kommenden Staat) zu führen vergleiche , etwa VwGH vom 15. Dezember 2011, 2010/18/0248, und vom 25. Oktober 2012, 2011/21/0270). Im vorliegenden Fall hat das BVwG diese Möglichkeit in der Begründung der angefochtenen Erkenntnisse bejaht und die Revision zeigt nicht auf, dass diesbezüglich eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung vorläge.
Wien, am 3. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180062.L00Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026