Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der antragstellenden Partei R in W, ihr Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit der am 29. April 2016 eingelangten Eingabe vom 27. April dJ stellte die genannte Partei den Antrag, ihr Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. März 2016, Zl 42 R 99/16v, zu gewähren.
Unter anderem bestätigte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit diesem Beschluss den bei ihm angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt in seinem Punkt 1.) hinsichtlich der Bestellung eines Verfahrenssachwalters und in seinem Punkt 2.) im Umfang der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Vertretung der vorliegend antragstellenden Partei vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern (insbesondere zur Vertretung in bestimmten Verfahren vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt).
2 2. Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art 133 Abs 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit auch die angesprochene Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, sind von der Bestimmung des Art 133 Abs 1 B-VG nicht erfasst (vgl idS VwGH vom 2. Dezember 2015, Fr 2015/03/0010; VwGH vom 7. April 2016, Ro 2016/03/0008). 2 2. Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit auch die angesprochene Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, sind von der Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, B-VG nicht erfasst vergleiche , idS VwGH vom 2. Dezember 2015, Fr 2015/03/0010; VwGH vom 7. April 2016, Ro 2016/03/0008).
3 3. Der in Rede stehende Verfahrenshilfeantrag ist daher gemäß § 61 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. 3 3. Der in Rede stehende Verfahrenshilfeantrag ist daher gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
4 Eine Anfrage an den bestellten einstweiligen Sachwalter bezüglich seiner Genehmigung des vorliegenden Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war entbehrlich (vgl dazu VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0107; VwGH vom 31. März 2014, 2013/03/0162; VwGH vom 6. Juli 2011, 2011/08/0087), weil die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages auch nach einer allfällig erteilten Genehmigung auszusprechen wäre (vgl idS etwa VwGH vom 4. Juni 2014, Fr 2014/18/0011). 4 Eine Anfrage an den bestellten einstweiligen Sachwalter bezüglich seiner Genehmigung des vorliegenden Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war entbehrlich vergleiche , dazu VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0107; VwGH vom 31. März 2014, 2013/03/0162; VwGH vom 6. Juli 2011, 2011/08/0087), weil die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages auch nach einer allfällig erteilten Genehmigung auszusprechen wäre vergleiche , idS etwa VwGH vom 4. Juni 2014, Fr 2014/18/0011).
Wien, am 4. Mai 2016
Schlagworte
SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030052.L00.1Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016