TE Vwgh Beschluss 2016/5/6 Ra 2016/08/0005

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Veröffentlicht am 06.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

BUAG §25 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 25 gültig von 01.01.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  4. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  7. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  8. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  10. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GmbH, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 4. November 2015, Zl. E 216/05/2014.004/010, betreffend Feststellung gemäß § 25 Abs. 6 BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GmbH, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 4. November 2015, Zl. E 216/05/2014.004/010, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See; mitbeteiligte Partei:

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Wien, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17/11; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt der Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es also erforderlich, dass schon im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. April 2015, Ra 2015/03/0020; vom 4. Juli 2014, Ra 2014/02/0052; vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010; uva.).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es also erforderlich, dass schon im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. April 2015, Ra 2015/03/0020; vom 4. Juli 2014, Ra 2014/02/0052; vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010; uva.).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Die Revisionswerberin macht geltend, mit dem Vollzug (der Ausübung der eingeräumten Berechtigung zur Erhebung von Zuschlägen nach dem BUAG) wäre ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden, müsste sie doch - zusätzlich zu den Leistungen nach dem Urlaubsgesetz an ihre Dienstnehmer - noch die Zuschläge nach dem BUAG von rund EUR 400.000,-- für 2014 und 2015 an die Mitbeteiligte zahlen. Der genaue Betrag sei dabei nicht entscheidend, weil die Zahlungen "jedenfalls relevant" seien und zusätzlich zu den Leistungen nach dem Urlaubsgesetz erbracht werden müssten.

Der bloße - nicht weiter substanziierte - Hinweis auf die "Relevanz" der (zusätzlich zu den Leistungen nach dem Urlaubsgesetz an die Dienstnehmer zu entrichtenden) Zuschläge nach dem BUAG von rund EUR 400.000,-- vermag freilich einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Die Revisionswerberin unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der Revisionswerberin nicht vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nach Lage des Falls auch nicht ohne weiteres zu erkennen.

Schon aus diesen Erwägungen - auf das Vorbringen zum Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses braucht nicht mehr eingegangen zu werden - war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen - auf das Vorbringen zum Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses braucht nicht mehr eingegangen zu werden - war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 6. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080005.L00

Im RIS seit

13.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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