TE Vwgh Beschluss 2016/5/9 Ra 2016/01/0025

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Veröffentlicht am 09.05.2016
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/01/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über 1. den Antrag der M (geboren 1978) und 2. der F (geboren 2009), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2016, 1) Zl. W144 2119975-1/3E und 2) Zl. W144 2119974-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2016, mit denen ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausgesprochen und gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2016, mit denen ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausgesprochen und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
2
Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der Revisionswerberinnen die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberinnen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der Revisionswerberinnen die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberinnen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Da mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für die Revisionswerberinnen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.

Wien, am 9. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010025.L00

Im RIS seit

13.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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