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Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2016, mit denen ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausgesprochen und gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2016, mit denen ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausgesprochen und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
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Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der Revisionswerberinnen die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberinnen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der Revisionswerberinnen die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberinnen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Da mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für die Revisionswerberinnen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.
Wien, am 9. Mai 2016