TE Vwgh Beschluss 2016/5/10 Ra 2015/15/0049

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Veröffentlicht am 10.05.2016
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litb;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §4;
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der M KG in Z, vertreten durch die Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. März 2015, Zl. RV/5101292/2011, betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10. Mai 2011 wurde u.a. festgehalten, im Prüfungszeitraum (2005 bis 2009) seien Förderungsbeiträge erklärt worden, welche als umsatzsteuerfrei und einkommensteuerfrei behandelt worden seien. Diese Beträge seien im Zuge der Außenprüfung den steuerpflichtigen Umsätzen und den Gewinnen hinzugerechnet worden, weil die Zuwendungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft seien, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellten.

2 Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und setzte mit Bescheiden vom 11. Mai 2011 die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 fest und stellte die in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO fest. 2 Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und setzte mit Bescheiden vom 11. Mai 2011 die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 fest und stellte die in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO fest.

3 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Berufung. 4 Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2011 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehr) Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehr) Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

6 Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, Ziel und Zweck eines Förderbeitrages betreffend das Buch S seien die Erstellung und Lieferung einer gewissen Anzahl ganz spezieller, auf die Anforderungen des Leistungsempfängers (Land S) zugeschnittener Bücher gewesen. Genauso verhalte es sich mit dem Nachfolgeauftrag zur Lieferung weiterer Exemplare dieses Buches. In diesem Fall habe die Revisionswerberin sogar Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, diese aber nicht abgeführt. Die Leistung der Revisionswerberin, nämlich die Erstellung und Lieferung der Bücher stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewährung der Förderbeträge. Es sei somit klar von einem Leistungsaustausch auszugehen, dem Land S sei als Leistungsempfänger ein verbrauchsfähiger Nutzen zugekommen.

7 Auch die Stadt W habe einen Buchankauf (Buch W) getätigt. Dass die Revisionswerberin selbst von einer steuerpflichtigen Leistung ausgegangen sei, zeige sich auch daran, dass Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei.

8 Das Land N habe der Revisionswerberin einen Finanzierungsbeitrag für die Herausgabe des Buches N gewährt. Die Revisionswerberin habe sich u.a. zur Lieferung von 1500 Exemplaren dieser Publikation verpflichtet. Auch hier sei die Leistung des Finanzierungsbeitrages mit der Verschaffung eines konkreten, verbrauchsfähigen Nutzens (Lieferung von Publikationen) verbunden.

9 Die Stadt W habe für die Herausgabe der Publikation V einen Förderbetrag gewährt. Drei Tage vor Überweisung des Förderbetrages habe die Revisionswerberin der Stadt W die Lieferung von 1000 Stück dieser Publikation zu einem "Spezialpreis" in Rechnung gestellt. Auch wenn dem Fördervertrag vordergründig keine konkrete Lieferverpflichtung zu entnehmen sei, stehe der an die Zuschussgeberin in Rechnung gestellte "Spezialpreis" für die gelieferten Bücher in einem kausalen Zusammenhang mit der Gewährung des Förderbetrages. Die Gewährung des Förderbetrages sei in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Leistung der Revisionswerberin zu sehen. 9 Die Stadt W habe für die Herausgabe der Publikation römisch fünf einen Förderbetrag gewährt. Drei Tage vor Überweisung des Förderbetrages habe die Revisionswerberin der Stadt W die Lieferung von 1000 Stück dieser Publikation zu einem "Spezialpreis" in Rechnung gestellt. Auch wenn dem Fördervertrag vordergründig keine konkrete Lieferverpflichtung zu entnehmen sei, stehe der an die Zuschussgeberin in Rechnung gestellte "Spezialpreis" für die gelieferten Bücher in einem kausalen Zusammenhang mit der Gewährung des Förderbetrages. Die Gewährung des Förderbetrages sei in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Leistung der Revisionswerberin zu sehen.

10 Die Publikationen V und N seien überdies auch an Dritte (H Bank AG bzw. W Versicherung AG) verkauft worden. In diesem Fall liege kein direkter Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen öffentlichen Stellen und der leistenden Revisionswerberin vor, es sei aber ein kausaler Zusammenhang zwischen der Zuwendung und einem Leistungsaustausch der Revisionswerberin als Subventionsempfängerin mit einem Dritten zu erkennen. Die jeweiligen Förderbeträge seien nicht als allgemeine Verlagsförderung, sondern für die Herausgabe der konkreten Buchprojekte ausbezahlt worden. Die Gewährung der Förderbeträge sei als Entgelt von dritter Seite zu beurteilen. 10 Die Publikationen römisch fünf und N seien überdies auch an Dritte (H Bank AG bzw. W Versicherung AG) verkauft worden. In diesem Fall liege kein direkter Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen öffentlichen Stellen und der leistenden Revisionswerberin vor, es sei aber ein kausaler Zusammenhang zwischen der Zuwendung und einem Leistungsaustausch der Revisionswerberin als Subventionsempfängerin mit einem Dritten zu erkennen. Die jeweiligen Förderbeträge seien nicht als allgemeine Verlagsförderung, sondern für die Herausgabe der konkreten Buchprojekte ausbezahlt worden. Die Gewährung der Förderbeträge sei als Entgelt von dritter Seite zu beurteilen.

11 In allen zu beurteilenden Fällen sei dem jeweiligen Leistungsempfänger ein konkreter Nutzen in Form von Büchern zugekommen. Unerheblich sei, ob die gelieferten Gegenstände (sodann) behalten, verschenkt oder verkauft worden seien. Das Finanzamt habe somit die in Streit stehenden Umsätze zu Recht als steuerpflichtig behandelt.

12 Sämtliche von öffentlichen Stellen zugewendeten Förderbeträge stünden in einem kausalen Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung durch die Revisionswerberin. Die Revisionswerberin habe die finanziellen Mittel deshalb erhalten, um Publikationen zu verlegen. Preisstützende Kostenzuschüsse oder Subventionen aus öffentlichen Mitteln an einen Verleger dienten nicht der unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Kunst und seien daher nach § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht als steuerfrei zu behandeln. 12 Sämtliche von öffentlichen Stellen zugewendeten Förderbeträge stünden in einem kausalen Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung durch die Revisionswerberin. Die Revisionswerberin habe die finanziellen Mittel deshalb erhalten, um Publikationen zu verlegen. Preisstützende Kostenzuschüsse oder Subventionen aus öffentlichen Mitteln an einen Verleger dienten nicht der unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Kunst und seien daher nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 nicht als steuerfrei zu behandeln.

13 Die Revision sei iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen gewesen, weil die Frage der Steuerpflicht von Zuschüssen, welche von öffentlichen Stellen gewährt würden und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Zuwendungsempfängers stünden, durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt sei. 13 Die Revision sei iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen gewesen, weil die Frage der Steuerpflicht von Zuschüssen, welche von öffentlichen Stellen gewährt würden und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Zuwendungsempfängers stünden, durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt sei.

14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 15 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das

angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Subventionen (Hinweis auf VwGH vom 2. September 2009, 2005/15/0024, vom 25. Februar 2009, 2006/13/0128, und vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0131). Es sei nur dann ein umsatzsteuerrechtlicher Tatbestand gegeben, wenn der Subventionsgeber ein wirtschaftliches Interesse an der Herausgabe der Bücher habe. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse bestehe nicht, da die öffentlichen Stellen die gelieferten Bücher nicht etwa an dritte Personen veräußert hätten. Die Bücher seien lediglich als Geschenke für Gäste der jeweiligen Gebietskörperschaften verwendet worden. Die Gebietskörperschaften hätten nur ein kulturelles Interesse an den Büchern gehabt. Die Revisionswerberin sei jeweils von den Gebietskörperschaften zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln angeregt worden; nämlich dazu, ein Buch zu verfassen, das mit dem jeweiligen Land in unmittelbarem Zusammenhang gestanden sei. Die Bücher sollten an "ausgesuchte Personen" kostenlos vergeben werden.

16 Auch einkommensteuerrechtlich widerspreche die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung (Hinweis neuerlich auf VwGH 2005/15/0024). Es sei keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zugekommen.

17 Die Bücher seien allesamt von H, dem Kommanditisten der Revisionswerberin, geschrieben worden. Für H sei es äußerst zeitaufwändig gewesen, die notwendigen Recherchen durchzuführen. Erst durch die Subventionen sei es ihm möglich gewesen, überhaupt Werke der Literatur zu schaffen, von denen er von vornherein gewusst habe, dass sie nicht gewinnbringend verkauft werden könnten. Es seien also erst durch die Förderung die sachlichen Voraussetzungen geschaffen worden, um die Bücher schreiben zu können (Hinweis auf VwGH vom 16. Dezember 2009, 2005/15/0132).

18 Der Bundesminister für Finanzen habe am 6. November 2003 die Rechtsauskunft erteilt, die gewährten Förderungen durch das Land N seien, wenn sie eine Aufwandsabgeltung darstellten, als steuerfreie Zuwendungen anzusehen. Es sei iSd § 236 BAO sachlich unbillig, wenn die Geltendmachung des Abgabenanspruches im Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen stehe, die dem Abgabepflichtigen gegenüber von der Abgabenbehörde geäußert worden seien, und vom Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die betreffende Äußerung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt worden seien (Hinweis auf VwGH vom 28. April 2009, 2006/13/0016). 18 Der Bundesminister für Finanzen habe am 6. November 2003 die Rechtsauskunft erteilt, die gewährten Förderungen durch das Land N seien, wenn sie eine Aufwandsabgeltung darstellten, als steuerfreie Zuwendungen anzusehen. Es sei iSd Paragraph 236, BAO sachlich unbillig, wenn die Geltendmachung des Abgabenanspruches im Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen stehe, die dem Abgabepflichtigen gegenüber von der Abgabenbehörde geäußert worden seien, und vom Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die betreffende Äußerung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt worden seien (Hinweis auf VwGH vom 28. April 2009, 2006/13/0016).

19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 19 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 20 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 21 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

22 Die Revision ist nicht zulässig.

23 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (vgl. VwGH vom 2. September 2009, 2005/15/0024, VwSlg. 8460/F, mwN). 23 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus vergleiche , VwGH vom 2. September 2009, 2005/15/0024, VwSlg. 8460/F, mwN).

24 Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber darstellen. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist somit, dass der Zuschussempfänger ein Verhalten zu setzen hat, welches dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft. Keine Leistung liegt vor bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (vgl. VwGH vom 30. April 2015, 2012/15/0163, mwN). 24 Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber darstellen. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist somit, dass der Zuschussempfänger ein Verhalten zu setzen hat, welches dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft. Keine Leistung liegt vor bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt vergleiche , VwGH vom 30. April 2015, 2012/15/0163, mwN).

25 Im vorliegenden Fall kam nach den (in der Revision unbestrittenen) Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes den Zuschussgebern als Leistungsempfängern ein verbrauchsfähiger Nutzen (Bücher) zu. Dass diese Bücher in der Folge vom Zuschussgeber an "ausgesuchte Personen" verschenkt wurden, ändert an diesem konkreten Nutzen für den Zuschussgeber nichts. Im Verhältnis zwischen der Revisionswerberin und dem Zuschussgeber (Land bzw. Stadt) bestand eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung.

26 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (bzw. c) EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (bzw.) von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) von der Einkommensteuer befreit. 26 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, (bzw. c) EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (bzw.) von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) von der Einkommensteuer befreit.

27 Bezüge oder Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw. als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen- (Bezugs-)Empfängers gewährt werden, stellen keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 dar (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2009, 2005/15/0132, VwSlg. 8499/F, mwN). Da die Förderbeträge in einem kausalen Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung der Revisionswerberin (Anfertigung und Lieferung von Publikationen) standen, liegt eine Gegenleistung und keine steuerfreie unmittelbare Förderung iSd § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c EStG 1988 vor. 27 Bezüge oder Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw. als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen- (Bezugs-)Empfängers gewährt werden, stellen keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 dar vergleiche , VwGH vom 16. Dezember 2009, 2005/15/0132, VwSlg. 8499/F, mwN). Da die Förderbeträge in einem kausalen Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung der Revisionswerberin (Anfertigung und Lieferung von Publikationen) standen, liegt eine Gegenleistung und keine steuerfreie unmittelbare Förderung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c EStG 1988 vor.

28 Ein Antrag auf Nachsicht von Abgaben (§ 236 BAO) ist schließlich nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses, sodass die Revision nicht von der Lösung der hiezu geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. 28 Ein Antrag auf Nachsicht von Abgaben (Paragraph 236, BAO) ist schließlich nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses, sodass die Revision nicht von der Lösung der hiezu geltend gemachten Rechtsfrage abhängt.

29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150049.L00

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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