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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ALSAG 1989 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Februar 2015, Zl. LVwG 46.34-4236/2014-14, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Februar 2015, Zl. LVwG 46.34-4236/2014-14, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die revisionswerbende Gesellschaft mbH (Revisionswerberin) trägt vor, der ihr aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsende Nachteil bestünde im Vollzug des auf das mit dem angefochtenen Erkenntnis endende Feststellungsverfahren beruhenden Abgabenbescheides.
3 Diesen Abgabenbescheid habe die Revisionswerberin bekämpft, den damit verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe habe die Abgabenbehörde wegen angeblich nicht bestehender Erfolgsaussicht abgewiesen.
4 Bei dieser Sachlage ist die Revisionswerberin auf § 212a Abs. 4 BAO zu verweisen, wonach ein Rechtmittel gegen die Abweisung ihres Aussetzungsantrages mit einem (neuerlichen) Antrag auf Aussetzung verbunden werden kann, wodurch der von der Revisionswerberin befürchtete Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses vorerst abgewendet werden könnte. 4 Bei dieser Sachlage ist die Revisionswerberin auf Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO zu verweisen, wonach ein Rechtmittel gegen die Abweisung ihres Aussetzungsantrages mit einem (neuerlichen) Antrag auf Aussetzung verbunden werden kann, wodurch der von der Revisionswerberin befürchtete Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses vorerst abgewendet werden könnte.
Wien, am 11. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160019.L00Im RIS seit
13.10.2016Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016