TE Vwgh Beschluss 2016/5/11 Ra 2016/16/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10;
BAO §212a Abs4;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Februar 2015, Zl. LVwG 46.34-4236/2014-14, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Februar 2015, Zl. LVwG 46.34-4236/2014-14, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die revisionswerbende Gesellschaft mbH (Revisionswerberin) trägt vor, der ihr aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsende Nachteil bestünde im Vollzug des auf das mit dem angefochtenen Erkenntnis endende Feststellungsverfahren beruhenden Abgabenbescheides.

3 Diesen Abgabenbescheid habe die Revisionswerberin bekämpft, den damit verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe habe die Abgabenbehörde wegen angeblich nicht bestehender Erfolgsaussicht abgewiesen.

4 Bei dieser Sachlage ist die Revisionswerberin auf § 212a Abs. 4 BAO zu verweisen, wonach ein Rechtmittel gegen die Abweisung ihres Aussetzungsantrages mit einem (neuerlichen) Antrag auf Aussetzung verbunden werden kann, wodurch der von der Revisionswerberin befürchtete Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses vorerst abgewendet werden könnte. 4 Bei dieser Sachlage ist die Revisionswerberin auf Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO zu verweisen, wonach ein Rechtmittel gegen die Abweisung ihres Aussetzungsantrages mit einem (neuerlichen) Antrag auf Aussetzung verbunden werden kann, wodurch der von der Revisionswerberin befürchtete Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses vorerst abgewendet werden könnte.

Wien, am 11. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160019.L00

Im RIS seit

13.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten