Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
ASVG §111 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. August 2015, Zl. VGW-041/075/2374/2015-8, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH in drei Fällen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG bestraft, weil er es unterlassen habe, drei namentlich genannte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das Verwaltungsgericht sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH in drei Fällen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG bestraft, weil er es unterlassen habe, drei namentlich genannte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das Verwaltungsgericht sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Entgegen diesem Ausspruch erblickt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als es den Revisionswerber bestraft habe, obwohl ihn keine Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG getroffen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Meldepflicht aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht. Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten - dem Zubereiten sowie Verkaufen von Speisen und Getränken bzw. dem Verteilen von Flyern am von der A. GmbH betriebenen Imbissstand - durfte mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitwendige Untersuchungen das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2015, Zl. 2013/08/0153, mwN). In der Revision wird zwar behauptet, dass zwei der drei beschäftigten Personen als Gesellschafter der A. GmbH - auf Grund ihrer Anteile von jeweils 25% in Verbindung mit dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip - über eine Sperrminorität verfügt hätten. Auch diese gesellschaftsvertragliche Position schließt aber die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht aus, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. 5 Entgegen diesem Ausspruch erblickt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als es den Revisionswerber bestraft habe, obwohl ihn keine Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG getroffen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Meldepflicht aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht. Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten - dem Zubereiten sowie Verkaufen von Speisen und Getränken bzw. dem Verteilen von Flyern am von der A. GmbH betriebenen Imbissstand - durfte mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitwendige Untersuchungen das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2015, Zl. 2013/08/0153, mwN). In der Revision wird zwar behauptet, dass zwei der drei beschäftigten Personen als Gesellschafter der A. GmbH - auf Grund ihrer Anteile von jeweils 25% in Verbindung mit dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip - über eine Sperrminorität verfügt hätten. Auch diese gesellschaftsvertragliche Position schließt aber die Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 nicht aus, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080143.L00.1Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016