TE Vwgh Beschluss 2016/5/18 Ra 2016/04/0041

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Veröffentlicht am 18.05.2016
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Index

E1P;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
VStG §51a Abs1;
VwGVG 2014 §40 Abs1;
VwRallg;
ZPO §63 Abs1;
  1. VStG § 51a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. VStG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der A F in K, vertreten durch Dr. Martin Attlmayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2016, Zl. W214 2007810-1/59Z, betreffend Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit nach dem Datenschutzgesetz 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2016 wurde dem Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe (betreffend unentgeltliche Beigabe eines Verfahrensverteidigers und Kostenersatz für künftige Aufwendungen im Verfahren) im Verfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27. Februar 2014 nicht Folge gegeben und die ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es sei im vorliegenden Fall (anknüpfend an das hg. Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032) zu prüfen, ob in Anwendung des Art. 47 GRC bei einer Person, die nicht über ausreichende Mittel verfüge, eine Verfahrensunterstützung zu bewilligen sei, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Im Zuge der Beurteilung des (Nicht-)Vorhandenseins "ausreichender Mittel" kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Revisionswerberin bei einem monatlichen Nettogehalt von EUR 2.397,05 nach Abzug sämtlicher Aufwendungen noch ein Betrag von EUR 1.223,48 zur Verfügung stehe, weshalb eine Verfahrenshilfe schon auf Grund der finanziellen Situation der Revisionswerberin nicht zu gewähren sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es sei im vorliegenden Fall (anknüpfend an das hg. Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032) zu prüfen, ob in Anwendung des Artikel 47, GRC bei einer Person, die nicht über ausreichende Mittel verfüge, eine Verfahrensunterstützung zu bewilligen sei, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Im Zuge der Beurteilung des (Nicht-)Vorhandenseins "ausreichender Mittel" kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Revisionswerberin bei einem monatlichen Nettogehalt von EUR 2.397,05 nach Abzug sämtlicher Aufwendungen noch ein Betrag von EUR 1.223,48 zur Verfügung stehe, weshalb eine Verfahrenshilfe schon auf Grund der finanziellen Situation der Revisionswerberin nicht zu gewähren sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht. Dieses habe im vorliegenden Fall die Problematik der Herstellung der Chancengleichheit einer unvertretenen, juristisch ungebildeten Person gegenüber einer mächtigen, juristisch und fachlich (hinsichtlich EDV-Kenntnisse) bestens ausgestatteten und finanziell potenten Verfahrenspartei durch Gewährung der Verfahrenshilfe "ausgeblendet". Bei der Frage, ob die Antragstellerin über ausreichende Mittel verfüge, sei nicht von einer einseitigen Betrachtung auszugehen und dürfe nicht auf die aus der ZPO bekannten Ansätze zurückgegriffen werden. Der Fokus des Art. 47 GRC liege - anders als jener der ZPO - auf dem wirksamen Zugang zu den Gerichten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der ZPO über den Prozesskostenersatz eine völlig andere Situation bestehe, als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das keinen Prozesskostenersatz kenne und somit eine Partei jedenfalls mit den Vertretungskosten endgültig belaste. 3 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht. Dieses habe im vorliegenden Fall die Problematik der Herstellung der Chancengleichheit einer unvertretenen, juristisch ungebildeten Person gegenüber einer mächtigen, juristisch und fachlich (hinsichtlich EDV-Kenntnisse) bestens ausgestatteten und finanziell potenten Verfahrenspartei durch Gewährung der Verfahrenshilfe "ausgeblendet". Bei der Frage, ob die Antragstellerin über ausreichende Mittel verfüge, sei nicht von einer einseitigen Betrachtung auszugehen und dürfe nicht auf die aus der ZPO bekannten Ansätze zurückgegriffen werden. Der Fokus des Artikel 47, GRC liege - anders als jener der ZPO - auf dem wirksamen Zugang zu den Gerichten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der ZPO über den Prozesskostenersatz eine völlig andere Situation bestehe, als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das keinen Prozesskostenersatz kenne und somit eine Partei jedenfalls mit den Vertretungskosten endgültig belaste.

4 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin aus folgenden Gründen keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme: 4 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin aus folgenden Gründen keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 51a Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, 2012/08/0057). Der Verwaltungsgerichtshof verweist hier explizit auf die zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 1 ZPO ergangene Judikatur. Auch hat er ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, 2005/11/0094, mwN). Nachdem § 40 Abs. 1 VwGVG der Regelung des § 51a Abs. 1 VStG zur Gänze entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 8, sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. Juni 2015, G 7/2015, Rz 10), ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin fehlt es daher nicht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwaltungsgerichte Verfahrenshilfe gewähren können. Dem Argument der Revisionswerberin, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlende Kostenersatzregelung verbiete das bisher praktizierte Zurückgreifen auf die aus der ZPO bekannten Ansätze, ist entgegenzuhalten, dass schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Parteien die ihnen erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hatten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt im Sinne des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, 2012/08/0057). Der Verwaltungsgerichtshof verweist hier explizit auf die zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ergangene Judikatur. Auch hat er ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, 2005/11/0094, mwN). Nachdem Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG der Regelung des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG zur Gänze entspricht vergleiche , Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8, , sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. Juni 2015, G 7 aus 2015,, Rz 10), ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin fehlt es daher nicht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwaltungsgerichte Verfahrenshilfe gewähren können. Dem Argument der Revisionswerberin, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlende Kostenersatzregelung verbiete das bisher praktizierte Zurückgreifen auf die aus der ZPO bekannten Ansätze, ist entgegenzuhalten, dass schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Parteien die ihnen erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hatten.

Der bisher geltende Grundsatz, wonach die Gewährung von Verfahrenshilfe die Mittellosigkeit des Antragstellers voraussetzt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - der Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe unmittelbar auf Art. 47 GRC stützt, zumal auch nach dessen Wortlaut Prozesskostenhilfe Personen zu bewilligen ist, "die nicht über ausreichende Mittel verfügen". Dass Art. 47 GRC einer Ermittlung und Bewertung der finanziellen Situation des Antragstellers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von der das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch nicht abgewichen ist - entgegenstehe, ist nicht erkennbar.Der bisher geltende Grundsatz, wonach die Gewährung von Verfahrenshilfe die Mittellosigkeit des Antragstellers voraussetzt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - der Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe unmittelbar auf Artikel 47, GRC stützt, zumal auch nach dessen Wortlaut Prozesskostenhilfe Personen zu bewilligen ist, "die nicht über ausreichende Mittel verfügen". Dass Artikel 47, GRC einer Ermittlung und Bewertung der finanziellen Situation des Antragstellers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von der das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch nicht abgewichen ist - entgegenstehe, ist nicht erkennbar.

5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2016

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040041.L00

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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