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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. Februar 2016, Zl. LVwG-411011/14/Wg, betreffend Bestrafungen nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde der Revisionswerber als nach außen zur Vertretung berufener Geschäftsführer der E Kft mit Sitz in P (Ungarn) als Veranstalter von verbotenen Ausspielungen nach dem GSpG im Lokal X in L sechs näher ausgeführten Übertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1, erstes Tatbild iVm § 52 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 4 sowie § 4 GSpG schuldig erkannt. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde der Revisionswerber als nach außen zur Vertretung berufener Geschäftsführer der E Kft mit Sitz in P (Ungarn) als Veranstalter von verbotenen Ausspielungen nach dem GSpG im Lokal römisch zehn in L sechs näher ausgeführten Übertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, erstes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2, und 4 sowie Paragraph 4, GSpG schuldig erkannt.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nur insofern statt, als die Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3 Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht zunächst die von ihm vor und in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise aus und stellte den sich daraus für die Entscheidung ergebenden wesentlichen Sachverhalt fest. Es begründete des Weiteren die Abweisung von Beweisanträgen des Revisionswerbers.
5 In rechtlicher Beurteilung stützte sich das Landesverwaltungsgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes und befasste sich eingehend mit dem Einwand des Revisionswerbers zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG und zu diesem Thema ergangener Rechtsprechung des EuGH. Dabei stellte es die in der Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das GSpG dar und traf Feststellungen zu deren tatsächlichen Umsetzung (z.B. betreffend Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, Kohärenz, Werbung ...). Es kam zum Ergebnis, dass eine Unionsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliege.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 7 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).
9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002, und vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109). 9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002, und vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).
10 Die Ausführungen der Revisionswerber im Vorbringen zur Zulässigkeit entsprechen inhaltlich jenen, die anlässlich der außerordentlichen Revision zu hg. Ra 2016/09/0006 (auch in diesem Fall ist derselbe Rechtsvertreter eingeschritten) erstattet wurden.
11 Da auch der Verfahrensablauf im gegenständlichen Verfahren demjenigen der hg. Ra 2016/09/0006 zugrunde liegenden Verfahren entspricht, gleicht der vorliegende Fall dem genannten Fall, welcher mit hg. Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, entschieden wurde. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. 11 Da auch der Verfahrensablauf im gegenständlichen Verfahren demjenigen der hg. Ra 2016/09/0006 zugrunde liegenden Verfahren entspricht, gleicht der vorliegende Fall dem genannten Fall, welcher mit hg. Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, entschieden wurde. Es genügt daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
12 Wie in diesem Beschluss vom 26. April 2016 ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, nach Durchführung der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen und tatsächlich umgesetzt worden sind, zum Ergebnis gelangt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht vorliegt. 12 Wie in diesem Beschluss vom 26. April 2016 ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, nach Durchführung der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen und tatsächlich umgesetzt worden sind, zum Ergebnis gelangt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht vorliegt.
13 Das Landesverwaltungsgericht gelangte im vorliegenden Revisionsfall auf Grund einer Gesamtwürdigung zum Ergebnis der Unionsrechtskonformität der angewendeten Bestimmungen des GSpG.
14 Eine derartige Gesamtwürdigung ist aufgrund der getroffenen Feststellungen im Einzelfall vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge jedenfalls nur dann vor, wenn diese Gesamtwürdigung durch das Landesverwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre. Derartiges wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan. 14 Eine derartige Gesamtwürdigung ist aufgrund der getroffenen Feststellungen im Einzelfall vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge jedenfalls nur dann vor, wenn diese Gesamtwürdigung durch das Landesverwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre. Derartiges wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090066.L00Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016