TE Vwgh Erkenntnis 2016/5/19 Fr 2015/16/0005

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Veröffentlicht am 19.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGG §56 Abs1;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über den Fristsetzungsantrag der TE-GmbH in B G, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Mineralölsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Bundesfinanzgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Begleitschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 22. September 2015 unter Anschluss von Akten des Verfahrens vorgelegt.

2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Beschluss vom 30. September 2015, Fr 2015/16/0005-2, dem Bundesfinanzgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen, und stellte dazu die vorgelegten Akten des Verfahrens zurück. 2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Beschluss vom 30. September 2015, Fr 2015/16/0005-2, dem Bundesfinanzgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen, und stellte dazu die vorgelegten Akten des Verfahrens zurück.

3 Das Bundesfinanzgericht beantragte mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 die Verlängerung dieser Frist.

4 Nach Einlangen der dazu mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 abgegebenen Stellungnahme der Antragstellerin verlängerte der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 3. Februar 2016, Fr 2015/16/005-6, die mit Beschluss vom 30. September 2015 gesetzte Frist bis zum 12. April 2016.

5 Das Bundesfinanzgericht ist dem Auftrag vom 30. September 2015 auch innerhalb der bis 12. April 2016 verlängerten Frist nicht nachgekommen.

6 Gemäß § 42a VwGG war dem Bundesfinanzgericht daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen. 6 Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem Bundesfinanzgericht daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen.

7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV. 7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 f, f, VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 19. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015160005.F00

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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