Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §29b Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der F in W, vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. März 2016, Zl. LVwG-650459/7/Bi, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß § 89a Abs. 7 StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der F in W, vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. März 2016, Zl. LVwG-650459/7/Bi, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden der Revisionswerberin als Zulassungsbesitzerin eines näher angeführten Leichtmotorrades die Kosten der am 4. Oktober 2014 erfolgten Abschleppung vorgeschrieben.
5 Nach der Begründung sei das Leichtmotorrad in einem Straßenabschnitt, in dem ein Halte- und Parkverbot, laut Zusatztafel ausgenommen für Menschen mit Behinderungen, verordnet worden sei, abgestellt gewesen, ohne mit einem Ausweis gemäß § 29a StVO gekennzeichnet zu sein. Das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" sei an einem Lichtmast befestigt gewesen. Auf der darunter angebrachten Zusatztafel sei unter dem blauen Symbol gemäß § 54 Abs. 5 lit. h StVO der zeitliche Geltungsbereich des Verbots handschriftlich angeführt gewesen. Das Verkehrszeichen samt Zusatztafel sei trotz des handschriftlich beigefügten Geltungszeitraumes leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen und gebe die verordnete Situation einwandfrei wieder. Keinesfalls habe die Zusatztafel den von der Revisionswerberin behaupteten "Eindruck eines privaten Computerausdrucks" (Anführungszeichen im Original) vermittelt. 5 Nach der Begründung sei das Leichtmotorrad in einem Straßenabschnitt, in dem ein Halte- und Parkverbot, laut Zusatztafel ausgenommen für Menschen mit Behinderungen, verordnet worden sei, abgestellt gewesen, ohne mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29 a, StVO gekennzeichnet zu sein. Das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" sei an einem Lichtmast befestigt gewesen. Auf der darunter angebrachten Zusatztafel sei unter dem blauen Symbol gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera h, StVO der zeitliche Geltungsbereich des Verbots handschriftlich angeführt gewesen. Das Verkehrszeichen samt Zusatztafel sei trotz des handschriftlich beigefügten Geltungszeitraumes leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen und gebe die verordnete Situation einwandfrei wieder. Keinesfalls habe die Zusatztafel den von der Revisionswerberin behaupteten "Eindruck eines privaten Computerausdrucks" (Anführungszeichen im Original) vermittelt.
6 Die Zulässigkeit der Revision begründet die Revisionswerberin mit der Behauptung, die in Rede stehende Zusatztafel weiche in Form und Ausführung stark von den Vorgaben in § 54 Abs. 5 lit. h StVO ab, weshalb für den Rechtsunterworfenen nicht erkennbar sei, dass es sich um eine offizielle Kundmachung handle, sondern die Zusatztafel mute in Form und Aufmachung wie eine private Beschilderung an, die in unzulässiger Weise nicht von der Behörde, sondern von Privatpersonen produziert und angebracht worden sei. 6 Die Zulässigkeit der Revision begründet die Revisionswerberin mit der Behauptung, die in Rede stehende Zusatztafel weiche in Form und Ausführung stark von den Vorgaben in Paragraph 54, Absatz 5, Litera h, StVO ab, weshalb für den Rechtsunterworfenen nicht erkennbar sei, dass es sich um eine offizielle Kundmachung handle, sondern die Zusatztafel mute in Form und Aufmachung wie eine private Beschilderung an, die in unzulässiger Weise nicht von der Behörde, sondern von Privatpersonen produziert und angebracht worden sei.
7 § 48 Abs. 1 StVO in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2013 lautet samt Überschrift: 7 Paragraph 48, Absatz eins, StVO in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, lautet samt Überschrift:
"D. Straßenverkehrszeichen
§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen. Paragraph 48, Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
8 Die §§ 50, 52 und 53 StVO enthalten Beschreibungen und bildliche Darstellungen von Gefahrenzeichen (§ 50), Vorschriftszeichen (§ 52) und Hinweiszeichen (§ 53). 8 Die Paragraphen 50,, 52 und 53 StVO enthalten Beschreibungen und bildliche Darstellungen von Gefahrenzeichen (Paragraph 50,), Vorschriftszeichen (Paragraph 52,) und Hinweiszeichen (Paragraph 53,).
9 § 54 Abs. 1 bis 3 StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005 lautet samt Überschrift: 9 Paragraph 54, Absatz eins, bis 3 StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, lautet samt Überschrift:
"§ 54. Zusatztafeln.
10 Gemäß § 54 Abs. 5 lit. h StVO bedeutet die nachstehende Zusatztafel: " 10 Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera h, StVO bedeutet die nachstehende Zusatztafel: "
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Halten und Parken verboten' zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind."Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Halten und Parken verboten' zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 4, gekennzeichnet sind."
11 Nach der Rechtsprechung gilt das Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit für den Lenker iSd § 48 Abs 1 StVO für den gesamten Verordnungsinhalt, somit für das Straßenverkehrszeichen samt allfälliger Zusatztafel (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 84/02/0267, mwN). 11 Nach der Rechtsprechung gilt das Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit für den Lenker iSd Paragraph 48, Absatz eins, StVO für den gesamten Verordnungsinhalt, somit für das Straßenverkehrszeichen samt allfälliger Zusatztafel vergleiche , das Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 84/02/0267, mwN).
12 Dazu kommt die Verpflichtung gemäß § 54 Abs. 2 StVO, wonach die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein müssen. 12 Dazu kommt die Verpflichtung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, StVO, wonach die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein müssen.
13 Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen (dort einem Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13b StVO 1960) angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (vgl. das Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0047). 13 Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen (dort einem Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, StVO 1960) angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des Paragraph 54, Absatz 2, StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat vergleiche , das Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0047).
14 Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach § 43 StVO kann auch dann angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abweichen, jedoch die in § 48 Abs. 1 StVO an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellten Anforderungen erfüllt sind (vgl. das Erkenntnis vom 20. November 2015, Ro 2015/02/0022). 14 Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO kann auch dann angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abweichen, jedoch die in Paragraph 48, Absatz eins, StVO an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellten Anforderungen erfüllt sind vergleiche , das Erkenntnis vom 20. November 2015, Ro 2015/02/0022).
15 Die Revisionswerberin hat nicht behauptet, dass die bildliche Darstellung und die Angaben auf der Zusatztafel nicht leicht verständlich gewesen seien und nicht leicht und rechtzeitig hätten erkannt werden können.
16 Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung und in Anbetracht des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes, wonach weder hinsichtlich des Materials noch hinsichtlich Form und Ausführung der Zusatztafel der Eindruck einer "Privatanfertigung" entstanden sei, welche Feststellung im Übrigen bei Betrachtung des konkreten Straßenverkehrszeichens samt Zusatztafel nicht als unschlüssig anzusehen ist, erweist sich das konkrete Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel als ordnungsgemäß kundgemacht und die Kostenvorschreibung als rechtmäßig.
17 Im Revisionsfall stellt sich keine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 17 Im Revisionsfall stellt sich keine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020088.L00Im RIS seit
17.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017