TE Vwgh Beschluss 2016/5/23 Ra 2016/02/0088

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Veröffentlicht am 23.05.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §29b Abs4;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §48 Abs1 idF 2013/I/039;
StVO 1960 §54 Abs2;
StVO 1960 §54 Abs5 lith;
VStG §5 Abs2;
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 48 heute
  2. StVO 1960 § 48 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 48 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 48 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 48 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 48 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 48 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 48 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 54 heute
  2. StVO 1960 § 54 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 54 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 54 gültig von 14.01.2017 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.2005 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 54 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 54 heute
  2. StVO 1960 § 54 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 54 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 54 gültig von 14.01.2017 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.2005 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 54 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der F in W, vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. März 2016, Zl. LVwG-650459/7/Bi, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß § 89a Abs. 7 StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der F in W, vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. März 2016, Zl. LVwG-650459/7/Bi, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden der Revisionswerberin als Zulassungsbesitzerin eines näher angeführten Leichtmotorrades die Kosten der am 4. Oktober 2014 erfolgten Abschleppung vorgeschrieben.

5 Nach der Begründung sei das Leichtmotorrad in einem Straßenabschnitt, in dem ein Halte- und Parkverbot, laut Zusatztafel ausgenommen für Menschen mit Behinderungen, verordnet worden sei, abgestellt gewesen, ohne mit einem Ausweis gemäß § 29a StVO gekennzeichnet zu sein. Das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" sei an einem Lichtmast befestigt gewesen. Auf der darunter angebrachten Zusatztafel sei unter dem blauen Symbol gemäß § 54 Abs. 5 lit. h StVO der zeitliche Geltungsbereich des Verbots handschriftlich angeführt gewesen. Das Verkehrszeichen samt Zusatztafel sei trotz des handschriftlich beigefügten Geltungszeitraumes leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen und gebe die verordnete Situation einwandfrei wieder. Keinesfalls habe die Zusatztafel den von der Revisionswerberin behaupteten "Eindruck eines privaten Computerausdrucks" (Anführungszeichen im Original) vermittelt. 5 Nach der Begründung sei das Leichtmotorrad in einem Straßenabschnitt, in dem ein Halte- und Parkverbot, laut Zusatztafel ausgenommen für Menschen mit Behinderungen, verordnet worden sei, abgestellt gewesen, ohne mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29 a, StVO gekennzeichnet zu sein. Das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" sei an einem Lichtmast befestigt gewesen. Auf der darunter angebrachten Zusatztafel sei unter dem blauen Symbol gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera h, StVO der zeitliche Geltungsbereich des Verbots handschriftlich angeführt gewesen. Das Verkehrszeichen samt Zusatztafel sei trotz des handschriftlich beigefügten Geltungszeitraumes leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen und gebe die verordnete Situation einwandfrei wieder. Keinesfalls habe die Zusatztafel den von der Revisionswerberin behaupteten "Eindruck eines privaten Computerausdrucks" (Anführungszeichen im Original) vermittelt.

6 Die Zulässigkeit der Revision begründet die Revisionswerberin mit der Behauptung, die in Rede stehende Zusatztafel weiche in Form und Ausführung stark von den Vorgaben in § 54 Abs. 5 lit. h StVO ab, weshalb für den Rechtsunterworfenen nicht erkennbar sei, dass es sich um eine offizielle Kundmachung handle, sondern die Zusatztafel mute in Form und Aufmachung wie eine private Beschilderung an, die in unzulässiger Weise nicht von der Behörde, sondern von Privatpersonen produziert und angebracht worden sei. 6 Die Zulässigkeit der Revision begründet die Revisionswerberin mit der Behauptung, die in Rede stehende Zusatztafel weiche in Form und Ausführung stark von den Vorgaben in Paragraph 54, Absatz 5, Litera h, StVO ab, weshalb für den Rechtsunterworfenen nicht erkennbar sei, dass es sich um eine offizielle Kundmachung handle, sondern die Zusatztafel mute in Form und Aufmachung wie eine private Beschilderung an, die in unzulässiger Weise nicht von der Behörde, sondern von Privatpersonen produziert und angebracht worden sei.

7 § 48 Abs. 1 StVO in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2013 lautet samt Überschrift: 7 Paragraph 48, Absatz eins, StVO in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, lautet samt Überschrift:

"D. Straßenverkehrszeichen

§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen. Paragraph 48, Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

  1. (1)Absatz eins,Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden."Die Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50,, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden."

8 Die §§ 50, 52 und 53 StVO enthalten Beschreibungen und bildliche Darstellungen von Gefahrenzeichen (§ 50), Vorschriftszeichen (§ 52) und Hinweiszeichen (§ 53). 8 Die Paragraphen 50,, 52 und 53 StVO enthalten Beschreibungen und bildliche Darstellungen von Gefahrenzeichen (Paragraph 50,), Vorschriftszeichen (Paragraph 52,) und Hinweiszeichen (Paragraph 53,).

9 § 54 Abs. 1 bis 3 StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005 lautet samt Überschrift: 9 Paragraph 54, Absatz eins, bis 3 StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, lautet samt Überschrift:

"§ 54. Zusatztafeln.

  1. (1)Absatz eins,Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.Unter den in den Paragraphen 50,, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in Paragraph 38, genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen."Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des Paragraph 53, Ziffer 6, nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen."

10 Gemäß § 54 Abs. 5 lit. h StVO bedeutet die nachstehende Zusatztafel: " 10 Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera h, StVO bedeutet die nachstehende Zusatztafel: "

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Halten und Parken verboten' zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind."Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Halten und Parken verboten' zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 4, gekennzeichnet sind."

11 Nach der Rechtsprechung gilt das Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit für den Lenker iSd § 48 Abs 1 StVO für den gesamten Verordnungsinhalt, somit für das Straßenverkehrszeichen samt allfälliger Zusatztafel (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 84/02/0267, mwN). 11 Nach der Rechtsprechung gilt das Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit für den Lenker iSd Paragraph 48, Absatz eins, StVO für den gesamten Verordnungsinhalt, somit für das Straßenverkehrszeichen samt allfälliger Zusatztafel vergleiche , das Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 84/02/0267, mwN).

12 Dazu kommt die Verpflichtung gemäß § 54 Abs. 2 StVO, wonach die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein müssen. 12 Dazu kommt die Verpflichtung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, StVO, wonach die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein müssen.

13 Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen (dort einem Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13b StVO 1960) angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (vgl. das Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0047). 13 Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen (dort einem Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, StVO 1960) angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des Paragraph 54, Absatz 2, StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat vergleiche , das Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0047).

14 Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach § 43 StVO kann auch dann angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abweichen, jedoch die in § 48 Abs. 1 StVO an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellten Anforderungen erfüllt sind (vgl. das Erkenntnis vom 20. November 2015, Ro 2015/02/0022). 14 Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO kann auch dann angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abweichen, jedoch die in Paragraph 48, Absatz eins, StVO an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellten Anforderungen erfüllt sind vergleiche , das Erkenntnis vom 20. November 2015, Ro 2015/02/0022).

15 Die Revisionswerberin hat nicht behauptet, dass die bildliche Darstellung und die Angaben auf der Zusatztafel nicht leicht verständlich gewesen seien und nicht leicht und rechtzeitig hätten erkannt werden können.

16 Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung und in Anbetracht des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes, wonach weder hinsichtlich des Materials noch hinsichtlich Form und Ausführung der Zusatztafel der Eindruck einer "Privatanfertigung" entstanden sei, welche Feststellung im Übrigen bei Betrachtung des konkreten Straßenverkehrszeichens samt Zusatztafel nicht als unschlüssig anzusehen ist, erweist sich das konkrete Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel als ordnungsgemäß kundgemacht und die Kostenvorschreibung als rechtmäßig.

17 Im Revisionsfall stellt sich keine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 17 Im Revisionsfall stellt sich keine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

18 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020088.L00

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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