RS Vwgh 2008/2/20 2008/15/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
59/04 EU - EWR

Norm

11997E043 EG Art43;
11997E048 EG Art48;
62000CJ0324 Lankhorst-Hohorst VORAB;
EStG 1988 §11 Abs2 idF 1999/I/106;
KStG 1988 §1 Abs3 Z2;
KStG 1988 §1 Abs3 Z3;
KStG 1988 §11 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bestimmte inländische Körperschaften sind von der Begünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung ausgeschlossen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie um Körperschaften, die auf einem speziellen Gebiet wirtschaftlich tätig sind und Aufgaben im Allgemeininteresse wahrnehmen (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988). Derartige Körperschaften sind, wie der EuGH im Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00 (Lankhorst-Hohorst) ausgesprochen hat, mit einer Gesellschaft, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und der Körperschaftsteuer unterliegt, nicht sinnvoll vergleichbar. Der Umstand, dass mit der Abgabepflichtigen (hier einer nach deutschem Recht errichteten Aktiengesellschaft, die zu 95% an einer inländischen GmbH & Co KG beteiligt und mit ihren aus dieser Beteiligung resultierenden Einkünften in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist) nicht vergleichbare inländische Körperschaften die gegenständliche Begünstigung nicht in Anspruch nehmen können, verhindert aber einen Verstoß gegen die in Art. 43 iVm Art 48 EG verankerte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich nicht. Die Abgabenbehörde hat somit die Rechtslage verkannt, indem sie die Begünstigung des § 11 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 11 Abs. 2 EStG 1988 nicht auf die Abgabepflichtige angewandt hat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0324 Lankhorst-Hohorst VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150019.X05

Im RIS seit

19.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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