TE Vwgh Beschluss 2016/5/24 Ra 2016/21/0136

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs3
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2016, W182 1315030-2/13E und W182 1263962-2/13E, betreffend (insbesondere) Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. B O und 2. D S, beide in G, und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2016, W182 1315030-2/13E und W182 1263962-2/13E, betreffend (insbesondere) Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. B O und 2. D S, beide in G, und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die beiden Mitbeteiligten sind mongolische Staatsangehörige. Die Zweitmitbeteiligte reiste bereits im Juni 2004 in das Bundesgebiet ein, ihre Tochter, die Erstmitbeteiligte, folgte ihr - damals noch 13-jährig - im Jänner 2006 nach.
2
Ein Asylantrag der Zweitmitbeteiligten blieb erfolglos, sie wurde außerdem rechtskräftig in die Mongolei ausgewiesen. Ein von der Erstmitbeteiligten gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde dann in der Folge (ebenfalls) vollinhaltlich abgewiesen, auch hiermit war eine Ausweisung in die Mongolei verbunden. Der entsprechende Bescheid des Asylgerichtshofes erwuchs am 18. Februar 2011 in Rechtskraft.
3
In der Folge waren die beiden (von ihrer letzten bekannten Anschrift 2011/2012 amtlich abgemeldeten) Mitbeteiligten für die Behörden nicht greifbar. Sie stellten dann aber im September 2014 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG 2005, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 30. Juni 2015 abwies. Unter einem erließ es jeweils gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, sprach gemäß § 52 Abs. 9 FPG aus, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.In der Folge waren die beiden (von ihrer letzten bekannten Anschrift 2011 aus 2012, amtlich abgemeldeten) Mitbeteiligten für die Behörden nicht greifbar. Sie stellten dann aber im September 2014 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 56, AsylG 2005, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 30. Juni 2015 abwies. Unter einem erließ es jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, sprach gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG aus, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
4
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 23. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Abweisung der Anträge nach § 56 AsylG 2005 (Spruchpunkte A. I.). Im Übrigen gab es der Beschwerde gegen die genannten Bescheide des BFA Folge und stellte bezüglich der beiden Mitbeteiligten gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; der Erstmitbeteiligten wurde unter einem gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, der Zweitmitbeteiligten gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, ebenfalls für die Dauer von zwölf Monaten (Spruchpunkte A. II.). Außerdem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkte B).Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 23. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Abweisung der Anträge nach Paragraph 56, AsylG 2005 (Spruchpunkte A. römisch eins.). Im Übrigen gab es der Beschwerde gegen die genannten Bescheide des BFA Folge und stellte bezüglich der beiden Mitbeteiligten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; der Erstmitbeteiligten wurde unter einem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, der Zweitmitbeteiligten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, ebenfalls für die Dauer von zwölf Monaten (Spruchpunkte A. römisch zwei.). Außerdem sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkte B).
5
Nach der zuletzt genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach der zuletzt genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
7
In dieser Hinsicht macht die Amtsrevisionswerberin zunächst geltend, das BVwG habe nicht ausreichend begründet, warum es - den Angaben der beiden Mitbeteiligten folgend - von einem durchgehenden Inlandsaufenthalt seit 2006 (Erstmitbeteiligte) bzw. seit 2004 (Zweitmitbeteiligte) ausgegangen sei. Hätte sich das BVwG nicht nur auf die Aussagen der Mitbeteiligten gestützt, sondern sich auch mit den Ermittlungsergebnissen des BFA auseinandergesetzt, sei nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich der Erstmitbeteiligten nicht von einem für wesentlich erachteten zehn Jahre überschreitenden Inlandsaufenthalt ausgegangen wäre.
8
Mit diesem, die Beweiswürdigung des BVwG in Frage stellenden Vorbringen würde nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden, wenn das BVwG seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zuletzt - mit näherer Begründung - etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2016/22/0017). Das ist indes nicht der Fall, wobei vorweg anzumerken ist, dass sich das BVwG hinsichtlich der Feststellung eines ununterbrochenen Inlandsaufenthaltes der Mitbeteiligten seit 2006 bzw. seit 2004 nicht nur auf die Angaben der Mitbeteiligten berufen hat. Ergänzend verwies es nämlich einerseits - zutreffend - darauf, dass auch das BFA in seinen Bescheiden vom 30. Juni 2015 ungeachtet widersprüchlicher Ermittlungsergebnisse zu den tatsächlichen Wohnadressen der Mitbeteiligten deren durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit ihrer Einreise nicht in Zweifel gezogen hat. Andererseits führte das BVwG aber nicht unplausibel aus, ein Verlassen des Bundesgebietes durch die beiden Mitbeteiligten würde insbesondere „nicht stimmig erscheinen“.Mit diesem, die Beweiswürdigung des BVwG in Frage stellenden Vorbringen würde nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden, wenn das BVwG seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , zuletzt - mit näherer Begründung - etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2016/22/0017). Das ist indes nicht der Fall, wobei vorweg anzumerken ist, dass sich das BVwG hinsichtlich der Feststellung eines ununterbrochenen Inlandsaufenthaltes der Mitbeteiligten seit 2006 bzw. seit 2004 nicht nur auf die Angaben der Mitbeteiligten berufen hat. Ergänzend verwies es nämlich einerseits - zutreffend - darauf, dass auch das BFA in seinen Bescheiden vom 30. Juni 2015 ungeachtet widersprüchlicher Ermittlungsergebnisse zu den tatsächlichen Wohnadressen der Mitbeteiligten deren durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit ihrer Einreise nicht in Zweifel gezogen hat. Andererseits führte das BVwG aber nicht unplausibel aus, ein Verlassen des Bundesgebietes durch die beiden Mitbeteiligten würde insbesondere „nicht stimmig erscheinen“.
9
Weiter macht die Amtsrevisionswerberin in ihren Zulassungsausführungen geltend, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abwägung nach Art. 8 EMRK abgewichen sei. Dabei verweist sie allerdings selbst auf hg. Judikatur, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. aus letzter Zeit nur das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032).Weiter macht die Amtsrevisionswerberin in ihren Zulassungsausführungen geltend, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abwägung nach Artikel 8, EMRK abgewichen sei. Dabei verweist sie allerdings selbst auf hg. Judikatur, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche , aus letzter Zeit nur das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032).
10
Nach den Feststellungen des BVwG ist davon auszugehen, dass sich insbesondere auch die Erstmitbeteiligte, auf die die Amtsrevisionswerberin in diesem Zusammenhang zurückkommt, seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält. Dass der Erstmitbeteiligten aber, wie in der Revision weiter ausgeführt wird, ein strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten sei, welches ungeachtet der Dauer ihres inländischen Aufenthaltes die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtfertigen würde, ist nicht zu sehen. Das offenkundig darauf bezugnehmende Vorbringen, die Erstmitbeteiligte habe im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben, widerspricht jedenfalls der Aktenlage. Von daher braucht die strafrechtliche Relevanz des - aktenwidrig - vorgeworfenen Fehlverhaltens nicht näher untersucht zu werden.
11
Die gerügte Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher nicht erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Kontext aber noch darauf hinzuweisen, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Allgemeinen - wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. nur den jüngst ergangenen hg. Beschluss vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0079).Die gerügte Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher nicht erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Kontext aber noch darauf hinzuweisen, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Allgemeinen - wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , nur den jüngst ergangenen hg. Beschluss vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0079).
12
Warum schließlich die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 an die beiden Mitbeteiligten - wie die Amtsrevisionswerberin noch meint - deshalb hg. Judikatur widerspreche, weil es das BVwG unterlassen habe, die beiden Mitbeteiligten zu einer Antragsänderung in Richtung § 55 AsylG 2005 anzuleiten, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Dass es bei Abweisung eines Antrags nach § 56 AsylG 2005 gegebenenfalls - wenn dies, wie hier vom BVwG angenommen, gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist - zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen hat, entspricht jedenfalls der klaren Rechtslage (§§ 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG). Auch insoweit vermag die Revision daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. nur den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0232), weshalb sie zusammenfassend gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.Warum schließlich die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 an die beiden Mitbeteiligten - wie die Amtsrevisionswerberin noch meint - deshalb hg. Judikatur widerspreche, weil es das BVwG unterlassen habe, die beiden Mitbeteiligten zu einer Antragsänderung in Richtung Paragraph 55, AsylG 2005 anzuleiten, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Dass es bei Abweisung eines Antrags nach Paragraph 56, AsylG 2005 gegebenenfalls - wenn dies, wie hier vom BVwG angenommen, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist - zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen hat, entspricht jedenfalls der klaren Rechtslage (Paragraphen 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG). Auch insoweit vermag die Revision daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vergleiche , nur den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0232), weshalb sie zusammenfassend gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 24. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210136.L00

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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