RS Vwgh 2008/2/20 2007/15/0259

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19 Abs1;
EStG 1988 §29 Z1;

Rechtssatz

Auf Grund eines Übergabevertrages erhält die Abgabepflichtige von ihrem Sohn eine monatliche Rente, die als einkommensteuerpflichtige Versorgungsrente iSd § 29 Z 1 EStG 1988 zu beurteilen ist. Auf Grund der Banküberweisungen und Gutschriften auf dem Bankkonto der Abgabepflichtigen hatte die Abgabenbehörde keinen Anlass für Zweifel, dass der Abgabepflichtigen die in Rede stehenden Rentenbeträge zugeflossen sind. An dem erfolgten Zufluss ändert es nichts, wenn - wie im Beschwerdefall - nachträglich aus familiären Gründen und jeweils aus freien Stücken Geldbeträge in gleicher Höhe an den Verpflichteten geleistet werden. Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen verlieren nicht schon durch den Umstand ihre steuerliche Anerkennung, dass zwischen diesen Angehörigen auch unentgeltliche Zuwendungen vorkommen. Die Gutschrift am Konto der Abgabepflichtigen hat unabhängig davon zu einem Zufluss iSd § 19 Abs 1 EStG 1988 geführt, ob und in welchem Ausmaß der Sohn der Abgabepflichtigen wirtschaftlich überhaupt zur Durchführung von Geldüberweisungen in der Lage gewesen wäre, hätte ihn die Abgabepflichtige nicht (aus familiären Gründen) finanziell unterstützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150259.X02

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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